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Löschantrag gegen einen SCHUFA-Eintrag: Welche vier Begründungen tragen – und wie das Schreiben aussieht
Ein Löschantrag ist kein Bittbrief. Er ist ein Rechtsanspruch – wenn einer von vier Gründen vorliegt. Welche das sind, was in den Brief gehört und was passiert, wenn die Auskunftei nicht antwortet.
Von Johanna Brecht, Redakteurin für Verbraucherfinanzen · 2.9.2026 · 6 Min. Lesezeit
Die Datenkopie liegt auf dem Tisch, und da steht er: ein Eintrag über eine Forderung, die längst bezahlt ist, oder eine, von der Sie nie eine Mahnung gesehen haben. Die meisten Menschen tun jetzt eines von zwei Dingen. Sie rufen bei der Auskunftei an – und erfahren, dass am Telefon nichts geprüft wird. Oder sie schreiben einen Brief, der mit „Ich bitte Sie höflich“ beginnt und mit „Vielen Dank im Voraus“ endet, und der in der Ablage verschwindet.
Ein Löschantrag ist kein Bittbrief. Er ist die Geltendmachung eines Rechts, das die DSGVO Ihnen gibt – und er wirkt, wenn er einen der vier Gründe benennt, die eine Auskunftei tatsächlich zur Löschung verpflichten. Dieser Text erklärt die vier Gründe, zeigt, was in das Schreiben gehört, und sagt ehrlich, wo die Grenze liegt.
Was das Gesetz von einer Meldung verlangt
Eine offene Forderung darf nur dann an eine Auskunftei gemeldet werden, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG erfüllt sind. Für den häufigsten Fall – die nicht titulierte, nicht anerkannte Forderung – heißt das nach Nr. 4 der Vorschrift: Die Forderung muss fällig sein, der Schuldner muss mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sein, zwischen der ersten Mahnung und der Meldung müssen mindestens vier Wochen liegen, der Schuldner muss rechtzeitig, mindestens aber in der ersten Mahnung, auf die bevorstehende Meldung hingewiesen worden sein – und er darf die Forderung nicht bestritten haben.
Jede dieser Voraussetzungen ist ein möglicher Angriffspunkt. Fehlt eine, war die Meldung unzulässig – und unzulässig verarbeitete Daten sind nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO zu löschen. Das ist kein Ermessen der Auskunftei, sondern eine Pflicht.
Quelle: § 31 Abs. 2 BDSG; Art. 17 DSGVO.
Grund 1: Die zwei Mahnungen fehlen
Der häufigste Fall in der Praxis. Ein Versandhändler oder ein Mobilfunkanbieter übergibt an ein Inkassounternehmen, das Inkassounternehmen meldet – und der Betroffene hat vorher eine einzige Zahlungserinnerung gesehen, oft an eine alte Adresse. Die Meldung setzt zwei Mahnungen mit vier Wochen Abstand voraus. Wer sie nicht erhalten hat, kann verlangen, dass der Gläubiger sie vorlegt. Kann er das nicht, ist die Meldung unzulässig.
Wichtig für den Antrag: Sie müssen nicht beweisen, dass keine Mahnungen kamen. Sie erklären, dass Sie keine erhalten haben, und verlangen die Vorlage. Die Beweislast für die Voraussetzungen der Meldung liegt beim Meldenden.
Grund 2: Sie hatten widersprochen
Bestrittene Forderungen dürfen nicht gemeldet werden (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d BDSG). Ein Widerspruch muss nicht juristisch begründet sein – ein Schreiben mit dem Inhalt „Ich bestreite diese Forderung, ich habe nichts bestellt“ genügt. Entscheidend ist, dass er vor der Meldung zugegangen ist und dass Sie das belegen können. Deshalb der Rat, der in jedem Ratgeber zum Thema Inkasso steht: schriftlich, nachweisbar, nie am Telefon.
Ist gemeldet worden, obwohl Sie widersprochen hatten, ist die Meldung von Anfang an rechtswidrig. Der Löschantrag benennt das Datum Ihres Widerspruchs und verlangt die Löschung nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO.
Grund 3: Die Löschfrist ist abgelaufen
Erledigte Forderungen werden nach den Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien, die seit 2024 gelten, taggenau drei Jahre nach dem Erledigungsdatum gelöscht. Wer eine gemeldete Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung vollständig ausgleicht und keine weiteren Negativmerkmale hat, ist nach 18 Monaten raus. Die Restschuldbefreiung nach einer Insolvenz wird sechs Monate nach ihrer Erteilung gelöscht – das hat der Bundesgerichtshof 2023 bestätigt.
Steht ein Eintrag nach Ablauf dieser Fristen noch, ist die weitere Speicherung nicht mehr erforderlich – Löschgrund nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO. Der Löschfrist-Rechner nennt das taggenaue Datum; steht es in der Vergangenheit, gehört das Datum in den Antrag.
Quelle: Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien (Stand 2024); BGH, Urteil vom 27.03.2024, VI ZR 1370/20 (Restschuldbefreiung).
Grund 4: Die Daten sind falsch
Falscher Betrag, falsches Datum, die Forderung eines Namensvetters, doppelt gemeldet – einmal vom Gläubiger, einmal vom Inkasso –, oder eine bezahlte Forderung ohne Erledigt-Vermerk. Unrichtige Daten sind nach Art. 16 DSGVO unverzüglich zu berichtigen. Hier ist der Antrag ein Berichtigungsantrag, hilfsweise ein Löschantrag: Kann die Auskunftei die Richtigkeit nicht belegen, muss sie löschen.
Ein besonders häufiger Fall ist der fehlende Erledigt-Vermerk. Die Forderung ist bezahlt, aber der Gläubiger hat die Erledigung nie nachgemeldet. Für Banken sieht das wie eine offene Forderung aus. Der Antrag verlangt hier den Erledigt-Vermerk mit dem Zahlungsdatum – denn erst dieses Datum startet die Dreijahresfrist.
Was in das Schreiben gehört
Ein wirksamer Löschantrag ist kurz und hat sechs Bestandteile: Ihre vollständigen Daten mit Geburtsdatum (sonst kann die Auskunftei Sie nicht zuordnen); die Bezeichnung des Eintrags (Gläubiger, Betrag, Kennzeichen); den Grund mit der Rechtsgrundlage; das klare Verlangen – Löschung oder Berichtigung; eine Frist, sinnvoll sind vier Wochen; und die Ankündigung, was bei Fristablauf folgt.
Dazu zwei Zusätze, die oft vergessen werden: die Bitte um Mitteilung, an welche Vertragspartner der Eintrag in den letzten zwölf Monaten übermittelt wurde (Art. 15 Abs. 1 Buchst. c DSGVO), und die Aufforderung, diese Empfänger über die Löschung zu informieren (Art. 19 DSGVO). Denn ein gelöschter Eintrag nützt wenig, wenn die Bank ihn noch in ihrer eigenen Akte hat.
Der Widerspruch-Generator setzt aus Ihrem Grund und Ihren Angaben beide Schreiben zusammen – das an die Auskunftei und das an den Gläubiger. Beides sind Mustertexte zum Selbst-Anpassen; sie ersetzen keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
Was passiert, wenn nichts passiert
Die Auskunftei muss innerhalb eines Monats antworten (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Kommt nichts, oder kommt eine Ablehnung ohne Begründung, steht der Weg zur Aufsichtsbehörde offen: Beschwerde nach Art. 77 DSGVO, für die SCHUFA beim Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Das Verfahren ist kostenlos und dauert Wochen bis Monate – aber es hat Gewicht, weil die Behörde Löschungen anordnen und Bußgelder verhängen kann.
Parallel gibt es den Ombudsmann der SCHUFA, eine Schlichtungsstelle, die ebenfalls kostenlos arbeitet. Und in klaren Fällen bleibt die Klage auf Löschung, verbunden mit Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO – der Europäische Gerichtshof hat 2023 klargestellt, dass auch immaterieller Schaden ersatzfähig ist, ohne Bagatellgrenze.
Quelle: Art. 12, 77, 82 DSGVO; EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21.
Was nicht geht
Ehrlich gesagt: Der berechtigte Eintrag bleibt. Wer eine Rechnung nach zwei Mahnungen mit Hinweis nicht bezahlt hat und gemeldet wurde, hat keinen Löschanspruch vor Fristablauf – und wer Ihnen das Gegenteil verspricht, verkauft Hoffnung. Was in diesem Fall hilft, ist der Ausgleich der Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung, weil das die Frist auf 18 Monate verkürzt, und danach eine saubere Zahlungshistorie.
Aus der FIAON-Praxis: Bei den Auskünften, die wir prüfen, ist ein erheblicher Teil der Negativeinträge in mindestens einem Punkt angreifbar – fehlende zweite Mahnung, fehlender Erledigt-Vermerk, abgelaufene Frist. Das ist keine Statistik, sondern eine Beobachtung aus Akten. Sie erklärt, warum sich die Prüfung lohnt, auch wenn das Ergebnis manchmal „berechtigt“ lautet.
So gehen Sie vor
Erst die Datenkopie anfordern – kostenlos nach Art. 15 DSGVO, der Selbstauskunft-Generator schreibt den Brief. Dann jeden Eintrag durch den Eintrag-Prüfer laufen lassen, der die fünf entscheidenden Fragen stellt. Für jeden angreifbaren Eintrag den Antrag erzeugen, per Einschreiben an Auskunftei und Gläubiger, Zugang notieren, vier Wochen warten. Kommt die Löschung: neue Datenkopie anfordern und nachsehen. Kommt sie nicht: Aufsichtsbehörde.
Wer das nicht selbst nachhalten will, gibt es ab: FIAON prüft die Auskunft, versendet anwaltlich geprüfte Schreiben per Einschreiben, verfolgt die Antworten und eskaliert bei Bedarf – Sie geben frei, wir tun den Rest. Der Unterschied zum kostenlosen Muster ist nicht der Text, sondern die Verfolgung. Mehr dazu auf der Seite SCHUFA-Eintrag löschen lassen.
Häufige Fragen
Kann ich jeden SCHUFA-Eintrag löschen lassen?
Nein. Ein inhaltlich richtiger und zulässig gemeldeter Eintrag bleibt bis zum Ablauf der Speicherfrist stehen – daran ändert kein Schreiben etwas. Angreifbar ist ein Eintrag, wenn die Meldung die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG nicht erfüllt hat, wenn die Daten unrichtig sind oder wenn die Löschfrist abgelaufen ist.
An wen schicke ich den Löschantrag?
An die Auskunftei, die die Daten speichert – sie ist datenschutzrechtlich verantwortlich und muss innerhalb eines Monats antworten (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Parallel lohnt ein Schreiben an den Gläubiger, der die Meldung veranlasst hat: Er kann sie selbst zurücknehmen, und das geht oft schneller.
Was mache ich, wenn die Auskunftei ablehnt?
Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO – für die SCHUFA ist das der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Das Verfahren ist kostenlos. Zusätzlich gibt es den SCHUFA-Ombudsmann als Schlichtungsstelle.
Brauche ich einen Anwalt?
Für den Antrag selbst nicht – er ist ein formloses Schreiben mit klarem Verlangen und Frist. Ein Anwalt wird sinnvoll, wenn die Auskunftei die Löschung trotz eindeutiger Rechtslage verweigert oder wenn Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO im Raum steht. FIAON arbeitet mit anwaltlich geprüften Vorlagen und übernimmt Versand und Nachverfolgung.
Wie lange dauert es, bis der Eintrag weg ist?
Die Auskunftei hat einen Monat für die Antwort; in der Praxis dauert die Prüfung bei klaren Fällen zwei bis vier Wochen, bei Rückfragen an den Gläubiger länger. Nach der Löschung wird der Basisscore beim nächsten Berechnungslauf neu ermittelt – das kann bis zu drei Monate dauern.