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Rechnung überfällig: Was Sie von einem Geschäftskunden verlangen dürfen

Von Johanna Brecht, Redakteurin für Verbraucherfinanzen · 9.9.2026 · 7 Min. Lesezeit

Die Rechnung ging Ende Mai raus, 4.800 Euro, zahlbar bis zum 31. Mai. Es ist jetzt September. Der Kunde ist nicht verschwunden, er meldet sich sogar – freundlich, mit Verweis auf die eigene Liquiditätslage und der Bitte um etwas Geduld. Sie geben sie ihm, weil Sie den Auftrag im nächsten Jahr wiederhaben möchten.

Was in diesen hundert Tagen entstanden ist, wissen die wenigsten Betriebe genau. Es sind 137,36 Euro Zinsen und 40 Euro Pauschale, zusammen 177,36 Euro – und zwar ohne dass Sie etwas dafür tun mussten. Der Anspruch entsteht von selbst, aus dem Gesetz. Er verschwindet nur, wenn Sie ihn nicht geltend machen.

Zwischen Unternehmen ist das kein Kleinbetrag im Verhältnis zum Aufwand. Es ist ein Satz in einem Schreiben, das Sie ohnehin verschicken.

Neun Prozentpunkte, nicht fünf

Der Verzugszinssatz steht in § 288 BGB, und er ist nicht überall gleich hoch. Absatz 1 nennt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz – das ist der Satz, den fast jeder kennt und den viele fälschlich auch gegenüber Geschäftskunden ansetzen.

Absatz 2 ist der für Sie interessante: Bei Entgeltforderungen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, sind es neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Beinahe das Doppelte.

Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank halbjährlich neu festgesetzt, zum 1. Januar und zum 1. Juli (§ 247 BGB). Seit dem 1. Juli 2026 liegt er bei 1,52 Prozent. Daraus ergibt sich:

BasiszinsVerzugszins
gegenüber Verbrauchern1,52 %6,52 %
zwischen Unternehmen1,52 %10,52 %

Zehneinhalb Prozent im Jahr sind mehr, als die meisten Kontokorrentlinien kosten. Wer eine offene Forderung über Monate stehen lässt, finanziert seinem Kunden faktisch einen Kredit zu einem Zinssatz, den er selbst gern hätte – und verzichtet auch noch darauf, ihn abzurechnen.

Ein Punkt für die Genauigkeit: Läuft der Verzug über einen 1. Januar oder 1. Juli, gilt für jeden Abschnitt der damals festgesetzte Basiszinssatz. Ein Mischsatz über den gesamten Zeitraum wäre falsch. Im Beispiel oben liegen dreißig Tage im Zeitraum mit 1,27 Prozent Basiszins und siebzig Tage im Zeitraum mit 1,52 Prozent.

Die 40 Euro, die keiner wegverhandeln kann

§ 288 Abs. 5 BGB gibt Ihnen zusätzlich eine Pauschale von 40 Euro. Sie gilt ausschließlich, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist – gegenüber Privatkunden dürfen Sie sie nie erheben.

Sie entsteht je Entgeltforderung. Bleiben drei Rechnungen desselben Kunden offen, entsteht sie dreimal. Bei mehreren Abschlagszahlungen aus einem einzigen Vertrag hat der Bundesgerichtshof das anders gesehen; dort fällt sie nur einmal an.

Bemerkenswert ist Absatz 6. Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Und für den Ausschluss der 40-Euro-Pauschale vermutet das Gesetz ausdrücklich, dass er grob unbillig ist. Wenn in den Einkaufsbedingungen eines großen Kunden steht, Verzugspauschalen seien ausgeschlossen, hindert Sie das nicht. Diese Klausel trägt nicht.

Einen Haken gibt es, und er wird selten erwähnt: Nach Absatz 5 Satz 3 ist die Pauschale auf einen Schadensersatz anzurechnen, soweit dieser in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Geben Sie die Sache später an einen Anwalt, mindert die Pauschale dessen erstattungsfähige Kosten – sie kommt nicht obendrauf. Bis dahin ist sie trotzdem Geld, das Ihnen zusteht.

Ab wann die Uhr überhaupt läuft

Der häufigste Fehler in Nachforderungen ist der Startpunkt. Zinsen laufen nicht ab Rechnungsdatum. Sie laufen ab Verzug, und dafür kennt § 286 BGB drei Wege:

  • Kalendermäßig bestimmte Zahlungsfrist. Steht auf der Rechnung „zahlbar bis 31. Mai“ oder ist im Vertrag ein Datum vereinbart, tritt Verzug am Tag danach ein, ganz ohne Mahnung (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). „Zahlbar innerhalb von 14 Tagen“ genügt dafür ebenfalls, weil sich das Datum berechnen lässt.
  • Mahnung. Ohne bestimmte Frist braucht es eine Mahnung; Verzug beginnt am Tag nach ihrem Zugang (§ 286 Abs. 1 BGB).
  • Die 30-Tage-Regel. Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung tritt Verzug in jedem Fall ein (§ 286 Abs. 3 BGB). Gegenüber Verbrauchern gilt das nur, wenn in der Rechnung darauf hingewiesen wurde – gegenüber Unternehmen braucht es diesen Hinweis nicht.

Der dritte Weg ist Ihr Auffangnetz. Selbst wenn Sie nie gemahnt und kein Datum gesetzt haben, ist Ihr Geschäftskunde dreißig Tage nach Rechnungszugang in Verzug.

Schritt für Schritt zur Nachforderung

  1. Startdatum bestimmen. Welcher der drei Wege greift in Ihrem Fall? Notieren Sie den ersten Verzugstag.
  2. Zinsen taggenau rechnen. Bruttobetrag mal Zinssatz mal Tage geteilt durch 365. Auf den Bruttobetrag, denn der Kunde schuldet die Rechnung einschließlich Umsatzsteuer.
  3. Basiszins-Stichtage berücksichtigen. Läuft der Verzug über den 1. Januar oder 1. Juli, jeden Abschnitt einzeln rechnen.
  4. 40 Euro je offener Rechnung addieren. Nur, wenn der Schuldner Unternehmer ist.
  5. Schriftlich beziffern. Nicht „zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen“, sondern der konkrete Betrag mit Zeitraum und Paragraf. Bezifferte Forderungen werden bezahlt, allgemeine Hinweise nicht.
  6. Eine Frist setzen. Ein konkretes Datum, keine Formel wie „umgehend“.
  7. Bei Schweigen entscheiden. Mahnbescheid, Anwalt oder Ratenvereinbarung. Was Sie nicht tun sollten, ist weiter warten: Die Regelverjährung beträgt drei Jahre zum Jahresende.

Was Ihr Kunde einwenden wird

Drei Sätze hören Sie immer wieder, und alle drei lassen sich in einer Zeile beantworten.

„Wir zahlen grundsätzlich nach 60 Tagen.“ Zahlungsziele über 60 Tage sind zwischen Unternehmen nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart und nicht grob unbillig sind (§ 271a Abs. 1 BGB). Ist Ihr Kunde ein öffentlicher Auftraggeber, sind mehr als 60 Tage von vornherein unwirksam, und über 30 Tage braucht es eine sachliche Rechtfertigung (Abs. 2). Ein einseitig gesetztes Ziel in einer Bestellbestätigung ist keine Vereinbarung.

„In unseren Einkaufsbedingungen sind Verzugspauschalen ausgeschlossen.“ Diese Klausel trägt nicht, siehe oben, § 288 Abs. 6 BGB.

„Wir haben die Rechnung nie erhalten.“ Das ist der einzige Einwand mit Substanz, denn die 30-Tage-Regel setzt den Zugang der Rechnung voraus. Deshalb lohnt es sich, den Rechnungsversand nachvollziehbar zu halten – ein Versandprotokoll aus dem Rechnungsprogramm genügt in aller Regel.

Wenn Zahlen nicht hilft: der Mahnbescheid

Irgendwann ist das freundliche Schreiben ausgereizt. Der nächste Schritt ist das gerichtliche Mahnverfahren, und es ist deutlich unaufwendiger als sein Ruf: Der Antrag läuft online über das zuständige Mahngericht, ein Anwalt ist nicht nötig.

Die Gerichtskosten betragen eine halbe Gebühr nach dem Gerichtskostengesetz, mindestens jedoch 36 Euro. Diese Kosten gehören zum Verzugsschaden – bei berechtigter Forderung trägt sie am Ende Ihr Kunde. Widerspricht er innerhalb von zwei Wochen, geht die Sache in ein normales Verfahren über, und dann fallen weitere Kosten an.

Wichtiger als das Geld ist die Wirkung auf die Uhr. Die Regelverjährung beträgt drei Jahre und läuft zum Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Eine Rechnung aus 2026 verjährt also mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Ein Mahnbescheid hemmt diese Verjährung – eine Mahnung tut das nicht, so oft Sie sie auch schicken.

Warum das auch Ihre eigene Bonität berührt

Es gibt einen zweiten Grund, offene Forderungen konsequent zu betreiben, und der hat nichts mit den 177 Euro zu tun. Geld, das nicht hereinkommt, geht auch nicht hinaus. Wer selbst zu spät zahlt, sammelt Zahlungserfahrungen bei den eigenen Lieferanten ein – und die Zahlungsweise ist mit 25 Prozent das schwerste Einzelmerkmal im Creditreform-Bonitätsindex.

Eine Kette aus drei säumigen Kunden kann so am Ende die eigene Note kosten. Das ist der unauffälligste Weg, auf dem sich fremder Zahlungsverzug in eigene schlechtere Konditionen übersetzt.

Was FIAON dabei übernimmt

FIAON betreibt keine Forderungseinziehung gegen Ihre Kunden. Was FIAON tut, beginnt auf der anderen Seite: die Unternehmens- und Inhaberauskunft beschaffen, jeden Eintrag erklären, unzulässige Meldungen angreifen, Fristen verfolgen – damit die Zahlungsstörungen Ihrer Kunden nicht in Ihrer eigenen Akte enden. Wo eine Firmenkarte den Liquiditätsabstand überbrücken soll, bereitet FIAON den Antrag vor. Über Karte und Rahmen entscheidet das Kartenunternehmen.

Was nicht geht

Bei einer bestrittenen Forderung gerät der Kunde nicht ohne Weiteres in Verzug. Wer die Leistung ernsthaft rügt, schuldet zunächst keine Verzugszinsen; das klärt sich erst, wenn die Forderung dem Grunde nach feststeht.

Zinsen ersetzen auch keine Durchsetzung. Ein Kunde, der nicht zahlen kann, zahlt auch 10,52 Prozent nicht. Die Nachforderung ist ein Hebel gegenüber jemandem, der zahlen könnte, und ein Argument in einer Ratenvereinbarung – kein Ersatz für einen Mahnbescheid.

Und ein höherer Satz als der gesetzliche steht Ihnen nur zu, wenn er vertraglich vereinbart ist oder Sie einen konkreten höheren Schaden nachweisen, etwa einen teureren Kontokorrentkredit (§ 288 Abs. 3 BGB).

Das Wichtigste in drei Sätzen

Zwischen Unternehmen beträgt der gesetzliche Verzugszins neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, seit dem 1. Juli 2026 also 10,52 Prozent, dazu 40 Euro je offener Rechnung. Der Anspruch entsteht ohne Ihr Zutun, aber er wird nur bezahlt, wenn Sie ihn beziffern. Und weil Ihre eigene Zahlungsweise ein Viertel Ihres Bonitätsindex ausmacht, ist der Einzug fremder Rechnungen zugleich Pflege der eigenen Note.

Häufige Fragen

Wie hoch sind Verzugszinsen zwischen Unternehmen?

Neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Seit dem 1. Juli 2026 liegt der Basiszinssatz bei 1,52 Prozent, der Verzugszins damit bei 10,52 Prozent im Jahr. Gegenüber Verbrauchern sind es nur fünf Punkte, also 6,52 Prozent.

Steht mir die 40-Euro-Pauschale je Rechnung oder einmal zu?

Je Entgeltforderung. Bleiben drei Rechnungen desselben Kunden offen, entsteht sie dreimal. Bei mehreren Abschlagszahlungen aus einem einzigen Vertrag hat der Bundesgerichtshof anders entschieden; dort fällt sie nur einmal an. Gegenüber Verbrauchern gilt sie nie.

Kann mein Kunde die Verzugspauschale in seinen Einkaufsbedingungen ausschließen?

Nein. § 288 Abs. 6 BGB erklärt eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch auf Verzugszinsen ausschließt, für unwirksam. Für den Ausschluss der 40-Euro-Pauschale vermutet das Gesetz sogar ausdrücklich, dass er grob unbillig ist.

Ab welchem Tag laufen die Zinsen?

Nicht ab Rechnungsdatum. Entweder ab dem Tag nach einer kalendermäßig bestimmten Zahlungsfrist, ab dem Tag nach Zugang einer Mahnung – oder spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB). Gegenüber Unternehmen braucht die 30-Tage-Regel keinen Hinweis auf der Rechnung.

Rechne ich Zinsen auf den Netto- oder Bruttobetrag?

Auf den Bruttobetrag. Der Kunde schuldet die Rechnung einschließlich der ausgewiesenen Umsatzsteuer, und auf diese offene Forderung entstehen die Verzugszinsen.