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Restschuldbefreiung und SCHUFA: Warum der Eintrag nach sechs Monaten weg muss

Was das BGH-Urteil 2023 für Ihre SCHUFA-Bewertung bedeutet und wie Sie vorgehen können

Von Johanna Brecht, Redakteurin für Verbraucherfinanzen · 27.8.2026 · 4 Min. Lesezeit

Nach einer Privatinsolvenz ist die Erleichterung oft groß: Die Restschuldbefreiung ist erteilt, die Schulden sind rechtlich erledigt. Doch dann bleibt der SCHUFA-Eintrag oft noch lange stehen. Das kann zu Problemen führen – etwa bei der Wohnungssuche, beim Girokonto oder bei der Kreditkarte. Viele fragen sich: Wie lange darf die SCHUFA den Eintrag speichern? Was hat sich durch das BGH-Urteil 2023 geändert? Was können Sie tun, wenn der Eintrag nicht rechtzeitig gelöscht wird?

Was bedeutet Restschuldbefreiung?

Restschuldbefreiung bedeutet: Sie sind nach einer Insolvenz von Ihren restlichen Schulden befreit. Gläubiger dürfen die Forderungen nicht mehr eintreiben. Die Restschuldbefreiung wird durch das Insolvenzgericht erteilt und im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) veröffentlicht. Auch die SCHUFA erhält diese Information.

Wie lange darf die SCHUFA die Restschuldbefreiung speichern?

Bis 2023 galt: Die SCHUFA speicherte die Restschuldbefreiung drei Jahre lang. Erst danach wurde der Eintrag gelöscht. Das führte dazu, dass viele Betroffene trotz erledigter Insolvenz weiterhin Probleme bei Banken, Vermietern oder Arbeitgebern hatten.

Das hat sich geändert: Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. März 2023 (Az. VI ZR 225/21) muss die SCHUFA den Eintrag über die Restschuldbefreiung spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung löschen.

ZeitraumBis 2023Nach BGH-Urteil 2023
Speicherfrist SCHUFA3 Jahre6 Monate ab Veröffentlichung
Veröffentlichung Internet6 Monate6 Monate

Was steht im BGH-Urteil?

Das Gericht entschied: Eine längere Speicherung der Restschuldbefreiung durch die SCHUFA ist nicht mit der DSGVO vereinbar. Die Interessen der Betroffenen überwiegen. Nach sechs Monaten muss gelöscht werden.

Was passiert mit den Daten nach sechs Monaten?

Nach Ablauf der sechs Monate darf die SCHUFA den Eintrag zur Restschuldbefreiung nicht mehr speichern. Auch andere Auskunfteien müssen sich daran halten. Die Information verschwindet aus Ihrer SCHUFA-Auskunft und ist für Banken, Vermieter oder andere Vertragspartner nicht mehr sichtbar.

Das betrifft nur die Restschuldbefreiung. Andere offene oder erledigte Forderungen können weiterhin gespeichert sein – je nach Frist.

Wie können Sie prüfen, ob der Eintrag gelöscht wurde?

Sie können einmal jährlich kostenlos eine Datenkopie nach Art. 15 DSGVO bei der SCHUFA anfordern. Darin sehen Sie alle gespeicherten Einträge. Prüfen Sie, ob die Restschuldbefreiung nach Ablauf der sechs Monate noch aufgeführt wird.

So fordern Sie die Datenkopie an:

  • Per Online-Formular auf der SCHUFA-Website
  • Per Brief, Fax oder E-Mail
  • Mit Kopie Ihres Ausweises

Die SCHUFA muss innerhalb eines Monats antworten.

Was tun, wenn der Eintrag nicht gelöscht wurde?

Wird der Eintrag nicht nach sechs Monaten entfernt, können Sie sich auf das BGH-Urteil berufen. Sie haben das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO. Ein formloses Schreiben reicht oft aus. Die SCHUFA muss dann prüfen und den Eintrag entfernen, wenn die Frist abgelaufen ist.

Mustertext für einen Löschantrag:

"Sehr geehrte Damen und Herren,\n\nIch beantrage die Löschung des Eintrags zur Restschuldbefreiung nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist gemäß BGH-Urteil VI ZR 225/21 und Art. 17 DSGVO.\n\nMit freundlichen Grüßen\n[Name, Anschrift]"

Schritt für Schritt: So gehen Sie vor

  1. Prüfen Sie das Datum der Veröffentlichung Ihrer Restschuldbefreiung (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
  2. Fordern Sie Ihre SCHUFA-Datenkopie nach Art. 15 DSGVO an.
  3. Vergleichen Sie: Ist der Eintrag zur Restschuldbefreiung älter als sechs Monate?
  4. Falls ja: Reichen Sie einen Löschantrag bei der SCHUFA ein (Art. 17 DSGVO, Verweis auf BGH-Urteil).
  5. Warten Sie die Antwort der SCHUFA ab (maximal ein Monat).
  6. Wird nicht gelöscht: Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (Art. 77 DSGVO).

Was FIAON dabei übernimmt

FIAON beschafft Ihre SCHUFA-Auskunft, erklärt Ihnen den Eintrag zur Restschuldbefreiung und prüft die Frist. Die Plattform bereitet ein anwaltlich geprüftes Schreiben für die Löschung vor, versendet es an die SCHUFA und verfolgt die Antwort. Sie erhalten eine Übersicht zu Fristen und sehen, wann der Weg zu Konto oder Kreditkarte wieder offen ist.

Was nicht geht

FIAON kann keine Löschung berechtigter SCHUFA-Einträge vor Ablauf der gesetzlichen Fristen erreichen. Einträge zur Restschuldbefreiung werden nicht "sofort" gelöscht, sondern erst nach sechs Monaten ab Veröffentlichung. Ein Kredit oder Konto "ohne SCHUFA" ist in Deutschland nicht möglich. Eine "Score-Verbesserung" durch Löschung anderer berechtigter Negativmerkmale ist nicht zulässig.

Das Wichtigste in drei Sätzen

Nach dem BGH-Urteil 2023 muss die SCHUFA den Eintrag zur Restschuldbefreiung nach sechs Monaten löschen. Sie können das selbst mit einem Löschantrag durchsetzen, wenn die Frist abgelaufen ist. FIAON übernimmt die Beschaffung, Erklärung und das Versenden des Schreibens sowie die Fristenkontrolle.

FAQ

Wie erfahre ich, wann meine Restschuldbefreiung veröffentlicht wurde?\nSie finden das Datum auf www.insolvenzbekanntmachungen.de, indem Sie nach Ihrem Namen suchen. Die Veröffentlichung bleibt sechs Monate online.\n\nKann ich die Löschung auch selbst beantragen?\nJa, Sie können selbst ein formloses Schreiben an die SCHUFA schicken und sich auf das BGH-Urteil sowie Art. 17 DSGVO berufen.\n\nWas mache ich, wenn die SCHUFA nicht innerhalb eines Monats reagiert?\nSie können sich bei der zuständigen Datenschutzbehörde beschweren (Art. 77 DSGVO). Die Behörde prüft dann den Fall.\n\nBleiben andere SCHUFA-Einträge bestehen?\nJa, andere offene oder erledigte Forderungen werden nach den üblichen Fristen gelöscht (meist drei Jahre nach Erledigung).\n\nGilt die Sechs-Monats-Frist auch für andere Auskunfteien?\nJa, das BGH-Urteil bezieht sich auf die SCHUFA, aber auch andere Auskunfteien wie CRIF oder Bürgel müssen sich an die DSGVO halten und die Frist beachten.

Häufige Fragen

Wie erfahre ich, wann meine Restschuldbefreiung veröffentlicht wurde?

Sie finden das Datum auf www.insolvenzbekanntmachungen.de, indem Sie nach Ihrem Namen suchen. Die Veröffentlichung bleibt sechs Monate online.

Kann ich die Löschung auch selbst beantragen?

Ja, Sie können selbst ein formloses Schreiben an die SCHUFA schicken und sich auf das BGH-Urteil sowie Art. 17 DSGVO berufen.

Was mache ich, wenn die SCHUFA nicht innerhalb eines Monats reagiert?

Sie können sich bei der zuständigen Datenschutzbehörde beschweren (Art. 77 DSGVO). Die Behörde prüft dann den Fall.

Bleiben andere SCHUFA-Einträge bestehen?

Ja, andere offene oder erledigte Forderungen werden nach den üblichen Fristen gelöscht (meist drei Jahre nach Erledigung).

Gilt die Sechs-Monats-Frist auch für andere Auskunfteien?

Ja, das BGH-Urteil bezieht sich auf die SCHUFA, aber auch andere Auskunfteien wie CRIF oder Bürgel müssen sich an die DSGVO halten und die Frist beachten.