Firmenkonto gekündigt: Was jetzt gilt – und warum es kein Basiskonto für Firmen gibt
Von Johanna Brecht, Redakteurin für Verbraucherfinanzen · 9.9.2026 · 11 Min. Lesezeit
Der Brief kommt an einem Freitag, zwei Seiten lang. Die Bank kündigt die gesamte Geschäftsverbindung, Frist zwei Monate. Einen Grund nennt sie nicht. Am Telefon sagt der Firmenkundenbetreuer, das sei eine Entscheidung aus der Zentrale, und ja, es tue ihm leid.
Was viele Inhaber dann als Erstes tun: suchen. Und finden Seiten über das Recht auf ein Konto, über zehn Geschäftstage, über eine Bank, die nicht einfach Nein sagen darf. Das stimmt alles – nur gilt es nicht für Sie. Das Zahlungskontengesetz, aus dem dieser Anspruch stammt, ist Verbraucherrecht, und eine GmbH ist kein Verbraucher.
Das ist die unangenehme Hälfte. Die brauchbare: Zwei Monate reichen, wenn Sie sie ab dem ersten Tag benutzen.
Zwei Monate, kein Grund – und warum das zulässig ist
Die Antwort steht in Ihren Bedingungen – bei den privaten Banken unter Nummer 19, bei Sparkassen unter Nummer 26. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bank (Stand 03/2025) heißt es dort: Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen; für einen Zahlungsdiensterahmenvertrag – also das laufende Konto oder den Debitkartenvertrag – beträgt sie mindestens zwei Monate. Von einer Begründung ist an keiner Stelle die Rede.
Bei einer Sparkasse liegt es anders: Nummer 26 Abs. 1 der Sparkassen-Bedingungen lässt die ordentliche Kündigung durch das Institut nur bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes zu. Die Mindestfrist von zwei Monaten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag steht auch dort.
Dahinter steht § 675h Abs. 2 BGB: Der Zahlungsdienstleister kann kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und das Kündigungsrecht vereinbart wurde; die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten.
Der Punkt, den fast niemand nennt: § 675e Abs. 4 BGB erlaubt für Kunden, die keine Verbraucher sind, ausdrücklich die Vereinbarung, dass unter anderem § 675h ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist. Für Ihr Unternehmen ist die Zwei-Monats-Grenze also keine gesetzliche Untergrenze, sondern eine Zusage aus den Bedingungen Ihrer Bank. Lesen Sie deshalb Ihre eigenen Unterlagen.
Die fristlose Kündigung
Daneben steht § 314 Abs. 1 BGB: Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund, ohne Frist. Die Bedingungen nennen als Beispiele unrichtige Angaben über die Vermögensverhältnisse, deren wesentliche Verschlechterung und eine nicht bestellte Sicherheit. Zwei Grenzen sind wichtig: Liegt der wichtige Grund in einer Pflichtverletzung, ist die Kündigung nach § 314 Abs. 2 BGB grundsätzlich erst nach erfolgloser Fristsetzung oder Abmahnung zulässig. Und nach § 314 Abs. 3 BGB darf nur innerhalb einer angemessenen Frist gekündigt werden, nachdem die Bank von dem Grund erfahren hat. Wer ein halbes Jahr nach dem Vorfall die fristlose Kündigung erhält, sollte diesen Absatz kennen.
Der Kreditrahmen fällt zuerst
Für Kredite gilt eine eigene, härtere Regel. Kredite und Kreditzusagen ohne vereinbarte Laufzeit kann die Bank nach Nummer 19 Abs. 2 der Banken-AGB jederzeit ohne Kündigungsfrist kündigen. Ihr Kontokorrentrahmen kann also am Tag des Briefes enden, während das Konto selbst noch zwei Monate weiterläuft. Für die fristlose Kündigung sagen dieselben Bedingungen eine angemessene Abwicklungsfrist zu, insbesondere für die Rückzahlung eines Kredits. Steht Ihr Konto im Soll, ist die Rückführung damit der erste Posten Ihrer Planung, nicht der letzte.
Warum es für Firmen kein Basiskonto gibt
§ 1 ZKG regelt den Anwendungsbereich in einem Satz: Das Gesetz gilt für alle Verbraucher sowie für Zahlungsdienstleister, die auf dem Markt Zahlungskonten für Verbraucher anbieten. § 30 Abs. 1 ZKG wiederholt es für den Basiskontovertrag – ein Zahlungskonto für Verbraucher mit grundlegenden Funktionen. Und § 31 Abs. 1 ZKG benennt den Berechtigten: jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union. Von Unternehmen steht dort nichts.
Wie groß der Unterschied ist, zeigt der Vergleich:
| Verbraucher | Unternehmen | |
|---|---|---|
| Anspruch auf ein Konto | ja, § 31 Abs. 1 ZKG | keiner |
| Angebot der Bank binnen | zehn Geschäftstagen, § 31 Abs. 2 ZKG | – |
| Kündigung durch das Institut | nur aus den Gründen des § 42 ZKG | ordentlich; private Banken ohne Begründung |
| Mindestfrist | zwei Monate, § 42 Abs. 2 und 3 ZKG | zwei Monate laut Bedingungen, gesetzlich abdingbar (§ 675e Abs. 4 BGB) |
| Hilfe beim Wechsel | Kontenwechselhilfe, § 20 ZKG | keine |
Besonders deutlich wird es bei § 42 ZKG: Ein Basiskonto darf das Institut nur unter engen Voraussetzungen kündigen – 24 Monate ohne Zahlungsvorgang, ein zweites nutzbares Konto, eine vorsätzliche Straftat zum Nachteil der Bank oder ein Zahlungsverzug von über drei Monaten mit mehr als 100 Euro. Für Ihr Firmenkonto genügt der Ablauf der Frist. Und die Kontenwechselhilfe nach § 20 ZKG, mit der die alte Bank Daueraufträge und Lastschriften übergibt, ist ausdrücklich für Verbraucher geschrieben: Den Umzug organisieren Sie selbst.
Einzelunternehmer und Freiberufler: die halbe Ausnahme
Wer als natürliche Person unterwegs ist, steht nicht ganz außerhalb. § 13 BGB definiert den Verbraucher als jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Ihr privates Konto fällt darunter, Ihr Geschäftskonto nicht. Der Anspruch aus § 31 ZKG sichert Ihnen also den privaten Zahlungsverkehr, nicht den Betrieb. Ob Ihre Bank geschäftliche Umsätze auf einem Verbraucherkonto duldet, steht in deren Bedingungen; verlassen Sie sich nicht darauf. Für GmbH, UG, AG und Genossenschaft ist die Lage ohnehin eindeutig: juristische Personen sind keine Verbraucher.
Auch die Sparkasse muss nicht
Bleibt die Hoffnung auf das öffentlich-rechtliche Institut. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat sie am 14. Oktober 2025 gedämpft (Beschluss, 20 L 3439/25). Ein Telekommunikationsanbieter, dem seine bisherige Bank gekündigt hatte, wollte im Eilverfahren Konten bei der Stadtsparkasse Düsseldorf durchsetzen. Der Antrag wurde abgelehnt.
Zwei Punkte daraus sind für jeden Betrieb brauchbar. Erstens: Die Sparkasse durfte ablehnen, weil ein ernsthafter Verdacht bestand, das Konto könne zur Verbrauchertäuschung genutzt werden – zwischen Januar 2023 und März 2025 waren bundesweit rund 14.000 Verbraucherbeschwerden eingegangen. Zweitens, und das trifft auch redliche Unternehmen: Das Gericht hielt dem Antragsteller vor, sich nicht ausreichend um andere Banken bemüht zu haben. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Münster möglich.
Die Lehre daraus: Dokumentieren Sie jede Anfrage und jede Absage mit Datum. Wer später etwas durchsetzen will, muss zeigen, dass er es woanders ernsthaft versucht hat.
Warum Banken kündigen – meist geht es nicht um Ihre Zahlen
In der Praxis steht selten die Bonität am Anfang, sondern das Geldwäschegesetz. § 10 Abs. 1 GwG verlangt vom Institut die Identifizierung des Vertragspartners, die Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten samt Eigentums- und Kontrollstruktur, Informationen über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung und die kontinuierliche Überwachung. Nach § 10 Abs. 3a GwG gilt das auch für Bestandskunden, insbesondere wenn sich maßgebliche Umstände ändern – ein neuer Gesellschafter, ein neues Geschäftsfeld, ein neues Zahlungsmuster.
Und dann kommt der Satz, der die meisten Kündigungen erklärt. § 10 Abs. 9 GwG: Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zu erfüllen, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder nicht fortgesetzt werden; eine bestehende ist ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise zu beenden. Der Fragebogen zur Gesellschafterstruktur, der seit acht Wochen im Ablagefach liegt, ist damit kein Formkram: Wer nicht antwortet, zwingt seine Bank in die Kündigung. Sie hat an dieser Stelle kein Ermessen.
Schritt für Schritt: die ersten vierzehn Tage
- Zugangsdatum und Enddatum festhalten, Umschlag aufheben. Prüfen, ob fristgerecht oder fristlos gekündigt wurde, ob nur das Konto oder die gesamte Geschäftsverbindung betroffen ist und ob Kredite mitgekündigt sind.
- Schriftlich um eine Begründung und um eine Abwicklungsfrist bitten. Begründen muss die Bank nicht. Viele nennen den Punkt trotzdem – und manchmal ist es ein einzelnes fehlendes Dokument.
- Drei bis fünf neue Konten gleichzeitig beantragen, nicht nacheinander. Jede Absage schriftlich sichern und mit Datum ablegen.
- Die Unterlagenmappe bauen: Handelsregisterauszug, Gesellschafterliste, Eintragung im Transparenzregister, Ausweise aller wirtschaftlich Berechtigten, letzter Jahresabschluss, Geschäftsmodell auf einer Seite – genau das, was § 10 Abs. 1 GwG von der neuen Bank verlangt.
- Die eigene Firmen- und Inhaberauskunft anfordern und lesen, bevor die nächste Bank sie liest.
- Geldeingänge umstellen: Rechnungsvorlagen, Stammdaten bei Kunden, Zahlungsanbieter, Marktplätze, Kartenterminal.
- Ausgänge auflisten: alle Daueraufträge und erteilten Lastschriftmandate – Finanzamt, Krankenkassen, Berufsgenossenschaft, Leasing, Versicherer. Ein Mandat wandert nicht mit; jedes muss neu erteilt werden.
- Löhne, Sozialabgaben und Steuern zuerst umstellen. Diese Zahlungen dürfen als einzige nicht rutschen.
- Auszüge und Belege exportieren, solange der Zugang läuft.
- Das Guthaben erst abziehen, wenn keine Lastschrift mehr auf das alte Konto zeigt. Danach das Konto vier bis sechs Wochen beobachten: Nachzügler kommen zuverlässig.
Wenn keine Bank eröffnet
Zahlungs- und E-Geld-Institute vergeben ebenfalls IBANs und können Überweisung, Lastschrift und Karte. Was dort fehlt, ist die Einlagensicherung. An ihrer Stelle steht § 17 ZAG: Kundengelder dürfen nicht mit anderen Geldern vermischt werden; sie sind spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags auf einem gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank zu hinterlegen – oder in gleicher Höhe durch eine Versicherung beziehungsweise eine gleichwertige Zusage eines Versicherungsunternehmens oder Kreditinstituts abzusichern. Der hinterlegte Betrag gilt gegenüber den Gläubigern des Instituts als den Kunden gehörig. Das ist etwas anderes als Einlagensicherung, aber nicht nichts.
Bleibt eine IBAN aus einem anderen EU-Land. Nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 darf weder der Zahler noch der Zahlungsempfänger vorgeben, in welchem Mitgliedstaat das Konto der Gegenseite geführt wird, sofern es erreichbar ist. Wird Ihre ausländische IBAN dennoch zurückgewiesen, beschreibt die Deutsche Bundesbank diesen Fall als IBAN-Diskriminierung und nennt den Beschwerdeweg. Mit Reibung bei Behörden und großen Auftraggebern sollten Sie dennoch rechnen.
Und wer Ihnen gegen Vorkasse ein Firmenkonto zusagt, sagt etwas zu, worüber er nicht entscheidet: Über die Eröffnung entscheidet das Institut, das die Prüfung nach dem Geldwäschegesetz verantwortet.
Was das mit Ihrer Firmenbonität zu tun hat
Der Schaden entsteht selten am Tag der Kündigung. Er entsteht in den sechs Wochen danach: Lastschriften gehen zurück, Rechnungen werden später bezahlt, ein Lieferant meldet eine Zahlungserfahrung. Im Creditreform-Bonitätsindex, der von 100 bis 600 läuft und bei dem niedrig gut ist, wiegen Zahlungsweise und Krediturteil je 25 Prozent – zusammen die Hälfte der Note. Der Sprung von der Klasse 250 bis 299 (0,97 Prozent Ausfallwahrscheinlichkeit) in die Klasse 300 bis 349 (3,38 Prozent) kostet mehr als jede Bilanzkennzahl; quer über alle Unternehmen in Deutschland liegt der Wert bei 1,43 Prozent. Dass Einkäufer derzeit genauer hinsehen, hat Gründe: Auf 12.900 Insolvenzverfahren summierte sich das erste Halbjahr 2026 nach der Zählung der Creditreform-Wirtschaftsforschung, ein Aufschlag von 7,8 Prozent binnen Jahresfrist und der höchste Halbjahreswert seit dreizehn Jahren.
Kommt es zu einer offenen Forderung gegen Sie persönlich, gilt § 31 Abs. 2 BDSG: In die Auskunft gelangt eine solche Forderung nur, wenn sie fällig und unbestritten ist, zwei schriftliche Mahnungen vorausgegangen sind, seit der ersten mindestens vier Wochen vergangen sind und spätestens in dieser ersten Mahnung stand, dass der Vorgang an eine Auskunftei gehen kann. Das ist der Prüfmaßstab für jeden Eintrag aus dieser Phase.
Was FIAON dabei übernimmt
Vor dem Termin bei der nächsten Bank ist die eigene Akte der einzige Teil des Verfahrens, den Sie selbst in der Hand haben. FIAON fordert die Auskunft zu Ihrer Gesellschaft an und, falls über Sie persönlich ein eigener Datensatz geführt wird, zusätzlich den Ihren – ein Vorgang, eine Vollmacht. Danach steht zu jeder Zeile fest, woher sie kommt, wann sie verfällt und ob bei der Meldung die vier Bedingungen aus § 31 Abs. 2 BDSG vorlagen. Hält eine Zeile dem nicht stand, entsteht daraus ein Schreiben an die Auskunftei und an den Gläubiger, der gemeldet hat; FIAON schickt es ab und bleibt an der Frist, bis geantwortet wird. Ist eine Firmenkarte der übernächste Schritt, wird auch dieses Formular hier fertig gemacht. FIAON ist selbst weder Kreditinstitut noch Inkassodienst noch Kanzlei: Es führt kein Konto, treibt keine Forderung ein und vertritt Sie nicht vor Gericht, und über Konto, Karte und Kreditlinie entscheidet am Ende das Haus, bei dem Sie den Antrag stellen.
Was nicht geht
Ein Firmenkonto lässt sich nicht erzwingen. Gegen eine Privatbank gibt es keinen Anspruch, und gegen eine Sparkasse, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf gezeigt hat, allenfalls in engen Grenzen. Eine private Bank muss die ordentliche Kündigung nicht begründen, und niemand kann sie dazu bringen. Ebenso wenig kann jemand zusagen, dass die nächste Bank eröffnet – die Prüfung nach dem Geldwäschegesetz macht jedes Institut für sich.
Und das Basiskonto ist kein Ersatz: ein Verbraucherkonto mit Grundfunktionen, ohne Kreditgeschäft, gedacht für den privaten Zahlungsverkehr. Dieser Text ordnet die Rechtslage. Eine anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Falls ersetzt er nicht.
Das Wichtigste in drei Sätzen
Für Unternehmen gibt es kein Recht auf ein Konto: Das Zahlungskontengesetz gilt nach § 1 nur für Verbraucher, und bei einer privaten Bank braucht die ordentliche Kündigung keinen Grund. Die zwei Monate stammen aus den Geschäftsbedingungen, nicht zwingend aus dem Gesetz – § 675e Abs. 4 BGB erlaubt gegenüber Unternehmen Abweichendes, und der Kreditrahmen kann ohnehin sofort enden. Beantragen Sie deshalb ab dem ersten Tag mehrere Konten parallel, halten Sie jede Absage schriftlich fest und beantworten Sie jede Rückfrage zur Eigentümerstruktur sofort: Nach § 10 Abs. 9 GwG hat Ihre Bank dort kein Ermessen.
Häufige Fragen
Muss die Bank die Kündigung meines Firmenkontos begründen?
Bei einer privaten Bank nicht: Die ordentliche Kündigung nach Nummer 19 Abs. 1 der Banken-AGB verlangt nur eine angemessene Frist, bei einem laufenden Konto mindestens zwei Monate, und sieht keine Begründung vor. Sparkassen dürfen nach Nummer 26 Abs. 1 ihrer Bedingungen dagegen nur bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes ordentlich kündigen. Die fristlose Kündigung braucht in beiden Fällen einen wichtigen Grund nach § 314 Abs. 1 BGB und ist bei einer Pflichtverletzung meist erst nach Abmahnung zulässig.
Hat meine GmbH Anspruch auf ein Basiskonto?
Nein. § 1 ZKG bestimmt, dass das Zahlungskontengesetz für Verbraucher und für Zahlungsdienstleister gilt, die Zahlungskonten für Verbraucher anbieten. Juristische Personen sind keine Verbraucher. Der Anspruch aus § 31 ZKG und die Kontenwechselhilfe aus § 20 ZKG stehen Ihrem Unternehmen deshalb nicht zu.
Sind die zwei Monate Kündigungsfrist gesetzlich gesichert?
Für Verbraucher ja, für Unternehmen nicht zwingend. § 675h Abs. 2 BGB nennt zwei Monate als Untergrenze, aber § 675e Abs. 4 BGB erlaubt bei Kunden, die keine Verbraucher sind, die Vereinbarung, dass § 675h ganz oder teilweise nicht gilt. Maßgeblich ist deshalb der Wortlaut Ihrer eigenen Geschäftsbedingungen.
Was passiert mit meinem Kontokorrentkredit?
Der kann sofort enden. Kredite und Kreditzusagen ohne vereinbarte Laufzeit darf die Bank nach Nummer 19 Abs. 2 der Banken-AGB jederzeit ohne Kündigungsfrist kündigen, während das Konto noch zwei Monate weiterläuft. Bei einer fristlosen Kündigung sagen dieselben Bedingungen eine angemessene Abwicklungsfrist für die Rückzahlung zu.
Kann ich ein Geschäftskonto vor Gericht durchsetzen?
In aller Regel nicht. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am 14. Oktober 2025 den Eilantrag eines Unternehmens gegen die Stadtsparkasse Düsseldorf abgelehnt (20 L 3439/25) und dabei auch darauf abgestellt, dass sich das Unternehmen nicht ausreichend um andere Banken bemüht hatte. Sammeln Sie deshalb jede Absage schriftlich, bevor Sie an einen solchen Schritt denken.