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Falsche Zahlungserfahrung: So korrigieren Sie den Eintrag über Ihre Firma

Von Johanna Brecht, Redakteurin für Verbraucherfinanzen · 9.9.2026 · 7 Min. Lesezeit

Es gibt einen Satz, den Unternehmer erstaunlich oft sagen, wenn sie ihre eigene Wirtschaftsauskunft zum ersten Mal in der Hand halten: „Das stimmt so nicht.“ Manchmal ist der Betrag falsch. Manchmal steht dort eine Forderung, über die seit anderthalb Jahren gestritten wird. Manchmal ist die Rechnung längst bezahlt, nur eben zwei Wochen später als gewünscht.

Alle drei Fälle haben denselben Ursprung: Zahlungserfahrungen werden von Ihren eigenen Lieferanten gemeldet, ohne dass Sie beteiligt werden. Niemand fragt Sie vorher, und niemand teilt Ihnen die Meldung mit. Sie merken es an den Konditionen, nicht am Briefkasten.

Und es wiegt schwer. Die Zahlungsweise ist mit 25 Prozent das schwerste Einzelmerkmal im Creditreform-Bonitätsindex – gleichauf mit dem Krediturteil, das stark davon abhängt. Eine einzige falsche Meldung kann deshalb mehr bewegen als Rechtsform, Unternehmensalter und Mitarbeiterzahl zusammen.

Zuerst die unbequeme Rechtsfrage

Bevor Sie schreiben, müssen Sie wissen, worauf Sie sich stützen. Und hier liegt der Punkt, den die meisten Ratgeber überspringen: Die DSGVO schützt natürliche Personen, nicht juristische. Erwägungsgrund 14 sagt das ausdrücklich – die Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von Daten juristischer Personen.

Daraus folgen drei sehr unterschiedliche Ausgangslagen:

Einzelunternehmen und Freiberufler. Die Daten über den Betrieb sind weitgehend Daten über Sie als natürliche Person. Art. 15 DSGVO greift in vollem Umfang: Datenkopie kostenlos, Frist ein Monat, ohne Begründung. Für die Berichtigung gilt Art. 16, für die Löschung Art. 17. Das ist die stärkste Position von allen dreien.

Personengesellschaften. Die GbR, OHG oder KG selbst hat kein Auskunftsrecht. Sie persönlich stehen aber namentlich als Gesellschafter im Datensatz, und für diese Angaben gilt das Recht. In der Praxis fordert man beides in einem Schreiben an.

Kapitalgesellschaften. Eine GmbH, UG oder AG hat kein durchsetzbares Auskunftsrecht. Sie als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer haben es für Ihre personenbezogenen Daten sehr wohl. Und unabhängig davon gewähren die Auskunfteien Unternehmen Einsicht in den eigenen Datensatz – nicht, weil sie müssen, sondern weil ein falscher Datensatz auch für sie wertlos ist.

Praktisch ist der Unterschied kleiner, als er klingt. Aber er ändert den Ton des Schreibens: Im einen Fall üben Sie ein Recht aus, im anderen bitten Sie um Einsicht. Wer als GmbH mit Art. 15 DSGVO auftritt, bekommt gelegentlich eine formal korrekte Zurückweisung – und hat zwei Wochen verloren.

Der Satz, an dem ein Eintrag kippt

Für gemeldete offene Forderungen gibt es eine harte Vorschrift, und sie ist kürzer, als man denkt. § 31 Abs. 2 BDSG lässt die Meldung nur zu, wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist – im praktisch häufigsten Fall bedeutet das:

  1. Die Forderung ist fällig.
  2. Es gingen zwei Mahnungen voraus, zwischen denen mindestens vier Wochen lagen.
  3. Auf die bevorstehende Meldung wurde hingewiesen.
  4. Die Forderung ist nicht bestritten.

Vier Bedingungen, alle gleichzeitig. Alternativ genügt eine titulierte oder ausdrücklich anerkannte Forderung.

Punkt vier ist der wirksamste. Wenn Sie einer Rechnung schriftlich widersprochen haben – wegen Mängeln, wegen einer Teillieferung, wegen einer streitigen Nachtragsposition –, ist sie bestritten, und die Meldung war unzulässig. Punkt zwei kommt gleich danach: Zwei Mahnungen im Abstand von vier Wochen sind mehr, als viele Gläubiger tatsächlich verschickt haben, bevor sie melden.

Die Auskunftei prüft das nicht von sich aus. Sie prüft, wenn Sie widersprechen – und muss dann beim meldenden Gläubiger nachfragen. Kann der die Voraussetzungen nicht belegen, gehört der Eintrag entfernt.

Schritt für Schritt zur Berichtigung

  1. Datensatz anfordern. Bei der Creditreform-Vereinsniederlassung Ihres Sitzes, bei CRIF und – für Inhaberdaten – bei der SCHUFA. Für Ihre eigenen personenbezogenen Daten die Datenkopie nach Art. 15 DSGVO.
  2. Jede Zahlungserfahrung einzeln durchgehen. Betrag, Datum, Gläubiger. Legen Sie die eigene Buchhaltung daneben; Abweichungen fallen sofort auf.
  3. Die vier Voraussetzungen abhaken. Für jeden Negativeintrag. Haben Sie die zweite Mahnung je gesehen? Stand darin der Hinweis auf die Meldung?
  4. Belege zusammenstellen. Zahlungsbeleg, Ihr Widerspruchsschreiben, den E-Mail-Verlauf über den Mangel. Ein Widerspruch ohne Beleg ist eine Behauptung.
  5. Schriftlich widersprechen. An die Auskunftei, mit Bezug auf Art. 16 DSGVO und § 31 Abs. 2 BDSG. Nennen Sie den Eintrag konkret.
  6. Die Einschränkung der Verarbeitung beantragen. Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DSGVO für die Dauer der Prüfung. Damit wirkt der strittige Eintrag währenddessen nicht weiter.
  7. Parallel den Gläubiger anschreiben. Er ist es, der die Meldung zurücknehmen kann. Häufig geht das schneller als über die Auskunftei.
  8. Frist notieren: ein Monat. Bei komplexen Anfragen darf um zwei Monate verlängert werden, worüber Sie innerhalb des ersten Monats zu informieren sind (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Danach steht die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde offen (Art. 77 DSGVO).
  9. Die Empfänger erfragen. Nach Art. 19 DSGVO ist die Auskunftei verpflichtet, die Berichtigung allen Empfängern mitzuteilen, an die sie die Daten übermittelt hat. Fragen Sie ausdrücklich danach – sonst steht der alte Wert weiter in den Systemen Ihrer Geschäftspartner.

Punkt neun ist der, den fast alle vergessen. Eine Löschung bei der Auskunftei nützt wenig, wenn der Warenkreditversicherer Ihres Lieferanten noch mit dem alten Wert arbeitet.

Österreich und die Schweiz

In Österreich gilt dieselbe DSGVO. Die zentralen Stellen sind KSV1870 mit der Warenkreditevidenz und CRIF; Beschwerden gehen an die Datenschutzbehörde in Wien. Der Ablauf entspricht dem deutschen.

In der Schweiz ist die Lage anders. Das revidierte Datenschutzgesetz schützt seit 2023 ebenfalls nur noch natürliche Personen; das Auskunftsrecht steht in Art. 25 DSG und ist in der Regel einmal jährlich kostenlos. Für Unternehmen wichtiger ist der Betreibungsregisterauszug nach Art. 8a SchKG, denn den verlangen Geschäftspartner, Vermieter und Banken am häufigsten. Auskunfteien sind CRIF und Intrum.

Wie lange bleibt so ein Eintrag stehen?

Hier lohnt eine Unterscheidung, die häufig verwischt wird. Für personenbezogene Daten – also für Sie als Inhaber, Gesellschafter oder Geschäftsführer – gibt es die Verhaltensregeln der Auskunfteien mit klaren Fristen: erledigte Forderungen drei Jahre; seit 2024 nur achtzehn Monate, wenn innerhalb von hundert Tagen nach der Meldung beglichen wurde und keine weiteren Einträge bestehen; Anfragen zwölf Monate, für Dritte zehn Tage sichtbar; nach einer Restschuldbefreiung sechs Monate.

Für den Datensatz Ihres Unternehmens gibt es keinen vergleichbaren, veröffentlichten Fristenkatalog. Zahlungserfahrungen und Bewertungsmerkmale werden geführt, solange sie für die Einschätzung erforderlich sind – die Auskunftei entscheidet das nach ihren eigenen Regeln. Wer also liest, ein Firmeneintrag verschwinde „nach drei Jahren automatisch“, liest eine Regel, die für Privatpersonen gilt.

Das ändert die Strategie. Bei Privatdaten kann Abwarten ein Weg sein, weil ein Datum feststeht. Beim Firmendatensatz ist Abwarten selten einer. Dort führt der Weg über den Nachweis, dass die Meldung nicht zulässig war – oder über den meldenden Gläubiger.

Der schnellere Weg: der Gläubiger selbst

Die Auskunftei ist der formal richtige Adressat, aber nicht immer der schnellste. Sie muss beim Gläubiger nachfragen, auf dessen Antwort warten und dann entscheiden. Das dauert.

Der Gläubiger dagegen kann die Meldung selbst zurücknehmen, und er hat manchmal ein Interesse daran – etwa wenn die Geschäftsbeziehung weiterlaufen soll oder wenn Sie beide wissen, dass die zweite Mahnung nie verschickt wurde. Ein sachliches Schreiben, das die vier Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG einzeln durchgeht und um Rücknahme der Meldung bittet, ist oft in zwei Wochen erledigt.

Schreiben Sie beide an, parallel. Der Widerspruch bei der Auskunftei wahrt Ihre Position und löst die Prüfpflicht aus; das Schreiben an den Gläubiger löst häufig das eigentliche Problem. Nehmen Sie im zweiten Schreiben keine Drohkulisse auf – Sie brauchen von ihm eine Handlung, nicht ein Rechtsgutachten.

Was FIAON dabei übernimmt

FIAON beschafft die Unternehmensauskunft und – mit Vollmacht – die Inhaberauskunft, in einem Durchgang statt in drei Anläufen. Jeder Eintrag wird erklärt: woher er stammt, wie lange er gespeichert bleibt, ob die vier Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG überhaupt vorlagen. Wo etwas angreifbar ist, bereitet FIAON den Widerspruch an die Auskunftei und das Schreiben an den meldenden Gläubiger vor, versendet beides und verfolgt die Fristen bis zur Antwort. Bleibt eine Antwort aus, wird die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde vorbereitet. Sie sehen jeden Schritt vorher.

Was nicht geht

Ein berechtigter Eintrag verschwindet nicht. Wer eine offene Forderung hat, die ordnungsgemäß gemeldet wurde, kann sie ausgleichen und die Speicherfrist abwarten – das ist alles.

Ein Widerspruch ist auch keine Ausrede. Wer eine Forderung erst bestreitet, nachdem sie gemeldet wurde, wird damit selten durchdringen; entscheidend ist, ob sie im Zeitpunkt der Meldung bestritten war. Deshalb gehört jeder Einwand gegen eine Rechnung von Anfang an schriftlich in die Akte, nicht ins Telefonat.

Und niemand kann sagen, wie sich der Bonitätsindex nach einer Löschung entwickelt. Veröffentlicht ist die Gewichtung der Merkmale, nicht die Formel dahinter.

Das Wichtigste in drei Sätzen

Zahlungserfahrungen melden Ihre Lieferanten ohne Ihr Zutun, und sie wiegen ein Viertel Ihres Bonitätsindex. Eine Meldung ist nur zulässig, wenn die Forderung fällig, zweimal im Abstand von vier Wochen gemahnt, die Meldung angekündigt und die Forderung nicht bestritten war – fehlt eines davon, ist der Eintrag angreifbar. Fordern Sie Ihren Datensatz an, bevor ein Geschäftspartner Ihnen erzählt, was darin steht.

Häufige Fragen

Hat meine GmbH ein Auskunftsrecht nach der DSGVO?

Nein. Die Verordnung schützt natürliche Personen; für Daten juristischer Personen gilt sie nicht (Erwägungsgrund 14). Sie persönlich haben das Recht aber, wenn Sie als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer im Datensatz vorkommen. Unabhängig davon gewähren die Auskunfteien Unternehmen Einsicht in ihren eigenen Datensatz.

Wann darf ein Lieferant eine offene Forderung überhaupt melden?

Nach § 31 Abs. 2 BDSG nur, wenn die Forderung fällig ist, zwei Mahnungen mit mindestens vier Wochen Abstand vorausgingen, auf die bevorstehende Meldung hingewiesen wurde und die Forderung nicht bestritten ist. Alternativ genügt eine titulierte oder ausdrücklich anerkannte Forderung. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist der Eintrag angreifbar.

Wie lange darf sich die Auskunftei mit der Antwort Zeit lassen?

Einen Monat. Bei komplexen oder zahlreichen Anfragen darf sie um zwei Monate verlängern, muss Sie darüber aber innerhalb des ersten Monats informieren (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Bleibt die Antwort aus, ist die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO der nächste Schritt.

Der Eintrag ist gelöscht – warum behandelt mich mein Lieferant weiter schlechter?

Weil die alten Daten noch in seinen Systemen oder bei seinem Warenkreditversicherer stehen. Nach Art. 19 DSGVO muss die Auskunftei die Berichtigung allen Empfängern mitteilen, an die sie die Daten übermittelt hat. Fragen Sie ausdrücklich nach dieser Liste – dieser Punkt wird am häufigsten vergessen.

Gilt das in Österreich und der Schweiz genauso?

In Österreich ja, dort gilt dieselbe DSGVO; zuständig sind KSV1870 und CRIF, Beschwerdestelle ist die Datenschutzbehörde in Wien. In der Schweiz richtet sich das Auskunftsrecht nach Art. 25 DSG und gilt ebenfalls nur für natürliche Personen; für Unternehmen ist zusätzlich der Betreibungsregisterauszug nach Art. 8a SchKG entscheidend.