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Verjährung und SCHUFA-Eintrag: Was die Verjährung ändert – und was nicht
Wann Forderungen verjähren, was das für Ihren SCHUFA-Eintrag bedeutet – und warum der Eintrag oft länger bleibt.
Von Johanna Brecht, Redakteurin für Verbraucherfinanzen · 27.8.2026 · 4 Min. Lesezeit
Viele Menschen erhalten Mahnungen zu alten Schulden. Manchmal sind diese Forderungen schon Jahre alt. Die Sorge: Was passiert mit einem SCHUFA-Eintrag, wenn die Forderung verjährt ist? Sie fragen sich: Muss ich zahlen? Muss die SCHUFA löschen? Und was ist mit Krediten oder Konten?
Was bedeutet Verjährung bei Schulden?
Jede Forderung – zum Beispiel eine offene Rechnung – unterliegt der Verjährung. Die Regelverjährung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und Sie davon wussten oder hätten wissen müssen (§ 199 BGB).
Beispiel zur Verjährung
- Rechnung vom 10.05.2020
- Verjährungsfrist beginnt: 31.12.2020
- Verjährt am: 31.12.2023
Achtung: Manche Forderungen verjähren später. Titulierte Forderungen (z.B. nach Gerichtsurteil oder Vollstreckungsbescheid) verjähren erst nach 30 Jahren (§ 197 BGB).
Was ändert die Verjährung für die Zahlungspflicht?
Wenn eine Forderung verjährt ist, müssen Sie sie nicht mehr bezahlen. Sie können die sogenannte "Einrede der Verjährung" erheben. Das bedeutet: Sie widersprechen der Forderung mit dem Hinweis, dass sie verjährt ist. Der Gläubiger kann dann nicht mehr vor Gericht durchsetzen, dass Sie zahlen.
Wichtig: Die Verjährung wirkt nicht automatisch. Sie müssen sich aktiv auf Verjährung berufen.
Was passiert mit dem SCHUFA-Eintrag bei verjährten Forderungen?
Ein verjährter Anspruch ist nicht automatisch aus der SCHUFA gelöscht. Die SCHUFA speichert den Eintrag meist so lange, wie die Verhaltensregeln der Auskunfteien es erlauben – unabhängig von der Verjährung.
Löschfristen nach Verhaltensregeln der SCHUFA
| Art des Eintrags | Löschfrist |
|---|---|
| Erledigte Forderung | 3 Jahre |
| Erledigte Forderung (Begleichung innerhalb 100 Tagen nach Meldung, keine weiteren Einträge) | 18 Monate (seit 2024) |
| Restschuldbefreiung | 6 Monate |
| Anfragen (Kredit, Konto) | 12 Monate, für Dritte 10 Tage |
Die Frist beginnt mit dem Jahr nach der Erledigung (z.B. Zahlung oder Restschuldbefreiung). Die Verjährung einer Forderung führt nicht automatisch zur Löschung des Eintrags.
Muss die SCHUFA verjährte Einträge löschen?
Die SCHUFA prüft nicht eigenständig, ob eine Forderung verjährt ist. Sie löscht Einträge nach den oben genannten Fristen. Ein verjährter, aber nicht bezahlter Eintrag bleibt also meist bestehen, bis die reguläre Löschfrist abgelaufen ist.
Sie können aber nach DSGVO Art. 17 (Recht auf Löschung) einen Löschantrag stellen, wenn der Eintrag falsch ist – etwa, weil die Forderung unberechtigt oder längst erledigt ist. Die Verjährung allein reicht nach aktueller Rechtsprechung nicht als Löschgrund.
Was ist mit titulierten Forderungen?
Hat ein Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil erwirkt, ist die Forderung "tituliert". Sie verjährt erst nach 30 Jahren (§ 197 BGB). So lange darf der Gläubiger theoretisch vollstrecken – und auch die SCHUFA speichert diese Information.
Einträge zu titulierten Forderungen werden grundsätzlich drei Jahre nach Erledigung (z.B. Zahlung) gelöscht. Ist die Forderung nicht erledigt, bleibt der Eintrag maximal drei Jahre sichtbar – danach kann der Gläubiger eine erneute Meldung machen, wenn die Forderung noch besteht.
Schritt für Schritt: Was tun bei verjährtem SCHUFA-Eintrag?
- Prüfen Sie die Forderung: Wann ist sie entstanden? Gibt es einen Titel (Gerichtsurteil, Vollstreckungsbescheid)?
- Berechnen Sie die Verjährungsfrist: Drei Jahre ab Jahresende (Regelfall); 30 Jahre bei Titel.
- Erheben Sie die Einrede der Verjährung beim Gläubiger, wenn die Frist abgelaufen ist. Schriftlich, mit Datum.
- Fordert der Gläubiger weiter, widersprechen Sie erneut und legen die Verjährung dar.
- Prüfen Sie Ihren SCHUFA-Eintrag: Ist die Forderung erledigt? Seit wann?
- Stellen Sie ggf. einen Antrag auf Löschung oder Berichtigung bei der SCHUFA (DSGVO Art. 16/17), wenn der Eintrag falsch oder längst erledigt ist.
- Dokumentieren Sie alle Schritte und Fristen.
Was FIAON dabei übernimmt
FIAON beschafft Ihre SCHUFA-Auskunft, erklärt jeden Eintrag und bereitet anwaltlich geprüfte Schreiben vor – zum Beispiel Einrede der Verjährung, Widerspruch oder Löschantrag. FIAON versendet diese Schreiben, verfolgt Fristen und Antworten und zeigt Ihnen im Anschluss, welche Möglichkeiten Sie für Konto, Kreditkarte oder Finanzierung haben.
Was nicht geht
FIAON kann keine berechtigten SCHUFA-Einträge vor Ablauf der Löschfrist entfernen. Ein verjährter Eintrag bleibt meist bis zur regulären Frist gespeichert. Ein Kredit ohne SCHUFA ist in Deutschland nicht möglich. FIAON kann keine Rechtsdienstleistung erbringen und gibt keine individuelle Rechtsauskunft.
Das Wichtigste in drei Sätzen
Eine Forderung verjährt meist nach drei Jahren, titulierte Forderungen nach 30 Jahren. Die Verjährung allein führt nicht zur Löschung des SCHUFA-Eintrags. Die Löschung erfolgt erst nach den festen Fristen der Auskunfteien.
Häufige Fragen
Wie lange bleibt ein verjährter SCHUFA-Eintrag gespeichert?
Ein verjährter Eintrag bleibt meist bis zur regulären Löschfrist gespeichert – das sind in der Regel drei Jahre nach Erledigung der Forderung.
Kann ich die Löschung eines verjährten SCHUFA-Eintrags verlangen?
Nur wenn der Eintrag falsch oder die Forderung erledigt ist, können Sie eine Löschung nach DSGVO Art. 17 beantragen. Die Verjährung allein reicht nicht.
Was ist die Einrede der Verjährung?
Das ist ein schriftlicher Hinweis an den Gläubiger, dass die Forderung verjährt ist. Sie müssen diese Einrede selbst erheben, sonst bleibt die Forderung bestehen.
Was passiert bei titulierten Forderungen?
Titulierte Forderungen verjähren erst nach 30 Jahren. Der SCHUFA-Eintrag bleibt maximal drei Jahre nach Erledigung gespeichert, bei offener Forderung kann eine erneute Meldung erfolgen.
Hilft FIAON auch, wenn die Forderung schon verjährt ist?
FIAON kann die Auskunft beschaffen, Einträge erklären und Schreiben zur Einrede der Verjährung oder zur Löschung vorbereiten und versenden. Die Entscheidung über Löschung trifft die SCHUFA.