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SCHUFA-Löschfristen im Überblick: Wann welcher Eintrag verschwindet

Wie lange bleiben Einträge bei der SCHUFA gespeichert – und was hat sich 2024 geändert?

Von Johanna Brecht, Redakteurin für Verbraucherfinanzen · 26.8.2026 · 4 Min. Lesezeit

Sie haben einen SCHUFA-Eintrag und fragen sich, wie lange dieser gespeichert bleibt? Oder möchten wissen, ob und wann eine Löschung möglich ist? Viele Menschen sind verunsichert, wenn sie Post von der SCHUFA erhalten oder plötzlich Probleme bei Konto, Kredit oder Wohnungssuche haben. Die Löschfristen sind nicht immer leicht zu durchschauen – vor allem, weil es verschiedene Arten von Einträgen gibt und sich die Regeln 2024 geändert haben.

Was speichert die SCHUFA überhaupt?

Die SCHUFA sammelt Daten zu Krediten, Girokonten, Kreditkarten, Handyverträgen, Leasing, Ratenzahlungen, offenen Forderungen, Insolvenzen und Restschuldbefreiungen. Auch Anfragen für Kredite oder Konten werden erfasst. Nicht gespeichert werden z.B. Ihr Kontostand, Einkommen oder Details zu Einkäufen.

Welche Löschfristen gelten für SCHUFA-Einträge?

Die Löschfristen hängen von der Art des Eintrags ab. Die SCHUFA richtet sich nach den Verhaltensregeln der deutschen Auskunfteien. Seit 2024 gelten teils neue, verkürzte Fristen für bestimmte Fälle. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick:

EintragsartLöschfrist
Erledigte Forderungen3 Jahre nach Erledigung
Erledigte Forderung, bezahlt <100 Tage nach Meldung, keine weiteren negativen Einträge18 Monate seit Meldung (seit 2024)
Offene ForderungenSolange offen, dann 3 Jahre nach Erledigung
Restschuldbefreiung6 Monate nach Eintrag (BGH 2023)
Insolvenzverfahren3 Jahre nach Beendigung
Kredite (abbezahlt)3 Jahre nach Rückzahlung
Kreditkarten, Girokonten (gekündigt)3 Jahre nach Kündigung
Anfragen (z.B. Kredit, Konto)12 Monate gespeichert, für Dritte nur 10 Tage sichtbar
Bürgschaften3 Jahre nach Rückzahlung / Ende
Titulierte Forderungen (z.B. Vollstreckungsbescheid)3 Jahre nach Erledigung

Was bedeutet „Erledigung“?

Ein Eintrag gilt als erledigt, wenn die offene Forderung vollständig bezahlt ist. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Löschfrist zu laufen.

Was hat sich 2024 geändert?

Seit 2024 gibt es eine wichtige Neuerung: Wenn Sie eine offene Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der SCHUFA-Meldung vollständig bezahlen und seitdem keine weiteren negativen Einträge haben, wird der Eintrag bereits nach 18 Monaten gelöscht (statt wie bisher nach 3 Jahren). Das gilt nur für bestimmte Fälle und nicht rückwirkend für ältere Einträge.

Restschuldbefreiungen werden nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, 2023) bereits nach 6 Monaten gelöscht. Vorher waren es 3 Jahre.

Wann darf die SCHUFA überhaupt negative Einträge speichern?

Nicht jede unbezahlte Rechnung landet sofort bei der SCHUFA. Es gelten klare Vorgaben (§ 31 Abs. 2 BDSG):

  • Die Forderung muss fällig und unbestritten sein.
  • Sie müssen mindestens zwei Mahnungen im Abstand von vier Wochen erhalten haben.
  • In der zweiten Mahnung muss auf die mögliche SCHUFA-Meldung hingewiesen werden.
  • Die Meldung darf frühestens vier Wochen nach der ersten Mahnung erfolgen.
  • Ausnahme: Bei titulierten (gerichtlich festgestellten) Forderungen oder wenn Sie die Forderung ausdrücklich anerkannt haben, kann die Meldung auch früher erfolgen.

Schritt für Schritt: So prüfen Sie Ihre Einträge und Fristen

  1. Fordern Sie eine kostenlose Selbstauskunft an (DSGVO Art. 15). Sie sehen alle gespeicherten Daten und Einträge.
  2. Prüfen Sie das Erledigungsdatum bei negativen Einträgen. Erst ab diesem Datum läuft die Löschfrist.
  3. Vergleichen Sie die Frist mit der Tabelle oben. Ist die Frist abgelaufen, können Sie eine Löschung verlangen (DSGVO Art. 17).
  4. Bei Fehlern oder veralteten Einträgen: Stellen Sie einen Antrag auf Berichtigung (DSGVO Art. 16) oder Löschung.
  5. Lassen Sie Fristen und Antworten dokumentieren. So können Sie nachweisen, ob und wann Sie sich gekümmert haben.
  6. Bei Ablehnung oder Untätigkeit: Sie können sich an die Datenschutzbehörde wenden (DSGVO Art. 77).

Was FIAON dabei übernimmt

FIAON beschafft Ihre SCHUFA-Auskunft, erklärt jeden Eintrag und die dazugehörigen Fristen, bereitet anwaltlich geprüfte Schreiben vor (z.B. Löschantrag, Berichtigungsantrag), versendet diese und verfolgt Fristen und Antworten. Nach Klärung der Einträge öffnet FIAON die Tür zu Konto, Kreditkarte oder Finanzierung.

Was nicht geht

Eine Löschung berechtigter SCHUFA-Einträge vor Ablauf der gesetzlichen Frist ist nicht möglich. Auch ein Kredit, Konto oder Handyvertrag „ohne SCHUFA“ gibt es in Deutschland nicht seriös. FIAON kann keine Löschung garantieren, keine Einträge „verbessern“ und keinen Score beeinflussen. Unberechtigte oder veraltete Einträge lassen sich jedoch mit den richtigen Schritten entfernen.

Das Wichtigste in drei Sätzen

Die Löschfristen bei der SCHUFA richten sich nach der Art des Eintrags und sind seit 2024 teilweise kürzer. Erledigte Forderungen bleiben meist drei Jahre gespeichert, bei schneller Zahlung und ohne weitere Einträge nur 18 Monate. Eine vorzeitige Löschung berechtigter Einträge ist nicht möglich, aber Sie können Ihre Daten regelmäßig prüfen und veraltete oder falsche Angaben entfernen lassen.

Häufige Fragen

Wie lange bleibt ein SCHUFA-Eintrag gespeichert?

Das hängt von der Art des Eintrags ab. Die meisten negativen Einträge werden drei Jahre nach Erledigung gelöscht. Bei schneller Zahlung und ohne weitere negative Einträge seit 2024 nach 18 Monaten.

Kann ich einen negativen SCHUFA-Eintrag vor Ablauf der Frist löschen lassen?

Nur wenn der Eintrag unberechtigt oder falsch ist. Berechtigte Einträge lassen sich erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist löschen.

Wie kann ich meine SCHUFA-Daten prüfen?

Sie können einmal jährlich kostenlos eine Selbstauskunft nach DSGVO Art. 15 anfordern. So sehen Sie alle gespeicherten Daten und Fristen.

Was ist eine 'erledigte Forderung'?

Das ist eine Forderung, die vollständig bezahlt wurde. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Löschfrist zu laufen.

Was mache ich, wenn die SCHUFA meinen Löschantrag ablehnt?

Sie können sich an die Datenschutzbehörde wenden (DSGVO Art. 77) und dort Beschwerde einlegen. Die Behörde prüft dann den Fall.