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Unternehmensbonität in Österreich und der Schweiz

Von Johanna Brecht, Redakteurin für Verbraucherfinanzen · 9.9.2026 · 10 Min. Lesezeit

Ein Maschinenbauer aus Bielefeld liefert seit Jahren auf Rechnung. Zwei neue Kunden stehen an: eine GmbH in Linz, eine AG im Kanton Zug. Der Einkauf holt wie gewohnt Wirtschaftsauskünfte ein und merkt, dass die vertraute Routine in beiden Fällen nicht trägt. Für Linz kommt eine Zahl zurück, die aussieht wie der gewohnte Bonitätsindex, aber auf einer anderen Skala läuft. Für Zug gibt es überhaupt keinen Jahresabschluss zu lesen.

Wer im DACH-Raum auf Ziel liefert, arbeitet mit drei Rechtsordnungen, drei Registern und drei Dokumenten, die jeweils als das entscheidende Papier gelten. In Deutschland ist es die Wirtschaftsauskunft mit dem Bonitätsindex. In Österreich das KSV1870-Rating neben dem Firmenbuchauszug. In der Schweiz der Betreibungsregisterauszug, den es in dieser Form in Deutschland gar nicht gibt.

Angespannt ist die Lage in beiden Nachbarländern, aber unterschiedlich. In Österreich mussten im ersten Halbjahr 2026 nach Zahlen des KSV1870 3.449 Unternehmen Insolvenz anmelden, rund ein Prozent weniger als im Vorjahr. Gestiegen ist eine andere Zahl: 1.444 Verfahren wurden mangels Masse gar nicht erst eröffnet, zehn Prozent mehr. In der Schweiz wurden 2025 laut Bundesamt für Statistik 12.485 Unternehmenskonkurse eröffnet, 61,2 Prozent mehr als im Jahr davor. Dieser Sprung hat einen einzigen, sehr konkreten Grund.

Österreich: KSV1870, CRIF und die WarenKreditEvidenz

Die Wirtschaftsdatenbank des KSV1870 ist in Österreich das, was die Creditreform-Datei in Deutschland ist. Der auffälligste Unterschied steckt gleich in der Skala. Der deutsche Bonitätsindex reicht von 100 bis 600. Das KSV1870-Rating reicht von 100 bis 700 – und die 700 ist keine Note mehr, sondern ein Insolvenzkennzeichen.

KSV1870-RatingRisikoInsolvenzwahrscheinlichkeit
100–199minimales Risikoab 0,01 %
200–299sehr geringes Risikoab 0,04 %
300–399geringes Risikoab 0,27 %
400–499erhöhtes Risikoab 1,73 %
500–599hohes Risikoab 10,38 %
600–699sehr hohes Risikoab 43,26 %
700Insolvenzkennzeichen

Die 000 steht für „keine aktuelle Berechnung“ und ist damit ebenfalls eine Aussage. Daneben führt die Auskunft zwei Werte: „Zahlweise“ und „Beurteilung“, beide auf einer Skala von 100 als bester und 650 als schlechtester Einstufung. Dazu kommt der Einzelhöchstkredit, also der Betrag, den der KSV1870 als größtes Obligo je Lieferant einschätzt. In der Musterauskunft des KSV1870 steht ein Betrieb mit Rating 338, einer Ausfallswahrscheinlichkeit nach Basel III von 0,54 Prozent und einem Einzelhöchstkredit von 850.000 Euro. Auch dieser Betrag ist eine Einschätzung, keine Zusage: Die Kreditentscheidung liegt laut KSV1870 allein beim Unternehmer.

Der österreichische Sonderfall heißt WarenKreditEvidenz. Abfragen darf sie nur, wer selbst auf offene Rechnung liefert; erfasst werden Negativerfahrungen wie Klage oder Zwangsvollstreckung. Wer dort auf Ziel liefert, liest also und meldet zugleich. Daneben arbeitet CRIF, das eine kostenlose Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO über mycrifdata.at ausgibt.

Der Jahresabschluss: in Wien öffentlich, in Zürich nicht

Für österreichische Kapitalgesellschaften gilt § 277 UGB: Der Jahresabschluss geht binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag elektronisch an das Firmenbuchgericht. Das ist drei Monate schneller als in Deutschland, wo § 325 HGB ein volles Jahr einräumt und die kurze Frist von vier Monaten allein für Unternehmen am Kapitalmarkt im Sinn des § 264d HGB gilt.

Wer die Frist versäumt, zahlt. § 283 UGB sieht Zwangsstrafen von 700 bis 3.600 Euro vor, bei Kleinstkapitalgesellschaften 350 bis 1.800 Euro, bei mittelgroßen das Dreifache und bei großen das Sechsfache. Die Strafverfügung ergeht ohne vorheriges Verfahren; dagegen bleiben 14 Tage für einen begründeten Einspruch. Und sie wird nach jeweils weiteren zwei Monaten erneut verhängt, solange nichts eingereicht ist.

Die Abfrage kostet wenig: über JustizOnline 4,89 Euro für den aktuellen Firmenbuchauszug, 8,20 Euro mit historischen Daten und 19 Euro für den gerichtlich ausgestellten Auszug (Stand 1. August 2026).

In der Schweiz fällt diese Quelle weitgehend weg. Art. 958e Abs. 1 OR verlangt die Veröffentlichung der Jahresrechnung nur von Gesellschaften mit ausstehenden Anleihensobligationen oder kotierten Beteiligungspapieren. Alle anderen müssen nach Absatz 2 lediglich Gläubigern mit schutzwürdigem Interesse Einsicht gewähren; im Streitfall entscheidet das Gericht. Über eine gewöhnliche Schweizer GmbH gibt es also keine öffentliche Bilanz.

Die Schweiz: der Betreibungsregisterauszug ist das Dokument

Genau deshalb trägt dort ein anderes Papier das Gewicht. Nach Art. 8a SchKG darf jede Person Einsicht in die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter nehmen, die ein Interesse glaubhaft macht. Zuständig ist bei juristischen Personen das Betreibungsamt am Sitz der Gesellschaft. Drei Dinge daran werden regelmäßig übersehen:

  • Der Auszug deckt nur den Betreibungskreis des ausstellenden Amtes ab. Ein Unternehmen, das den Sitz gewechselt hat, hinterlässt am alten Ort einen zweiten Auszug, den niemand automatisch mitliefert.
  • Nach Art. 8a Abs. 4 SchKG erlischt das Einsichtsrecht Dritter fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Verlustscheine reichen weiter zurück; im Kanton Zürich erstreckt sich die Auskunft darauf 20 Jahre.
  • Der Auszug kostet fast nichts: 17 Franken pauschal, 18 Franken mit Zustellung per Post, Fax oder elektronisch, 22 Franken eingeschrieben (Art. 12a GebV SchKG). Mündlich am Schalter sind es im Kanton Zürich 9 Franken.

Es gibt außerdem einen Weg, eine bestrittene Betreibung aus der Auskunft an Dritte herauszuhalten. Nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG kann der Schuldner ein Gesuch um Nichtbekanntgabe stellen, wenn er Rechtsvorschlag erhoben hat, die Zustellung des Zahlungsbefehls mindestens drei Monate zurückliegt und er die Forderung nicht anerkannt hat. Das Gesuch geht an das Betreibungsamt, das den Zahlungsbefehl zugestellt hat, und kostet 40 Franken. Der Gläubiger kann es abwenden, indem er nachweist, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat.

Das Handelsregister selbst ist frei zugänglich. Der Zentrale Firmenindex Zefix des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister erlaubt kostenlose Einzelabfragen zu Firma, Sitz und Domiziladresse.

Seit 2025 endet die Betreibung öffentlicher Forderungen im Konkurs

Bis Ende 2024 wurden öffentlich-rechtliche Forderungen gegen im Handelsregister eingetragene Schuldner auf Pfändung betrieben. Zum 1. Januar 2025 wurde Art. 43 Ziff. 1 SchKG aufgehoben. Seither verlangen Steuerverwaltungen, Ausgleichskassen und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Fortsetzung der Betreibung auf Konkurs.

Die Wirkung steht in der Statistik: 12.485 eröffnete Unternehmenskonkurse im Jahr 2025, ein Plus von 61,2 Prozent. Insgesamt wurden 3.147.160 Betreibungen eingeleitet und 3.031.541 Zahlungsbefehle ausgestellt; der Verlust aus Konkursverlustscheinen erreichte fast 1,8 Milliarden Franken.

Für einen deutschen Lieferanten heißt das: Eine unbezahlte Steuer- oder Sozialversicherungsrechnung Ihres Schweizer Kunden kann heute das Ende des Betriebs sein. Ein frischer Betreibungsauszug ist dadurch mehr wert als vor zwei Jahren.

Wo Ihre Rechte enden: Datenschutz für Firmen

Erwägungsgrund 14 der DSGVO ist eindeutig: Sie gilt nicht für Daten juristischer Personen. Für die Firma selbst gibt es also kein Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO, weder in Deutschland noch in Österreich.

Sie persönlich stehen aber im Datensatz, als Geschäftsführerin, Gesellschafter oder Prokurist. Dafür gelten Art. 15 (Auskunft), Art. 16 (Berichtigung) und Art. 17 (Löschung) mit der Monatsfrist aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO, die um zwei Monate verlängert werden kann. Beschwerdestelle nach Art. 77 DSGVO ist in Österreich die Datenschutzbehörde in Wien.

Der KSV1870 geht freiwillig weiter und stellt Unternehmen eine „Datenschutzauskunft Firmen“ aus der Wirtschaftsdatenbank aus. Bestellt wird sie mit Formular von einem zeichnungsberechtigten Funktionsträger an ksv.dsa@ksv.at; die Erledigung erfolgt innerhalb eines Monats. Wer schneller etwas in der Hand braucht, bezieht die Auskunft kostenpflichtig über ksv.at.

In der Schweiz ist die Lage klarer und härter. Das revidierte DSG gilt seit dem 1. September 2023 nur noch für Daten natürlicher Personen; juristische Personen sind aus dem Schutzbereich herausgefallen. Ein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht über Firmendaten besteht dort nicht. Für Sie als natürliche Person greift Art. 25 DSG: Die Auskunft ist in der Regel kostenlos. Die 30-Tage-Frist dafür steht nicht dort, sondern in Art. 18 der Datenschutzverordnung. Gegen falsche Angaben über die Gesellschaft selbst führt der Weg über den Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB und das Lauterkeitsrecht, also über das Zivilgericht statt über eine Aufsichtsbehörde.

Zahlungsziele und Verzug im Vergleich

DeutschlandÖsterreichSchweiz
Basiszinssatz1,52 % seit 1.7.2026 (§ 247 BGB)1,53 % seit 11.6.2025 (OeNB)kein Basiszinssatz
Verzugszins zwischen Unternehmen9 Prozentpunkte darüber, also 10,52 % (§ 288 Abs. 2 BGB)9,2 Prozentpunkte darüber, also 10,73 % (§ 456 UGB)5 % (Art. 104 Abs. 1 OR)
Pauschale für Beitreibungskosten40 € (§ 288 Abs. 5 BGB)40 € (§ 458 UGB)im OR nicht vorgesehen
Zahlungszielüber 60 Tage nur ausdrücklich und nicht grob unbillig (§ 271a BGB)bis 60 Tage jedenfalls nicht grob nachteilig (§ 459 UGB)frei vereinbar

Zwei Details für die Vertragsgestaltung. In Österreich ist der vollständige Ausschluss von Verzugszinsen nach § 459 UGB immer grob nachteilig und damit nichtig; ist der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich, bleibt es dagegen auch zwischen Unternehmen bei vier Prozent. In der Schweiz dürfen Kaufleute für Zeiten, in denen der übliche Bankdiskont am Zahlungsort über fünf Prozent liegt, diesen höheren Satz ansetzen (Art. 104 Abs. 3 OR).

Schritt für Schritt: die Lage bei einem Kunden in Österreich oder der Schweiz klären

  1. Register zuerst. Für Österreich den Firmenbuchauszug über JustizOnline, für die Schweiz den Eintrag über Zefix. Rechtsform, Sitz, Funktionsträger und jeden Sitzwechsel der letzten fünf Jahre notieren.
  2. Die österreichische Auskunft ganz lesen, nicht nur die Zahl. Rating, Zahlweise, Beurteilung und Einzelhöchstkredit stehen nebeneinander; die Zahlweise sagt über die nächsten Monate am meisten aus.
  3. Für die Schweiz den Betreibungsregisterauszug verlangen. Am Sitz der Gesellschaft, 17 Franken. Bei einem Sitzwechsel in den letzten fünf Jahren zusätzlich am alten Ort.
  4. Die Offenlegung prüfen. In Österreich muss der Abschluss neun Monate nach dem Stichtag im Firmenbuch liegen. Fehlt er, ist das eine Information für sich.
  5. Die eigenen Daten holen. In Österreich die „Datenschutzauskunft Firmen“ des KSV1870 an ksv.dsa@ksv.at und die kostenlose CRIF-Selbstauskunft; für Sie persönlich Art. 15 DSGVO, in der Schweiz Art. 25 DSG.
  6. Falsches angreifen. Personenbezogene Fehler über Art. 16 DSGVO. Eine bestrittene Schweizer Betreibung über das Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, sobald der Zahlungsbefehl drei Monate zurückliegt.
  7. Den Vertrag nachziehen. Zahlungsziel, Verzugszins und Gerichtsstand schriftlich festhalten. Die gesetzlichen Sätze liegen zwischen Österreich und der Schweiz um mehr als das Doppelte auseinander.

Was FIAON dabei übernimmt

Für einen Kunden in Linz holt FIAON das KSV1870-Profil und den Firmenbuchauszug, für einen in Zug den Zefix-Eintrag und den Betreibungsregisterauszug am Sitz, dazu jeweils die Auskunft über Sie als Funktionsträger. Was zurückkommt, geht FIAON zeilenweise mit Ihnen durch: Woher stammt die Angabe, wie lange bleibt sie sichtbar, welche Voraussetzung musste erfüllt sein, damit sie überhaupt dort steht. Ist eine Zeile angreifbar, entsteht daraus ein Schriftstück – die Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, in Österreich auch die Beschwerde nach Art. 77 DSGVO an die Wiener Datenschutzbehörde. FIAON schickt es ab und hält nach, was zurückkommt. Wer für das Geschäft jenseits der Grenze zusätzlich eine Firmenkarte braucht, bekommt auch diese Unterlagen zusammengestellt. Nicht dazu gehört die Entscheidung selbst: Bank, Inkassodienst und Kanzlei ist FIAON nicht, und wer Ihnen ein Konto, eine Karte oder einen Rahmen einräumt, befindet darüber allein.

Was nicht geht

Ein deutscher Löschantrag wirkt in der Schweiz nicht. Die DSGVO endet an der Grenze, und das Schweizer DSG kennt für Firmendaten weder Auskunft noch Löschung. Wer dort etwas ändern will, führt einen zivilrechtlichen Streit und kein Datenschutzverfahren.

Eine berechtigte Betreibung verschwindet auch in der Schweiz nicht auf Antrag. Das Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG hält sie nur aus der Auskunft an Dritte heraus, und auch das nur, solange der Gläubiger nicht handelt. Im Register bleibt sie stehen, und niemand kann eine Löschung zusagen.

Vorhersagen zum künftigen Rating gehören ebenfalls nicht dazu. Der KSV1870 schreibt selbst, dass sein Rating keine Zusage für den Einzelfall ist. Dieser Text ersetzt zudem keine anwaltliche Prüfung im Einzelfall.

Das Wichtigste in drei Sätzen

Österreich und die Schweiz beantworten dieselbe Frage mit anderen Werkzeugen: in Wien mit dem KSV1870-Rating von 100 bis 700 und dem binnen neun Monaten offengelegten Jahresabschluss, in der Schweiz mit dem Auszug, den Art. 8a SchKG beim Betreibungsamt öffnet, weil es dort meist keine öffentliche Bilanz gibt. Ihre Rechte enden dort, wo die Firma anfängt: Die DSGVO schützt keine juristischen Personen, und das Schweizer DSG seit 2023 ebenfalls nicht. Fordern Sie in beiden Ländern einmal an, was über Sie gespeichert ist, bevor ein Einkäufer Ihnen mitteilt, was er gelesen hat.

Häufige Fragen

Ist ein hohes oder ein niedriges KSV1870-Rating besser?

Ein niedriges. Das Rating beginnt bei 100 für minimales Risiko und endet bei 700, wobei diese 700 kein Notenwert mehr ist, sondern ein Insolvenzkennzeichen. Die Richtung kennen Sie aus Deutschland, den Endpunkt nicht: Der deutsche Bonitätsindex hört bei 600 auf. Steht in der Auskunft 000, liegt gerade keine Berechnung vor.

Was ist ein Betreibungsregisterauszug und warum verlangen ihn Schweizer Geschäftspartner?

Er zeigt die Betreibungen, die beim zuständigen Betreibungsamt eingetragen sind, und kostet pauschal 17 Franken. Weil Schweizer Gesellschaften ihre Jahresrechnung nach Art. 958e OR in der Regel nicht veröffentlichen müssen, ist er oft die einzige belastbare Auskunft über die Zahlungslage. Zuständig ist bei einer Firma das Amt am Sitz.

Kann ich als GmbH in Österreich eine kostenlose Auskunft über meine Firmendaten verlangen?

Einen Anspruch aus der DSGVO gibt es dafür nicht, denn sie schützt nach Erwägungsgrund 14 nur natürliche Personen. Der KSV1870 stellt trotzdem eine „Datenschutzauskunft Firmen“ aus, die ein zeichnungsberechtigter Funktionsträger per Formular an ksv.dsa@ksv.at bestellt; die Erledigung erfolgt innerhalb eines Monats. Was dort über Sie als Person hinterlegt ist, holen Sie daneben über Art. 15 DSGVO.

Wie hoch ist der Verzugszins bei einem säumigen Kunden in Österreich oder der Schweiz?

In Österreich sind es nach § 456 UGB 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz von 1,53 Prozent, also 10,73 Prozent, dazu 40 Euro Pauschale nach § 458 UGB. In der Schweiz sind es 5 Prozent nach Art. 104 Abs. 1 OR, ohne gesetzliche Pauschale. Unter Kaufleuten darf dort der höhere übliche Bankdiskont angesetzt werden.

Warum sind die Schweizer Konkurszahlen 2025 so stark gestiegen?

Weil zum 1. Januar 2025 Art. 43 Ziff. 1 SchKG aufgehoben wurde. Öffentlich-rechtliche Forderungen wie Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge werden gegen im Handelsregister eingetragene Schuldner seither auf Konkurs statt auf Pfändung betrieben. Das Bundesamt für Statistik zählte für 2025 insgesamt 12.485 eröffnete Unternehmenskonkurse, 61,2 Prozent mehr als im Vorjahr.