Aus Deutschland in die USA. Mit allem, was das Finanzamt wissen muss.
Eine US-Gesellschaft zu gründen ist aus Deutschland unkompliziert. Wichtig ist, was danach zu Hause gilt: Wo die Gesellschaft geführt wird, dort ist sie in der Regel steuerpflichtig, und die Beteiligung ist dem Finanzamt zu melden. Das prüft unser Partner-Steuerberater vor der Gründung.
Kurz beantwortet
Unternehmer aus Deutschland können eine US-LLC oder Corporation ohne Wohnsitz in den USA gründen. Wird die Gesellschaft von Deutschland aus geleitet, liegt der Ort ihrer Geschäftsleitung in Deutschland (§ 10 AO) und sie ist hier in der Regel steuerpflichtig. Die Beteiligung ist dem Finanzamt nach § 138 AO zu melden. Wie das Finanzamt eine LLC einordnet, entscheidet ein Typenvergleich.
Ort der Geschäftsleitung — der entscheidende Punkt
Nach § 10 AO ist die Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung — dort, wo die wichtigen Entscheidungen getroffen werden. Eine Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland ist hier unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 KStG), auch wenn ihr Sitz in den USA liegt. Für die meisten Unternehmer bedeutet das: Wer seine US-Gesellschaft vom Schreibtisch in Deutschland aus führt, versteuert sie in Deutschland. In den USA kommen die jährlichen Meldepflichten hinzu. Das ist kein Nachteil der US-Gesellschaft — es ist nur kein Steuermodell.
Der Typenvergleich
Das deutsche Steuerrecht kennt keine LLC. Deshalb prüft das Finanzamt anhand ihrer Merkmale, ob sie eher einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH oder einer Personengesellschaft entspricht — der sogenannte Typenvergleich. Die Kriterien hat das Bundesfinanzministerium für die US-LLC in einem eigenen Schreiben festgelegt (BMF vom 19. März 2004); die Einordnung in den USA, das sogenannte Check-the-box-Wahlrecht, spielt dafür keine Rolle. Das Ergebnis hängt vom Operating Agreement ab: Wer entscheidet, wie Gewinne verteilt werden, ob Anteile übertragbar sind. Deshalb prüft unser Partner-Steuerberater die Einordnung, bevor das Operating Agreement geschrieben wird.
Die Meldung nach § 138 AO
Wer eine Beteiligung an einer Gesellschaft im Ausland gründet oder erwirbt — ab zehn Prozent oder mehr als 150.000 Euro Anschaffungskosten —, meldet das dem Finanzamt. Für Gesellschaften in Drittstaaten wie den USA gilt das zusätzlich, sobald Sie erstmals beherrschenden Einfluss haben. Gemeldet wird elektronisch mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung, spätestens 14 Monate nach Ablauf des Jahres. Wer die Meldung versäumt, riskiert ein Bußgeld von höchstens 25.000 Euro (§ 379 AO).
Was Sie wissen müssen
- Eine US-Gesellschaft ist kein Weg, Steuern in Deutschland zu vermeiden. Wer das verspricht, verschweigt den Ort der Geschäftsleitung.
- Die Prüfung vor der Gründung durch unseren Partner-Steuerberater ist im Festpreis enthalten; die laufende Steuererklärung übernimmt Ihr Steuerberater.
- In den USA gelten jährliche Meldepflichten, auch ohne Umsatz (Form 5472 mit Form 1120), dazu Staatsgebühren und die Kosten des Registered Agent.
Das passende Paket
Gründung, Steuernummern und die Prüfung vor der Gründung: Global Struktur.
Häufige Fragen
Kann ich als Deutscher eine US-LLC gründen?
Ja, ohne Wohnsitz und ohne Staatsbürgerschaft in den USA. Sie brauchen einen Reisepass, einen Adressnachweis und bei einer Firma als Gesellschafterin deren Registerauszug.
Muss ich meine US-LLC in Deutschland versteuern?
In der Regel ja, wenn Sie sie von Deutschland aus leiten: Der Ort der Geschäftsleitung liegt dann in Deutschland (§ 10 AO). Unser Partner-Steuerberater prüft Ihren Fall vor der Gründung.
Muss ich die US-Gesellschaft dem Finanzamt melden?
Ja. Nach § 138 AO ist die Gründung oder der Erwerb einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft zu melden — elektronisch mit der Steuererklärung, spätestens 14 Monate nach Ablauf des Jahres. Versäumnisse können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wie ordnet das Finanzamt eine LLC ein?
Über einen Typenvergleich: Je nach Operating Agreement wie eine Kapitalgesellschaft oder wie eine Personengesellschaft. Deshalb wird die Einordnung vor dem Operating Agreement geprüft.