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Bestrittene Forderung in der SCHUFA: Wann der Eintrag angreifbar ist
Ein negativer Eintrag darf nicht schon deshalb stehen bleiben, weil ein Inkasso einen Betrag behauptet. Entscheidend ist, ob die Forderung nachweisbar, fällig, nicht bestritten und als Negativmerkmal reif war.
Von Johanna Brecht, Redakteurin für Verbraucherfinanzen · 20.10.2026 · 10 Min. Lesezeit
Ein SCHUFA-Eintrag trifft oft nicht nur die Akte. Er trifft den Alltag. Plötzlich wird ein Mobilfunkvertrag abgelehnt, der Energieanbieter verlangt Vorkasse oder die Bank schaut genauer hin. Besonders belastend ist es, wenn Sie die Forderung gar nicht anerkennen oder nicht nachvollziehen können.
Genau hier liegt der wichtige Unterschied: Eine Forderung kann behauptet werden. Sie kann sogar noch offen diskutiert werden. Das heißt aber nicht automatisch, dass sie als negatives Merkmal bei der SCHUFA stehen darf. Für eine offene Forderung gelten klare Voraussetzungen, vor allem § 31 Abs. 2 BDSG. Wenn diese Voraussetzungen fehlen, kann der Eintrag angreifbar sein.
Am 12.05.2026 hat der BGH im Verfahren VI ZR 375/24 zu SCHUFA-Meldungen eines Inkassounternehmens entschieden, laut anwalt24.de und MIR. Nach den dokumentierten Leitsätzen kann bei einer rechtswidrigen Übermittlung personenbezogener Daten zu behaupteten offenen Forderungen ein Anspruch auf Widerruf der Einmeldung bestehen. Außerdem kann ein immaterieller Schaden nach Art. 82 DSGVO vorliegen, wenn die rechtswidrige Meldung den SCHUFA-Wert beeinträchtigt und potenzielle Vertragspartner diesen Wert abfragen und berücksichtigen konnten, laut MIR zum BGH-Verfahren VI ZR 375/24.
Wann darf eine offene Forderung überhaupt an die SCHUFA gemeldet werden?
Eine offene Forderung darf nicht beliebig gemeldet werden. § 31 Abs. 2 BDSG nennt für die Berücksichtigung offener Forderungen in Bonitätswerten mehrere Voraussetzungen. Nach § 31 Abs. 2 BDSG geht es unter anderem um eine fällige, nicht erbrachte Leistung, mindestens zwei schriftliche Mahnungen, einen Abstand von vier Wochen seit der ersten Mahnung, eine vorherige Unterrichtung über die mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei und darum, dass die Forderung nicht bestritten wurde.
Das klingt technisch. Für Betroffene heißt es aber etwas sehr Konkretes: Das meldende Unternehmen muss mehr können, als nur eine Summe nennen. Es muss den Weg zur Meldung erklären können.
Praktisch sollten Sie daher diese Punkte prüfen:
| Punkt | Warum er wichtig ist |
|---|---|
| Forderung | Sie müssen erkennen können, woraus der Betrag entstanden sein soll. |
| Fälligkeit | Erst wenn die Leistung fällig war, kann ein Rückstand als offener Betrag relevant werden. |
| Mahnungen | § 31 Abs. 2 BDSG nennt mindestens zwei schriftliche Mahnungen. |
| Zeitabstand | § 31 Abs. 2 BDSG nennt vier Wochen Abstand seit der ersten Mahnung. |
| Hinweis auf Auskunftei | Vor der Meldung muss die mögliche Berücksichtigung bei einer Auskunftei angekündigt worden sein. |
| Kein Bestreiten | Eine bestrittene Forderung ist anders zu behandeln als eine unstreitige Forderung. |
Nicht jede Unklarheit führt automatisch zur Löschung. Aber jede fehlende Voraussetzung ist ein Ansatzpunkt für eine genaue Prüfung. Besonders stark ist der Einwand, wenn Sie die Forderung nachweisbar bestritten haben und trotzdem ein Negativmerkmal gemeldet wurde.
Warum ist eine bestrittene Forderung in der SCHUFA ein besonderes Problem?
Eine bestrittene Forderung in der SCHUFA ist heikel, weil ein Negativmerkmal nach außen wie ein klarer Zahlungsausfall wirken kann. Für Vertragspartner ist oft nicht sichtbar, dass Sie den Betrag gerade bestreiten, Nachweise verlangen oder die Forderung für falsch halten. Das kann die Lage verzerren.
§ 31 Abs. 2 BDSG nennt ausdrücklich, dass die Forderung nicht bestritten sein darf, wenn eine offene Forderung unter den dort genannten Voraussetzungen berücksichtigt werden soll. Genau deshalb ist der Zeitpunkt wichtig. Haben Sie vor der Meldung widersprochen? Haben Sie geschrieben, dass Sie die Forderung nicht anerkennen? Haben Sie Nachweise verlangt? Dann sollte das dokumentiert werden.
Es gibt einen Unterschied zwischen diesen beiden Sätzen:
- „Es gibt möglicherweise eine offene Forderung.“
- „Diese offene Forderung ist so geklärt, fällig und unbestritten, dass sie als Negativmerkmal in Bonitätsdaten einfließen darf.“
Der zweite Satz braucht eine belastbare Grundlage. Wenn ein Inkasso nur behauptet, es gebe einen offenen Betrag, reicht das nicht als ruhige Antwort auf alle Fragen. Sie dürfen Nachweise verlangen: Vertrag, Rechnung, Abtretung oder Beauftragung, Mahnungen, Zustellnachweise soweit vorhanden, den Hinweis auf die mögliche Auskunftei-Meldung und den genauen Meldezeitpunkt.
Was bedeutet das BGH-Urteil vom 12.05.2026 für Betroffene?
Der BGH entschied am 12.05.2026 im Verfahren VI ZR 375/24 über den Widerruf von SCHUFA-Meldungen eines Inkassounternehmens und über Ersatz immateriellen Schadens, laut anwalt24.de. Im entschiedenen Fall veranlasste das Inkassounternehmen am 12.03.2021 einen SCHUFA-Negativeintrag über 795 Euro und am 18.03.2022 eine weitere Meldung über 817 Euro, laut anwalt24.de zum BGH-Verfahren VI ZR 375/24.
Nach den dokumentierten Leitsätzen kann bei rechtswidriger Übermittlung personenbezogener Daten zu behaupteten offenen Forderungen an eine Wirtschaftsauskunftei ein Folgenbeseitigungsanspruch auf Widerruf der Einmeldung bestehen, laut MIR zum BGH-Verfahren VI ZR 375/24. Das ist für die Praxis wichtig: Es geht nicht nur um ein Schreiben an die SCHUFA. Es geht auch um das Unternehmen, das die Meldung veranlasst hat.
Der Unterschied ist groß:
- Die SCHUFA speichert und verarbeitet die Meldung.
- Das Inkasso oder der Gläubiger hat die Meldung veranlasst.
- Wenn die Übermittlung rechtswidrig war, kann der Widerruf der Einmeldung beim Melder der direkte Hebel sein.
Der BGH hob die Abweisung des Schadensersatzbegehrens auf und verwies die Sache insoweit zurück, laut anwalt24.de zum BGH-Verfahren VI ZR 375/24. Das bedeutet nicht, dass jeder Eintrag automatisch Geld auslöst. Nach den Leitsätzen kann ein immaterieller Schaden vorliegen, wenn rechtswidrige Einmeldungen bei der SCHUFA den Wert beeinträchtigen und potenzielle Vertragspartner den Wert abfragen und berücksichtigen konnten, laut MIR zum BGH-Verfahren VI ZR 375/24.
Die Grundlage für einen solchen Anspruch steht in Art. 82 DSGVO. Art. 82 DSGVO trägt die Überschrift „Haftung und Recht auf Schadenersatz“ und regelt Ansprüche bei materiellen oder immateriellen Schäden durch einen DSGVO-Verstoß, laut EUR-Lex zur Datenschutz-Grundverordnung.
Welche Rechte haben Sie nach DSGVO und BDSG?
Bei einer SCHUFA-Meldung werden personenbezogene Daten verarbeitet. Art. 6 Abs. 1 DSGVO bestimmt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig ist, wenn mindestens eine der dort genannten Bedingungen erfüllt ist, etwa Einwilligung, Vertragserfüllung, rechtliche Pflicht oder berechtigtes Interesse, laut EUR-Lex zur Datenschutz-Grundverordnung.
Für Sie sind mehrere Rechte wichtig:
- Datenkopie: Nach Art. 15 DSGVO können Sie Auskunft über die gespeicherten Daten verlangen. Bei der SCHUFA ist das die Datenkopie.
- Berichtigung: Nach Art. 16 DSGVO können falsche Daten berichtigt werden.
- Löschung: Nach Art. 17 DSGVO können Sie die Löschung verlangen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
- Widerspruch: Nach Art. 21 DSGVO können Sie einer Verarbeitung widersprechen, wenn dafür Gründe aus Ihrer besonderen Situation sprechen.
- Beschwerde: Nach Art. 77 DSGVO können Sie sich bei der Datenschutzbehörde beschweren.
- Prüfung der offenen Forderung: § 31 Abs. 2 BDSG ist zentral, wenn eine offene Forderung als Negativmerkmal berücksichtigt wird.
Wichtig ist die Reihenfolge. Zuerst brauchen Sie Klarheit, was genau eingetragen ist. Dann können Sie gezielt schreiben. Ein pauschaler Satz wie „Bitte löschen“ ist oft zu schwach, wenn nicht zugleich erklärt wird, welcher Punkt fehlt: keine erkennbare Fälligkeit, fehlende Mahnungen, kein Auskunftei-Hinweis, früheres Bestreiten oder fehlende Nachweise.
Schritt für Schritt: Was können Sie jetzt tun?
- Datenkopie prüfen.
Fordern Sie Ihre SCHUFA-Datenkopie nach Art. 15 DSGVO an oder prüfen Sie eine aktuelle Kopie. Achten Sie auf den Melder, den Betrag, das Datum, die Forderungsart und den Status. Wenn Sie Hilfe beim Formulieren brauchen, können Sie den Generator für die Datenkopie nach Art. 15 DSGVO nutzen.
- Alle Unterlagen sammeln.
Legen Sie Rechnungen, Mahnungen, Inkassoschreiben, E-Mails und Zahlungsnachweise zusammen. Wichtig sind auch Schreiben, in denen Sie die Forderung bestritten oder Nachweise verlangt haben.
- Melder anschreiben.
Schreiben Sie nicht nur an die SCHUFA. Schreiben Sie auch an das Unternehmen, das gemeldet hat. Verlangen Sie Nachweise zur Forderung, zur Fälligkeit, zu den Mahnungen, zur Unterrichtung über die mögliche Auskunftei-Meldung und zum fehlenden Bestreiten nach § 31 Abs. 2 BDSG.
- Widerruf der Einmeldung verlangen.
Wenn die Voraussetzungen fehlen, verlangen Sie vom Melder den Widerruf der Einmeldung. Verweisen Sie sachlich auf § 31 Abs. 2 BDSG und auf den BGH vom 12.05.2026 im Verfahren VI ZR 375/24, soweit es um den Widerruf rechtswidriger Einmeldungen geht, laut MIR.
- Löschung oder Berichtigung bei der SCHUFA verlangen.
Bei der SCHUFA können Sie Berichtigung nach Art. 16 DSGVO oder Löschung nach Art. 17 DSGVO verlangen. Erklären Sie konkret, warum der Eintrag falsch, nicht ausreichend belegt oder wegen Bestreitens angreifbar ist. Einen Einstieg bietet der FIAON-Überblick zum Thema SCHUFA-Eintrag löschen.
- Fristen und Antworten dokumentieren.
Speichern Sie Versandnachweise, Eingangsbestätigungen und Antworten. Wenn später eine Datenschutzbehörde, ein Anwalt oder ein Gericht auf die Sache schaut, zählt eine klare Chronologie.
- Bei weiterer Belastung Belege sichern.
Wenn ein Vertrag wegen des Eintrags abgelehnt wird, bewahren Sie die Ablehnung auf. Für einen möglichen immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO kann relevant sein, ob potenzielle Vertragspartner den Wert abgefragt und berücksichtigt haben, laut MIR zu BGH VI ZR 375/24.
Was FIAON dabei übernimmt
FIAON setzt dort an, wo viele Betroffene feststecken: bei der konkreten Einmeldung. In den Paketen für Privatkunden erklärt FIAON jeden Eintrag Ihrer selbst angeforderten, kostenlosen Datenkopie von SCHUFA, KSV1870 oder CRIF. Bei einer bestrittenen Forderung geht es zum Beispiel um den Melder, den Betrag, das Datum, den Status und die Frage, welche Nachweise fehlen. Daraus bereitet FIAON passende Schreiben vor, etwa Widerspruch, Löschantrag, Widerrufsverlangen oder Ratenangebot, versendet sie und verfolgt Fristen und Antworten im Kundenbereich. Die Pakete finden Sie unter FIAON für Privatkunden.
Zusätzlich zeigt die FIAON-Bonitätsauswertung, wie Ihre Bonität aus Sicht einer Bank wirkt: aus Ausweis und Kontoauszügen, mit Haushaltsrechnung, Ampel und Handlungsplan. Für neue Paketkunden ist diese Auswertung im Paket enthalten. Danach kann FIAON den Link der Partnerbank DKB für Girokonto und Visa-Kreditkarte öffnen. Über Konto, Karte und Rahmen entscheidet die Bank. FIAON beschafft keine Auskünfte für Privatkunden, vergibt keine Kredite und verspricht keine Löschung. Der Antrag bei FIAON dauert rund fünf Minuten.
Was nicht geht
Ein negativer Eintrag verschwindet nicht allein deshalb, weil er belastet. Wenn eine Forderung tatsächlich besteht, fällig war, nicht bestritten wurde und die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG erfüllt sind, kann sie grundsätzlich gespeichert werden. Dann geht es eher um Erledigung, korrekte Kennzeichnung und Löschfrist als um sofortige Entfernung.
Auch ein Widerspruch darf nicht missverstanden werden. Wer erst nach der Meldung bestreitet, hat eine andere Ausgangslage als jemand, der schon vor der Meldung nachweisbar widersprochen hat. Trotzdem kann auch später wichtig sein, dass der Betrag nicht nachvollziehbar belegt ist oder Daten falsch sind.
Nicht seriös sind Versprechen wie ein Kredit ohne echte Bonitätsprüfung oder eine Löschung berechtigter Einträge vor der maßgeblichen Frist. Ein Kredit „ohne SCHUFA“ löst das Grundproblem meist nicht. Entscheidend ist, dass die Daten stimmen, unberechtigte Meldungen angegriffen werden und berechtigte Einträge korrekt behandelt werden.
Welche Schreiben sollten Sie konkret senden?
Bei einer bestrittenen Forderung sind meist zwei Adressaten wichtig. An die SCHUFA richten Sie Ihr Verlangen auf Prüfung, Berichtigung oder Löschung. An den Melder richten Sie das Verlangen auf Nachweise und Widerruf der Einmeldung.
Ein sachliches Schreiben an den Melder kann diese Punkte enthalten:
- genaue Bezeichnung des SCHUFA-Eintrags,
- Bestreiten der Forderung oder Hinweis auf früheres Bestreiten,
- Bitte um Nachweis des Vertragsgrundes,
- Bitte um Nachweis der Fälligkeit,
- Bitte um Nachweis der schriftlichen Mahnungen nach § 31 Abs. 2 BDSG,
- Bitte um Nachweis der Unterrichtung über die mögliche Auskunftei-Berücksichtigung,
- Verlangen, die Einmeldung zu widerrufen, falls die Voraussetzungen fehlen,
- Fristsetzung mit konkretem Datum.
An die SCHUFA schreiben Sie kürzer, aber mit Anlagen. Fügen Sie Ihr Schreiben an den Melder, frühere Widersprüche, Zahlungsnachweise oder sonstige Belege bei. Je genauer Sie den Fehler bezeichnen, desto weniger bleibt es bei einem allgemeinen Austausch von Standardsätzen.
Das Wichtigste in drei Sätzen
Eine bestrittene Forderung in der SCHUFA ist nicht automatisch zulässig, weil § 31 Abs. 2 BDSG für offene Forderungen klare Voraussetzungen nennt. Nach dem BGH vom 12.05.2026 im Verfahren VI ZR 375/24 kann bei rechtswidriger Einmeldung ein Widerruf der Meldung verlangt werden; außerdem kann ein immaterieller Schaden nach Art. 82 DSGVO in Betracht kommen, wenn die rechtswidrige Meldung den Wert beeinträchtigt und Vertragspartner ihn berücksichtigen konnten, laut MIR und EUR-Lex. Der beste erste Schritt ist eine genaue Datenkopie, danach ein gezieltes Schreiben an den Melder und an die SCHUFA mit Belegen, Daten und klarer Begründung.
Quellen
- anwalt24.de: BGH, 12.05.2026 - VI ZR 375/24 - Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten i.R.d. Meldung einer behaupteten offenen Forderung an eine Wirtschaftsauskunftei (2026)
- MIR - Medien Internet und Recht: BGH, vom 12.05.2026 - VI ZR 375/24 - Nicht tituliert, bestritten, nicht plausibel (2026)
- Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: Bundesdatenschutzgesetz § 31 Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften (abgerufen 20.10.2026)
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2016/679 Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 6 (2016)
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2016/679 Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 82 (2016)
Häufige Fragen
Was bedeutet eine bestrittene Forderung in der SCHUFA?
Eine bestrittene Forderung ist ein Betrag, den Sie nicht anerkennen oder dessen Grundlage Sie anzweifeln. Für eine Meldung als offene Forderung ist wichtig, ob die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG erfüllt sind. Dazu gehört unter anderem, dass die Forderung nicht bestritten wurde.
Reicht es, nur der SCHUFA zu schreiben?
Meist nicht. Die SCHUFA verarbeitet die Meldung, aber der Gläubiger oder das Inkasso hat sie veranlasst. Deshalb sollten Sie auch vom Melder Nachweise verlangen und bei fehlenden Voraussetzungen den Widerruf der Einmeldung fordern.
Was hat der BGH am 12.05.2026 entschieden?
Der BGH entschied am 12.05.2026 im Verfahren VI ZR 375/24 über SCHUFA-Meldungen eines Inkassounternehmens. Nach den dokumentierten Leitsätzen kann bei rechtswidriger Übermittlung ein Anspruch auf Widerruf der Einmeldung bestehen. Außerdem kann ein immaterieller Schaden nach Art. 82 DSGVO in Betracht kommen.
Welche Nachweise sollte ich vom Inkasso verlangen?
Verlangen Sie Nachweise zum Vertragsgrund, zur Fälligkeit, zu den Mahnungen, zum Hinweis auf die mögliche Auskunftei-Meldung und dazu, dass die Forderung vor der Meldung nicht bestritten war. Genau diese Punkte sind bei § 31 Abs. 2 BDSG zentral.
Kann FIAON die SCHUFA-Auskunft für mich beschaffen?
Nein. FIAON beschafft keine Auskünfte für Privatkunden. Sie fordern Ihre kostenlose Datenkopie selbst an; FIAON erklärt die Einträge, bereitet passende Schreiben vor, versendet sie und verfolgt Fristen und Antworten im Kundenbereich.