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Betreibungsauszug in der Schweiz: Was drinsteht, wer ihn sieht und wie Einträge verschwinden

Was der Betreibungsauszug über Sie verrät, wie lange Einträge bleiben und wer wirklich Zugriff hat.

Von Johanna Brecht, Redakteurin für Verbraucherfinanzen · 26.8.2026 · 4 Min. Lesezeit

Viele Menschen in der Schweiz fürchten den Moment, in dem sie einen Betreibungsauszug vorlegen müssen – etwa bei der Wohnungssuche oder im Job. Ein Eintrag kann Türen verschließen. Doch nicht jeder Eintrag bleibt ewig, und nicht jeder darf alles sehen. Hier finden Sie die wichtigsten Fakten, Rechte und Fristen rund um den Betreibungsauszug, das Schweizer Datenschutzgesetz und die Rolle von Auskunfteien wie CRIF und Intrum.

Was ist ein Betreibungsauszug – und was steht drin?

Der Betreibungsauszug ist ein amtliches Dokument vom Betreibungsamt. Er listet alle Betreibungen (Schuldenverfahren), die in den letzten fünf Jahren gegen Sie eingeleitet wurden. Wichtig: Schon eine Betreibung – egal, ob berechtigt oder nicht – erscheint zunächst. Erst wenn das Verfahren eingestellt oder die Forderung bezahlt wurde, wird das im Auszug vermerkt.

Typische Angaben im Betreibungsauszug:

  • Name, Geburtsdatum, Adresse
  • Datum und Nummer der Betreibung
  • Gläubiger (wer Geld fordert)
  • Höhe der Forderung
  • Stand (offen, bezahlt, eingestellt, zurückgezogen)

Wer darf den Betreibungsauszug sehen?

Nicht jeder bekommt einfach so Ihren Betreibungsauszug. Das Gesetz schützt Ihre Daten. Nach Art. 8a SchKG gilt:

  • Nur Sie selbst oder eine von Ihnen bevollmächtigte Person können den Auszug direkt beim Betreibungsamt anfordern.
  • Dritte (z.B. Vermieter, Arbeitgeber, Banken) dürfen den Auszug nur mit Ihrem Einverständnis sehen.
  • Es gibt Ausnahmen: Behörden, Gerichte und bestimmte Gläubiger im Zusammenhang mit einem laufenden Verfahren dürfen Einblick nehmen.

Wann verlangen Vermieter oder Arbeitgeber den Auszug?

  • Bei der Bewerbung für eine Wohnung ist der Betreibungsauszug fast immer Pflicht.
  • Manche Arbeitgeber, vor allem im Finanzbereich, fragen danach.
  • Banken und Leasingfirmen können ihn für Kreditentscheidungen verlangen.

Wie lange bleiben Einträge im Betreibungsauszug?

Einträge verschwinden nicht sofort. Die Löschung ist im Gesetz geregelt:

Art des EintragsLöschfrist
Eingeleitete Betreibung5 Jahre nach Abschluss
Zahlungsbefehl5 Jahre nach Ausstellung
Verlustschein20 Jahre (Ausnahme: bei Forderungsverzicht oder Ablauf der Verjährung früher)
  • Nach Ablauf der Frist werden die Daten vom Betreibungsamt gelöscht (Art. 8a Abs. 4 SchKG).
  • Einträge zu erledigten Betreibungen (z.B. bezahlt) bleiben trotzdem fünf Jahre sichtbar.

Was tun bei falschen oder veralteten Einträgen?

Falsche oder veraltete Einträge können gravierende Folgen haben. Sie haben das Recht auf Berichtigung oder Löschung:

  • Nach dem Datenschutzgesetz (DSG) können Sie die Berichtigung verlangen, wenn Angaben falsch sind.
  • Nach Art. 8a SchKG müssen erledigte Betreibungen nach fünf Jahren gelöscht werden.
  • Bei offensichtlichen Fehlern (z.B. falscher Name, doppelte Eintragung) können Sie direkt beim Betreibungsamt eine Berichtigung fordern.

Was bedeutet „Nichtbekanntgabe“ einer Betreibung?

Sie können beim Betreibungsamt beantragen, dass bestimmte Betreibungen gegenüber Dritten nicht bekannt gegeben werden (Art. 8a Abs. 3 SchKG). Das geht aber nur unter bestimmten Bedingungen:

  • Die Betreibung wurde eingestellt, zurückgezogen oder die Forderung bezahlt.
  • Sie müssen einen schriftlichen Antrag stellen.
  • Das Amt prüft im Einzelfall und entscheidet, ob die Nichtbekanntgabe gewährt wird.

Achtung: Die Nichtbekanntgabe schützt nicht vor allen Auskünften. Behörden und Gerichte erhalten weiterhin vollständige Informationen.

Welche Rolle spielen CRIF, Intrum und andere Auskunfteien?

Neben dem amtlichen Betreibungsauszug gibt es private Auskunfteien wie CRIF und Intrum. Sie sammeln Daten zu Zahlungsstörungen und Betreibungen aus verschiedenen Quellen. Die wichtigsten Punkte:

  • Sie können eine Selbstauskunft nach DSG Art. 25 verlangen (einmal jährlich kostenlos).
  • Die Löschfristen richten sich nach dem DSG und den internen Regeln der Auskunfteien, oft analog zu den Betreibungsämtern.
  • Private Auskünfte sind nicht immer vollständig oder aktuell. Für amtliche Verfahren zählt der Betreibungsauszug.

Schritt für Schritt: So gehen Sie mit dem Betreibungsauszug um

  1. Eigene Auskunft einholen: Fordern Sie Ihren Betreibungsauszug direkt beim Betreibungsamt an (persönlich, schriftlich oder online, je nach Kanton).
  2. Prüfen Sie die Einträge: Stimmen alle Angaben? Gibt es erledigte oder veraltete Betreibungen?
  3. Falsche Einträge melden: Wenden Sie sich an das Betreibungsamt. Fordern Sie Berichtigung oder Löschung nach DSG oder Art. 8a SchKG.
  4. Nichtbekanntgabe beantragen: Bei erledigten Betreibungen können Sie beim Amt beantragen, dass diese gegenüber Dritten nicht mehr ausgewiesen werden.
  5. Selbstauskunft bei CRIF/Intrum: Prüfen Sie, welche Daten dort über Sie gespeichert sind. Nutzen Sie das Recht auf Einsicht und Korrektur.
  6. Unterlagen sammeln: Halten Sie Zahlungsbelege und Schriftwechsel bereit, falls Sie Nachweise erbringen müssen.
  7. Fristen beachten: Einträge verschwinden nicht vor Ablauf der gesetzlichen Frist. Planen Sie entsprechend, z.B. bei Wohnungswechsel oder Kreditgesuch.

Was FIAON dabei übernimmt

FIAON beschafft Ihren Betreibungsauszug sowie Auskünfte bei CRIF und Intrum, erklärt die Einträge verständlich, bereitet anwaltlich geprüfte Schreiben für Berichtigung, Löschung oder Nichtbekanntgabe vor, versendet diese an die zuständigen Stellen und verfolgt Fristen sowie Antworten. Nach Klärung der Einträge öffnet FIAON die Tür zu Konto, Kreditkarte oder Finanzierung.

Was nicht geht

FIAON kann keine Löschung berechtigter Einträge vor Ablauf der gesetzlichen Fristen durchsetzen. Einträge im Betreibungsauszug verschwinden nur nach fünf Jahren (bzw. bei Verlustscheinen nach 20 Jahren). Ein Kredit „ohne Betreibungsauszug“ ist in der Schweiz nicht möglich. Auch die Nichtbekanntgabe kann nicht für offene oder laufende Betreibungen beantragt werden. FIAON kann keine Rechtsberatung leisten und keine Ergebnisse garantieren.

Das Wichtigste in drei Sätzen

Der Betreibungsauszug zeigt alle Betreibungen der letzten fünf Jahre. Sie können falsche oder erledigte Einträge berichtigen oder nach Frist löschen lassen. Nicht jeder darf Ihren Auszug sehen – Ihr Einverständnis ist meist nötig.

Häufige Fragen

Wie bekomme ich meinen Betreibungsauszug?

Sie können den Betreibungsauszug beim zuständigen Betreibungsamt Ihres Wohnorts beantragen – persönlich, schriftlich oder online, je nach Kanton.

Wie lange bleibt eine Betreibung im Auszug sichtbar?

Betreibungen bleiben fünf Jahre nach Abschluss sichtbar. Verlustscheine bleiben in der Regel 20 Jahre eingetragen.

Kann ich einen Eintrag vor Ablauf der Frist löschen lassen?

Nur bei offensichtlichen Fehlern oder unberechtigten Betreibungen ist eine vorzeitige Löschung möglich. Berechtigte Einträge bleiben bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist.

Wer darf meinen Betreibungsauszug sehen?

Nur Sie selbst oder von Ihnen bevollmächtigte Personen können den Auszug erhalten. Dritte wie Vermieter oder Arbeitgeber brauchen Ihr Einverständnis.

Was ist der Unterschied zwischen Betreibungsauszug und Auskunft bei CRIF?

Der Betreibungsauszug kommt vom Betreibungsamt und ist amtlich. Die Auskunft bei CRIF ist eine private Selbstauskunft und kann abweichen.