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P-Konto in der SCHUFA: Was der Rekord 2025 für Ihre Bonität wirklich bedeutet
Ein P-Konto ist kein Makel, sondern Schutz vor Kontopfändung. Entscheidend ist, was zusätzlich gespeichert ist und ob der Vermerk nach Ende des P-Kontos gelöscht wurde.
Von Johanna Brecht, Redakteurin für Verbraucherfinanzen · 19.10.2026 · 9 Min. Lesezeit
Viele Menschen merken erst bei einer Kontopfändung, wie schnell Alltag schwierig wird. Miete, Strom, Lebensmittel, Fahrkarte: Wenn das Konto blockiert ist, zählt nicht mehr die Theorie, sondern ob noch Geld für den Monat erreichbar ist. Das P-Konto soll genau das schützen.
Am 8. Oktober 2026 hat die SCHUFA im Risiko- und Kreditkompass 2026 erstmals Pfändungsschutzkonten als eigene Kennzahl ausgewiesen: Laut SCHUFA hatten 2025 in Deutschland 2.817.000 Personen ein Pfändungsschutzkonto, das entsprach 4 Prozent der Erwachsenen. Viele Betroffene fragen sich deshalb am 19. Oktober 2026: Steht mein P-Konto in der SCHUFA? Sieht das ein Vermieter? Drückt das meinen SCHUFA-Score?
Die kurze Antwort: Das P-Konto selbst ist ein Schutzinstrument. Es darf an Auskunfteien gemeldet werden, aber nur für einen engen Zweck. Bonitätsrelevant können dagegen die Ursachen sein, die oft danebenstehen: offene Forderungen, Mahnverfahren, Pfändungen, titulierte Schulden oder Insolvenzmerkmale. Genau diese Trennung ist wichtig.
Was ist ein P-Konto und warum steht es überhaupt bei der SCHUFA?
Ein P-Konto ist ein Pfändungsschutzkonto. Es sorgt dafür, dass bei einer Kontopfändung ein geschützter Betrag für den Lebensunterhalt verfügbar bleibt. Nach § 850k ZPO kann eine natürliche Person jederzeit verlangen, dass ihr Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Bei bereits gepfändetem Guthaben muss die Bank das P-Konto nach § 850k ZPO zum Beginn des vierten folgenden Geschäftstags bereitstellen.
Dass ein P-Konto bei einer Auskunftei auftaucht, wirkt auf den ersten Blick widersprüchlich. Der Grund ist aber nicht die Bewertung Ihrer Zahlungsfähigkeit. Nach § 909 ZPO dürfen Banken die Information an Auskunfteien melden, damit geprüft werden kann, ob die Erklärung „kein weiteres P-Konto“ stimmt. Denn jede Person soll nur ein P-Konto führen.
Wichtig ist der zweite Teil von § 909 ZPO: Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig, auch mit Einwilligung. Das ist ungewöhnlich klar formuliert. Der P-Konto-Vermerk ist also kein normaler Negativvermerk und soll nicht wie eine offene Forderung behandelt werden.
Schadet ein P-Konto dem SCHUFA-Score?
Die Verbraucherzentrale erklärt zum neuen SCHUFA-Score mit Stand 2026, dass die Einrichtung eines P-Kontos selbst den SCHUFA-Score nicht negativ beeinflusst. Das ist der wichtigste Punkt für viele Betroffene: Nicht das Schutzkonto ist das Problem.
Schwierig können aber die Einträge sein, die vor oder neben dem P-Konto entstanden sind. Die Verbraucherzentrale erklärt mit Stand 2026 ebenfalls, dass Zahlungsstörungen negativ wirken können, wenn sie zur Zwangsvollstreckung geführt haben. Das passt auch zu den aktuellen Zahlen: Laut SCHUFA Risiko- und Kreditkompass 2026 stieg der Anteil der Verbraucher mit Zahlungsstörungen im SCHUFA-Datenbestand 2025 auf 8,1 Prozent; 2024 lag der Wert laut SCHUFA bei 7,9 Prozent. Die Zahl der Personen, die 2025 erstmals Zahlungsstörungen aufwiesen, lag laut SCHUFA etwa 12 Prozent über dem Vorjahr.
Das bedeutet praktisch:
- Ein P-Konto-Vermerk allein ist nicht gleich ein negativer Bonitätseintrag.
- Eine offene, gemeldete Forderung kann Ihre Bonität belasten.
- Eine Pfändung oder ein tituliertes Verfahren kann in Ihrer finanziellen Lage eine größere Rolle spielen als der P-Konto-Vermerk.
- Eine Bank schaut nicht nur auf Auskunfteidaten, sondern oft auch auf Kontobewegungen, Einnahmen, Rücklastschriften und laufende Verpflichtungen.
Wenn Sie wissen wollen, was wirklich in Ihrer Datei steht, reicht ein Gefühl nicht aus. Sie brauchen Ihre Datenkopie nach Art. 15 DSGVO. Diese können Sie selbst kostenlos anfordern. Danach lässt sich trennen: Was ist nur der P-Konto-Abgleich? Was ist eine Zahlungsstörung? Was ist veraltet oder falsch?
Wer sieht den P-Konto-Vermerk und wer nicht?
Die Frage ist verständlich. Niemand möchte, dass ein Vermieter, ein Händler oder ein Mobilfunkanbieter aus einer normalen Bonitätsauskunft erfährt, dass ein P-Konto besteht. Nach der gesetzlichen Logik soll das nicht passieren.
§ 909 ZPO erlaubt die Meldung eines P-Kontos an Auskunfteien nur zur Prüfung, ob bereits ein weiteres P-Konto besteht. Die Verbraucherzentrale erklärt mit Stand 01.07.2025, dass der P-Konto-Vermerk nur diesem Abgleich dient und nicht Teil der Bonitätsauskunft ist, die Dritte über Verbraucher erhalten können.
Eine andere Bank kann also im passenden Zusammenhang erkennen, ob bereits ein P-Konto geführt wird. Das dient der Ein-P-Konto-Prüfung. Ein Vermieter, Onlinehändler oder Mobilfunkanbieter soll den P-Konto-Vermerk dagegen nicht als normale Bonitätsinformation erhalten.
Der Unterschied ist wichtig:
| Situation | Was bedeutet der P-Konto-Vermerk? |
|---|---|
| Bank prüft, ob ein weiteres P-Konto besteht | Zulässiger Abgleich nach § 909 ZPO |
| Vermieter fragt eine Bonitätsauskunft an | P-Konto-Vermerk soll laut Verbraucherzentrale nicht Teil dieser Auskunft sein |
| Händler prüft Ratenkauf | P-Konto selbst ist nicht die normale Bonitätsinformation |
| Auskunftei speichert zusätzlich offene Forderungen | Diese Einträge können unabhängig vom P-Konto relevant sein |
Wenn Ihnen jemand sagt, „P-Konto heißt automatisch schlechte SCHUFA“, ist das zu grob. Richtig ist: Das P-Konto darf gespeichert sein, aber eng begrenzt. Was daneben gespeichert ist, entscheidet oft mehr.
Wann muss der P-Konto-Vermerk gelöscht werden?
Wenn das Pfändungsschutzkonto nicht mehr geführt wird, muss die Bank die Auskunfteien nach § 909 ZPO unverzüglich unterrichten. Die Auskunfteien müssen die Angabe über die Führung des P-Kontos nach dieser Unterrichtung nach § 909 ZPO unverzüglich löschen.
Auch die SCHUFA nennt für Pfändungsschutzkonten und Basiskonten als Speicherfrist die Löschung unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung oder Kündigung durch das Unternehmen an die SCHUFA, laut SCHUFA-Seite „Daten & Datenschutz bei der SCHUFA“, abgerufen am 19.10.2026.
Praktisch heißt das: Wenn Ihr Konto wieder als normales Girokonto geführt wird oder wenn das P-Konto beendet wurde, sollte der Vermerk nicht weiter in der Auskunftei stehen bleiben. Es gibt dafür keine dreijährige Speicherfrist wie bei erledigten Forderungen. Der P-Konto-Vermerk hängt an der aktuellen Führung als P-Konto.
Achten Sie auf zwei Stellen:
- Ihre Bank: Hat sie die Beendigung wirklich an die Auskunftei gemeldet?
- Ihre Datenkopie: Steht der P-Konto-Vermerk dort noch, obwohl das P-Konto beendet ist?
Wenn der Vermerk veraltet ist, können Art. 16 DSGVO für Berichtigung und Art. 17 DSGVO für Löschung eine Rolle spielen. Wenn Sie der Verarbeitung widersprechen wollen, kommt Art. 21 DSGVO in Betracht. Bleibt eine klare Reaktion aus, ist Art. 77 DSGVO die Grundlage für eine Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht.
Welche Einträge neben dem P-Konto können wirklich schwierig sein?
Viele Menschen schauen nur auf das Wort „P-Konto“. Dabei liegt der eigentliche Druck oft woanders. Typische zusätzliche Einträge sind offene Forderungen, erledigte Forderungen, titulierte Ansprüche, Inkassovorgänge oder Insolvenzmerkmale.
Für offene Forderungen gelten strengere Voraussetzungen. § 31 Abs. 2 BDSG nennt für die Meldung einer offenen Forderung unter anderem: Die Forderung muss fällig sein, sie darf nicht bestritten sein, es müssen zwei Mahnungen mit mindestens vier Wochen Abstand erfolgt sein, es muss ein Hinweis auf die mögliche Meldung gegeben worden sein, und die Meldung darf frühestens vier Wochen nach der ersten Mahnung erfolgen. Daneben können titulierte oder anerkannte Forderungen gemeldet werden.
Bei Löschfristen wird häufig durcheinandergeraten. Der P-Konto-Vermerk ist gerade nicht dasselbe wie eine erledigte Forderung. Nach den Verhaltensregeln der Auskunfteien werden erledigte Forderungen grundsätzlich drei Jahre gespeichert. Seit 2024 gilt bei Begleichung nach 100 Tagen nach Meldung und ohne weitere Einträge eine verkürzte Frist von 18 Monaten. Eine Restschuldbefreiung wird nach der Rechtsprechung des BGH aus 2023 nach sechs Monaten gelöscht. Anfragen werden zwölf Monate gespeichert und sind für Dritte zehn Tage sichtbar.
Diese Fristen zeigen: Ein alter P-Konto-Vermerk sollte nicht mit einer erledigten Forderung verwechselt werden. Wenn ein P-Konto beendet ist, geht es um unverzügliche Löschung nach § 909 ZPO. Wenn eine Forderung erledigt ist, gelten andere Regeln.
Schritt für Schritt: So prüfen Sie Ihr P-Konto in der SCHUFA
- Datenkopie anfordern. Fordern Sie Ihre kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO bei der SCHUFA an. Wenn Sie den Text dafür brauchen, können Sie den FIAON-Helfer für die Datenkopie nach Art. 15 DSGVO nutzen.
- P-Konto-Vermerk suchen. Prüfen Sie, ob ein Hinweis auf ein Pfändungsschutzkonto vorhanden ist. Lesen Sie genau, ob es nur um den Abgleich nach § 909 ZPO geht oder ob weitere Einträge danebenstehen.
- Kontoangaben vergleichen. Stimmen Bank, Kontobezug und Status? Wird das Konto noch als P-Konto geführt, obwohl es beendet wurde? Dann brauchen Sie einen klaren Nachweis Ihrer Bank.
- Bank anschreiben. Wenn das P-Konto nicht mehr geführt wird, bitten Sie Ihre Bank um Bestätigung und um unverzügliche Unterrichtung der Auskunftei nach § 909 ZPO.
- Auskunftei anschreiben. Wenn der Vermerk trotz Beendigung noch auftaucht, verlangen Sie Berichtigung nach Art. 16 DSGVO oder Löschung nach Art. 17 DSGVO. Nennen Sie, dass § 909 ZPO die unverzügliche Löschung nach Unterrichtung vorsieht.
- Weitere Einträge getrennt prüfen. Eine offene Forderung ist ein anderes Thema als der P-Konto-Vermerk. Prüfen Sie bei Forderungen Fälligkeit, Mahnungen, Bestreiten, Titel und Erledigungsdatum.
- Fristen und Antworten dokumentieren. Speichern Sie Schreiben, Versandnachweise und Antworten. Bei Streit über falsche Daten ist die Dokumentation oft entscheidend.
Was FIAON dabei übernimmt
FIAON setzt genau an dieser Stelle an: Sie fordern Ihre SCHUFA-Datenkopie kostenlos selbst an. FIAON erklärt anschließend jeden Eintrag Ihrer selbst angeforderten Datenkopie, trennt den zulässigen P-Konto-Vermerk von möglichen Zahlungsstörungen und bereitet passende Schreiben vor, etwa Löschantrag, Widerspruch oder Ratenangebot. Über die Pakete für Privatkunden versendet FIAON diese Schreiben und verfolgt Fristen sowie Antworten im Kundenbereich.
Zusätzlich zeigt die FIAON-Bonitätsauswertung Ihre Bonität aus Sicht einer Bank aus Ausweis und Kontoauszügen: Haushaltsrechnung, Ampel und Handlungsplan. Für neue Paketkunden ist diese Auswertung im Paket enthalten. Danach öffnet FIAON den Weg zum Link der Partnerbank DKB für Girokonto und Visa-Kreditkarte; über Konto, Karte und Rahmen entscheidet die Bank. Der Antrag bei FIAON dauert rund fünf Minuten.
FIAON beschafft keine Auskünfte für Privatkunden, vergibt keine Kredite und verspricht keine Löschung. Der Nutzen liegt in Übersicht, vorbereiteten Schreiben, Versand und Fristenkontrolle.
Was nicht geht
Ein P-Konto lässt sich nicht aus der Auskunftei entfernen, solange es tatsächlich als P-Konto geführt wird und der Vermerk nur für den gesetzlich erlaubten Abgleich nach § 909 ZPO genutzt wird. Die Speicherung ist dann nicht automatisch falsch.
Eine berechtigte offene Forderung verschwindet nicht nur deshalb, weil sie unangenehm ist. Wenn die Voraussetzungen für die Meldung erfüllt sind und die Speicherfrist noch läuft, ist eine vorzeitige Löschung nicht realistisch. Anders ist es bei falschen Daten, veralteten Daten, unzulässiger Verarbeitung oder fehlender Grundlage.
Auch ein Kredit „ohne SCHUFA“ löst das Grundproblem meist nicht. Häufig bleiben die alten Daten bestehen, und neue Kosten können die Lage verschärfen. Seriös ist zuerst die Klärung: Was ist gespeichert? Was ist korrekt? Was muss weg? Was bleibt bis zur Frist?
Ebenso wichtig: Ein P-Konto schützt Guthaben vor Kontopfändung, ersetzt aber keine Klärung der Forderungen. Wenn Forderungen berechtigt sind, braucht es einen tragfähigen Zahlungsweg oder andere Hilfe, etwa durch eine anerkannte Schuldnerberatung.
Das Wichtigste in drei Sätzen
Das P-Konto in der SCHUFA ist nach § 909 ZPO nur für die Ein-P-Konto-Prüfung gedacht und soll nicht als normale Bonitätsinformation an Vermieter, Händler oder Mobilfunkanbieter gehen. Laut Verbraucherzentrale beeinflusst die Einrichtung eines P-Kontos selbst den SCHUFA-Score nicht negativ; Zahlungsstörungen, Pfändungen oder andere Einträge daneben können aber relevant sein. Wenn das P-Konto beendet wurde, müssen Bank und Auskunftei den Vermerk unverzüglich bereinigen, und Sie sollten Ihre Datenkopie prüfen.
Quellen
- SCHUFA Holding AG: Mehr Menschen geraten finanziell unter Druck / SCHUFA Risiko- und Kreditkompass 2026 (2026)
- Bundesministerium der Justiz: § 850k ZPO Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos (2026)
- Bundesministerium der Justiz: § 909 ZPO Datenweitergabe; Löschungspflicht (2026)
- Verbraucherzentrale: Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) (2025)
- Verbraucherzentrale: Neuer Schufa-Score: Die wichtigsten Infos (2026)
- SCHUFA Holding AG: Daten & Datenschutz bei der SCHUFA (2026)
Häufige Fragen
Schadet ein P-Konto in der SCHUFA automatisch meiner Bonität?
Nein. Die Verbraucherzentrale erklärt mit Stand 2026, dass die Einrichtung eines P-Kontos selbst den SCHUFA-Score nicht negativ beeinflusst. Relevant können aber Zahlungsstörungen, Pfändungen oder Forderungseinträge sein, die neben dem P-Konto gespeichert sind.
Warum meldet meine Bank das P-Konto an die SCHUFA?
Nach § 909 ZPO darf die Bank ein P-Konto an Auskunfteien melden, damit geprüft werden kann, ob bereits ein weiteres P-Konto besteht. Die Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nach § 909 ZPO unzulässig, auch mit Einwilligung.
Kann ein Vermieter mein P-Konto sehen?
Der P-Konto-Vermerk soll nicht Teil der normalen Bonitätsauskunft sein, die Dritte über Verbraucher erhalten können. Die Verbraucherzentrale erklärt mit Stand 01.07.2025, dass der Vermerk nur dem Abgleich dient.
Wann muss der P-Konto-Vermerk gelöscht werden?
Wenn das Pfändungsschutzkonto nicht mehr geführt wird, muss die Bank die Auskunfteien nach § 909 ZPO unverzüglich unterrichten. Die Auskunfteien müssen die Angabe nach dieser Unterrichtung nach § 909 ZPO unverzüglich löschen.
Was kann ich tun, wenn der P-Konto-Vermerk trotz Beendigung noch gespeichert ist?
Fordern Sie Ihre Datenkopie nach Art. 15 DSGVO an und lassen Sie sich von Ihrer Bank die Beendigung des P-Kontos bestätigen. Danach können Sie Berichtigung nach Art. 16 DSGVO oder Löschung nach Art. 17 DSGVO verlangen und auf § 909 ZPO verweisen.