Der Löschantrag, fertig formuliert.
Wählen Sie, was mit dem Eintrag nicht stimmt. Das Werkzeug schreibt den Antrag an die Auskunftei und die Aufforderung an den Gläubiger – mit den richtigen Paragrafen, Fristen und der Bitte um Nachweise.
Vier Gründe, die tragen
Ohne zwei Mahnungen gemeldet, vor der Meldung bestritten, Löschfrist abgelaufen oder schlicht falsch – für jeden Grund den passenden Antrag mit § 31 Abs. 2 BDSG und Art. 16, 17, 21 DSGVO.
Zwei Schreiben, ein Ziel
Die Auskunftei muss prüfen, der Gläubiger kann zurücknehmen. Beide bekommen ein Schreiben mit vierwöchiger Frist; danach steht der Weg zur Datenschutzaufsicht (Art. 77 DSGVO) offen.
Häufige Fragen
Kann ich mit diesem Schreiben jeden Eintrag löschen lassen?
Nein. Ein inhaltlich richtiger, zulässig gemeldeter Eintrag bleibt bis zum Ablauf der Speicherfrist – auch nach dem besten Brief. Das Schreiben wirkt dort, wo die Meldung die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt hat (§ 31 Abs. 2 BDSG), wo Daten falsch sind (Art. 16 DSGVO) oder wo die Frist abgelaufen ist (Art. 17 DSGVO).
Schreibe ich an die Auskunftei oder an den Gläubiger?
An beide. Die Auskunftei ist rechtlich verantwortlich für die Daten, die sie speichert, und muss prüfen. Der Gläubiger hat gemeldet und kann die Meldung zurücknehmen – oft geht das schneller. Deshalb erzeugt das Werkzeug zwei Schreiben.
Wie lange hat die Auskunftei Zeit zu antworten?
Unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Bei komplizierten Fällen darf sie die Frist um zwei Monate verlängern, muss das aber innerhalb des ersten Monats mitteilen. Deshalb steht im Schreiben eine Frist von vier Wochen.
Was tue ich, wenn die Auskunftei ablehnt oder nicht antwortet?
Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO) – für die SCHUFA ist das der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Zusätzlich gibt es den Ombudsmann der SCHUFA. Beides ist kostenlos. FIAON übernimmt diese Eskalation für Kunden.
Soll ich per E-Mail oder per Post schicken?
Per Post als Einschreiben mit Rückschein – oder per Einwurf-Einschreiben. Sie brauchen später den Nachweis, wann das Schreiben zugegangen ist. Eine Kopie des Ausweises verlangen Auskunfteien oft zur Identifikation; schwärzen Sie darauf alles außer Name, Anschrift und Geburtsdatum.