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Neue Scoring-Regeln ab 20. November 2026: Diese Daten sind bei Bonitätsprüfungen tabu

Ab 20. November 2026 gilt mit § 37a BDSG eine neue gesetzliche Grundlage für Scoring in Deutschland. Für Betroffene wird klarer, welche Daten nicht in Wahrscheinlichkeitswerte einfließen dürfen und welche Auskünfte verlangt werden können.

Von Johanna Brecht, Redakteurin für Verbraucherfinanzen · 15.10.2026 · 10 Min. Lesezeit

Wer einen Ratenkauf, eine Kreditkarte, einen Dispo oder einen Konsumkredit beantragt, merkt oft erst bei einer Ablehnung, dass irgendwo ein Wert gegen ihn arbeitet. Dann steht nicht nur die Frage im Raum, ob ein Eintrag stimmt. Es geht auch darum, welche Daten überhaupt in einen Score eingeflossen sind.

Ab 20. November 2026 ändert sich dafür die gesetzliche Grundlage. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge wurde laut Bundesgesetzblatt am 18. Mai 2026 als BGBl. 2026 I Nr. 139 veröffentlicht. Nach Artikel 16 des Umsetzungsgesetzes tritt es vorbehaltlich einzelner Ausnahmen am 20. November 2026 in Kraft.

Wichtig ist die Abgrenzung: Es geht hier nicht um den neuen SCHUFA-Score als Produkt. Es geht um die neuen Scoring-Regeln im Bundesdatenschutzgesetz. Diese Regeln betreffen Wahrscheinlichkeitswerte, Auskunfteien und Bonitätsprüfungen in Deutschland.

Was ändert sich ab 20. November 2026?

Mit Artikel 3 des Umsetzungsgesetzes wird § 31 BDSG gestrichen und nach § 37 BDSG der neue § 37a „Scoring“ eingefügt, wie Buzer zum Gesetz vom 12. Mai 2026 mit Inkrafttreten am 20. November 2026 darstellt. Damit bekommt Scoring im BDSG eine neue Struktur.

Ein Score ist kein Urteil über Ihren Charakter. Er ist ein Wahrscheinlichkeitswert. Er soll einschätzen, wie wahrscheinlich ein bestimmtes künftiges Verhalten ist, zum Beispiel die pünktliche Rückzahlung. Genau deshalb ist entscheidend, welche Daten in diesen Wert einfließen dürfen.

§ 37a BDSG in der Fassung ab 20. November 2026 regelt laut rvRecht der Deutschen Rentenversicherung vom 15. Juni 2026 unter anderem:

  • welche Daten bei Wahrscheinlichkeitswerten nicht genutzt werden dürfen,
  • unter welchen Voraussetzungen Forderungen in Auskunftei-Scores berücksichtigt werden dürfen,
  • welche Auskunft Score-Ersteller auf Antrag geben müssen,
  • welche Rechte Betroffene bei Entscheidungen haben, die auf solchen Werten beruhen.

Für Sie bedeutet das: Eine Ablehnung muss nicht mehr als schwarze Box stehen bleiben. Sie können genauer fragen, welche Daten und Kriterien verwendet wurden, wie der Wert einzuordnen ist und wer ihn erhalten hat.

Welche Daten dürfen nach den neuen Scoring-Regeln nicht mehr zählen?

§ 37a Absatz 2 BDSG in der Fassung ab 20. November 2026 nennt laut rvRecht der Deutschen Rentenversicherung vom 15. Juni 2026 mehrere Datenarten, die für Wahrscheinlichkeitswerte nicht genutzt werden dürfen. Das ist einer der wichtigsten Punkte der Reform.

DatenartWas heißt das praktisch?Grundlage
Besondere Kategorien personenbezogener DatenDazu gehören Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO, etwa besonders geschützte Gesundheits- oder Religionsdaten.§ 37a Absatz 2 BDSG
AlterDas Lebensalter darf nicht als Merkmal in den Wahrscheinlichkeitswert einfließen.§ 37a Absatz 2 BDSG
GeschlechtDer Score darf nicht daran hängen, ob jemand männlich, weiblich oder divers ist.§ 37a Absatz 2 BDSG
NameDer eigene Name darf nicht als Scoring-Merkmal genutzt werden.§ 37a Absatz 2 BDSG
Daten aus sozialen NetzwerkenSocial-Media-Daten sind für solche Wahrscheinlichkeitswerte tabu.§ 37a Absatz 2 BDSG
Zahlungsein- und -ausgänge auf BankkontenBewegungen auf dem Konto dürfen für den Wahrscheinlichkeitswert nicht genutzt werden.§ 37a Absatz 2 BDSG
AnschriftdatenDie Adresse darf nicht als Merkmal in den Wert einfließen.§ 37a Absatz 2 BDSG

§ 37a Absatz 2 BDSG verlangt laut rvRecht der Deutschen Rentenversicherung vom 15. Juni 2026 außerdem, dass die genutzten Daten nach einem wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren nachweisbar erheblich sind. Der Wert darf zudem keine minderjährige Person betreffen.

Das ist wichtig, weil viele Menschen befürchten, wegen ihrer Wohngegend, ihres Namens oder ihres Alters schlechter behandelt zu werden. Ab 20. November 2026 nennt das Gesetz diese Grenzen ausdrücklich.

Wann dürfen offene Forderungen überhaupt in Auskunftei-Scores einfließen?

Eine offene Rechnung ist nicht automatisch ein zulässiger negativer Faktor. § 37a Absatz 3 BDSG in der Fassung ab 20. November 2026 lässt laut rvRecht der Deutschen Rentenversicherung vom 15. Juni 2026 bei Auskunftei-Scores nur bestimmte unbezahlte Forderungen zu.

Zulässig können insbesondere Forderungen sein, wenn sie:

  • tituliert sind,
  • als Insolvenzforderung festgestellt wurden,
  • ausdrücklich anerkannt wurden,
  • oder nach mindestens zwei schriftlichen Mahnungen berücksichtigt werden, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei der Variante mit Mahnungen reicht nicht irgendein Zahlungshinweis. § 37a Absatz 3 BDSG verlangt laut rvRecht der Deutschen Rentenversicherung vom 15. Juni 2026, dass die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt, ein Hinweis auf die mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei erteilt wurde und die Forderung nicht bestritten ist.

Das Wort „nicht bestritten“ ist im Alltag sehr wichtig. Wenn Sie eine Forderung inhaltlich bestreiten, etwa weil die Ware nie kam, der Vertrag nicht besteht oder die Summe falsch ist, sollte das klar und nachweisbar erklärt werden. Ein bloßes Schweigen hilft selten, wenn später geprüft werden soll, ob die Forderung bestritten war.

Was heißt das bei Inkasso und Mahnungen?

Wenn ein Inkassobrief kommt, geht es oft sehr schnell. Trotzdem sollten Sie trennen:

  • Ist die Hauptforderung nachvollziehbar?
  • Stimmen Vertragsdatum, Betrag und Gläubiger?
  • Sind Inkassokosten gesondert aufgeführt?
  • Wurde mit einer Auskunftei-Meldung gedroht?
  • Haben Sie der Forderung schon widersprochen?

Wenn Sie unsicher sind, ob ein Inkassobrief schlüssig ist, hilft eine geordnete Antwort. FIAON stellt dafür auch Informationen zum Thema Inkasso-Brief erhalten bereit.

Welche Auskunft können Sie vom Score-Ersteller verlangen?

§ 37a Absatz 4 BDSG in der Fassung ab 20. November 2026 verpflichtet Score-Ersteller laut rvRecht der Deutschen Rentenversicherung vom 15. Juni 2026, auf Antrag mehrere Informationen mitzuteilen. Das ist mehr als nur ein Zahlenwert.

Sie können Auskunft verlangen über:

  • die verwendeten personenbezogenen Daten,
  • die verwendeten Kriterien,
  • die Gewichtung der einflussreichsten Kriterien,
  • die Aussagekraft des konkreten Werts,
  • die erstellten Wahrscheinlichkeitswerte,
  • die Empfänger dieser Werte.

§ 37a Absatz 4 BDSG verlangt laut rvRecht der Deutschen Rentenversicherung vom 15. Juni 2026 außerdem, dass die dafür nötigen Informationen ein Jahr gespeichert werden. Das ist praktisch wichtig. Wer erst nach einer Ablehnung reagiert, braucht nachvollziehbare Daten aus dem Zeitpunkt der Entscheidung.

Daneben bleibt Art. 15 DSGVO wichtig. Über die Datenkopie sehen Sie, welche personenbezogenen Daten eine Auskunftei über Sie gespeichert hat. Bei falschen Daten kommen Art. 16 DSGVO für Berichtigung und Art. 17 DSGVO für Löschung in Betracht. Bei bestimmten Verarbeitungen kann Art. 21 DSGVO für Widerspruch relevant sein. Bei Datenschutzproblemen können Sie nach Art. 77 DSGVO eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einreichen.

Die Datenkopie ist der Ausgangspunkt. Ohne sie sehen Sie nicht, ob es um eine titulierte Forderung, eine bestrittene Forderung, veraltete Daten oder eine falsche Personenzuordnung geht.

Was gilt bei Ratenkauf, Kreditkarte, Dispo und Konsumkredit?

Die Reform betrifft nicht nur Auskunfteien. Sie verändert auch den Rahmen für Verbraucherkredite. Die Bundesregierung nennt am 19. Mai 2026 als Kernpunkte der Umsetzung, dass Kleinkredite bis 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite, Kredite mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten und „Buy now, pay later“-Modelle in verbraucherschützende Kreditregeln einbezogen werden.

Das passt zu dem, was viele Menschen im Alltag erleben. Bonitätsprüfungen finden nicht erst beim großen Bankdarlehen statt. Sie können auch beim Online-Ratenkauf, bei einer Kreditkarte, beim Dispo oder bei einem kleinen Finanzierungsangebot auftauchen.

Für automatisierte Kreditwürdigkeitsprüfungen bringt § 30 Absatz 6 BDSG in der Fassung ab 20. November 2026 laut Buzer zu Artikel 3 des Umsetzungsgesetzes neue Rechte bei Allgemein-Verbraucherdarlehen. Darlehensnehmer können das Eingreifen einer Person verlangen. Dazu gehören Erläuterungen zur Logik und zu den Risiken der automatisierten Verarbeitung, die Darlegung des eigenen Standpunkts sowie die Überprüfung der Kreditwürdigkeitsprüfung und der Kreditentscheidung.

Wenn ein Verbraucherdarlehen wegen einer Auskunftei-Auskunft abgelehnt wird, verpflichtet § 30 Absatz 7 BDSG in der Fassung ab 20. November 2026 laut Buzer zu Artikel 3 des Umsetzungsgesetzes zur unverzüglichen Information über die Auskunft, die konsultierte Datenbank und die berücksichtigten Datenkategorien. Bei automatisierter Verarbeitung muss zusätzlich über die menschliche Prüfung und das Verfahren zur Anfechtung informiert werden.

Das heißt nicht, dass eine Bank einen Antrag annehmen muss. Es heißt aber: Bei bestimmten automatisierten Abläufen entstehen konkrete Informations- und Überprüfungsrechte.

Schritt für Schritt: Was Sie jetzt tun können

Wenn Sie heute, am 15. Oktober 2026, wegen der neuen Scoring-Regeln suchen, müssen Sie nicht warten, bis eine Ablehnung kommt. Sie können Ihre Unterlagen ordnen und die Datenlage klären.

  1. Datenkopie anfordern. Fordern Sie Ihre kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO bei den relevanten Auskunfteien an. Für Deutschland ist meist die SCHUFA wichtig; je nach Fall können weitere Auskunfteien eine Rolle spielen.
  1. Einträge sortieren. Trennen Sie erledigte Forderungen, offene Forderungen, Anfragen, Konten, Karten und persönliche Daten. Prüfen Sie besonders Namen, Geburtsdatum und Anschrift.
  1. Offene Forderungen prüfen. Sehen Sie nach, ob eine Forderung tituliert, anerkannt, als Insolvenzforderung festgestellt oder nach den Voraussetzungen des § 37a Absatz 3 BDSG in der Fassung ab 20. November 2026 berücksichtigt werden könnte.
  1. Bestreiten dokumentieren. Wenn eine Forderung falsch ist, widersprechen Sie nicht nur telefonisch. Halten Sie schriftlich fest, warum Sie die Forderung bestreiten.
  1. Auskunft zum Score verlangen. Ab 20. November 2026 können Sie sich auf § 37a Absatz 4 BDSG stützen, wenn Sie wissen wollen, welche Daten, Kriterien, Gewichtungen, Werte und Empfänger betroffen waren.
  1. Bei Ablehnung nachfragen. Wenn ein Verbraucherdarlehen wegen einer Auskunftei-Auskunft abgelehnt wird, fragen Sie nach den Informationen aus § 30 Absatz 7 BDSG in der Fassung ab 20. November 2026.
  1. Menschliche Prüfung verlangen. Bei automatisierter Kreditwürdigkeitsprüfung können Sie nach § 30 Absatz 6 BDSG in der Fassung ab 20. November 2026 verlangen, dass eine Person eingreift, Ihren Standpunkt zur Kenntnis nimmt und die Prüfung nachvollzieht.
  1. Fristen und Antworten festhalten. Speichern Sie Schreiben, Zustellnachweise, Antworten und Datumsangaben. Ohne Nachweise wird es schwer, spätere Fehler sauber darzustellen.

Wenn Sie einen konkreten Eintrag prüfen möchten, kann ein strukturierter Blick helfen. Dafür gibt es den FIAON-Überblick zu SCHUFA-Eintrag löschen lassen.

Was FIAON dabei übernimmt

FIAON setzt an der Stelle an, an der viele Betroffene allein nicht weiterkommen: bei der Übersicht. Sie fordern Ihre kostenlose Datenkopie selbst an. FIAON erklärt anschließend jeden Eintrag Ihrer selbst angeforderten Datenkopie, etwa von SCHUFA, KSV1870 oder CRIF, bereitet passende Schreiben vor und versendet sie. Dazu gehören Löschantrag, Widerspruch und Ratenangebot. Fristen und Antworten werden im Kundenbereich verfolgt. Der Antrag dauert rund fünf Minuten über den FIAON-Antrag.

Zusätzlich zeigt die FIAON-Bonitätsauswertung Ihre Bonität aus Sicht einer Bank anhand von Ausweis und Kontoauszügen: Haushaltsrechnung, Ampel und Handlungsplan. Für neue Paketkunden ist sie im Paket enthalten. Danach kann FIAON den Link der Partnerbank DKB für Girokonto und Visa-Kreditkarte öffnen. Über Konto, Karte und Rahmen entscheidet die Bank. FIAON beschafft für Privatkunden keine Auskünfte, vergibt keine Kredite und verspricht keine Löschung.

Was nicht geht

Die neuen Scoring-Regeln lösen nicht jedes Bonitätsproblem. Sie geben Rechte auf Transparenz, Auskunft, Überprüfung und Grenzen bei bestimmten Daten. Sie machen aber keine berechtigten Forderungen unsichtbar.

Nicht möglich ist insbesondere:

  • eine Löschung berechtigter Einträge vor Ablauf der maßgeblichen Speicherfrist,
  • ein Kredit „ohne SCHUFA“ als einfacher Ausweg bei ungelösten Forderungen,
  • eine Zusage für Girokonto, Kreditkarte, Dispo oder Kredit,
  • das Entfernen einer titulierten Forderung nur deshalb, weil sie unangenehm ist,
  • das Ignorieren von Inkasso- oder Gerichtspost.

Auch eine menschliche Prüfung bedeutet nicht automatisch ein anderes Ergebnis. Sie bedeutet, dass Ihr Standpunkt aufgenommen und die Entscheidung überprüft werden kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen greifen.

Das Wichtigste in drei Sätzen

Ab 20. November 2026 gilt mit § 37a BDSG eine neue Grundlage für Scoring in Deutschland; bestimmte Daten wie Alter, Geschlecht, Name, Social-Media-Daten, Kontobewegungen und Anschriftdaten dürfen laut § 37a Absatz 2 BDSG nicht für Wahrscheinlichkeitswerte genutzt werden. Offene Forderungen dürfen bei Auskunftei-Scores nach § 37a Absatz 3 BDSG nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden, etwa bei titulierten, anerkannten oder ordnungsgemäß gemahnten und nicht bestrittenen Forderungen. Bei automatisierten Kreditwürdigkeitsprüfungen und Ablehnungen entstehen ab 20. November 2026 zusätzliche Rechte auf Erläuterung, menschliche Prüfung, Darlegung des eigenen Standpunkts und Information über die genutzte Auskunft.

Quellen

Häufige Fragen

Gelten die neuen Scoring-Regeln schon heute am 15. Oktober 2026?

Nein. Das Umsetzungsgesetz tritt nach Artikel 16 vorbehaltlich einzelner Ausnahmen am 20. November 2026 in Kraft. Bis dahin ist wichtig, Unterlagen zu sammeln, Datenkopien anzufordern und mögliche Fehler früh zu erkennen.

Darf meine Adresse ab 20. November 2026 noch in einen Score einfließen?

§ 37a Absatz 2 BDSG in der Fassung ab 20. November 2026 nennt Anschriftdaten als Daten, die für Wahrscheinlichkeitswerte nicht genutzt werden dürfen. Das betrifft die gesetzliche Grundlage für Scoring, nicht jede sonstige Verarbeitung einer Anschrift, etwa für Vertragsunterlagen oder Zustellung.

Dürfen Kontobewegungen künftig für einen Auskunftei-Score genutzt werden?

§ 37a Absatz 2 BDSG in der Fassung ab 20. November 2026 nennt Informationen über Zahlungsein- und -ausgänge auf Bankkonten als unzulässige Daten für Wahrscheinlichkeitswerte. Davon zu unterscheiden ist eine Bankprüfung, bei der Sie Kontoauszüge selbst vorlegen, damit Einnahmen, Ausgaben und Haushaltsrechnung beurteilt werden.

Was kann ich nach einer automatisierten Kreditablehnung verlangen?

Bei automatisierter Kreditwürdigkeitsprüfung von Allgemein-Verbraucherdarlehen gibt § 30 Absatz 6 BDSG in der Fassung ab 20. November 2026 Rechte auf Eingreifen einer Person, Erläuterungen zur Logik und zu den Risiken, Darlegung des eigenen Standpunkts sowie Überprüfung. Wenn eine Auskunftei-Auskunft zur Ablehnung führte, verlangt § 30 Absatz 7 BDSG zusätzlich Informationen über Auskunft, Datenbank und Datenkategorien.

Kann ich mit den neuen Regeln jeden negativen Eintrag löschen lassen?

Nein. Die neuen Regeln schaffen Grenzen für Scoring und Auskunftsrechte, aber keine automatische Löschung berechtigter Einträge. Falsche, unzulässige oder veraltete Daten können über Art. 16 DSGVO, Art. 17 DSGVO und die neuen Auskunftsrechte angegangen werden.