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Basiskonto abgelehnt? Warum die Bank Sie nicht abweisen darf – und wie die BaFin das Konto anordnet
Seit 2016 hat jeder Verbraucher Anspruch auf ein Girokonto – auch mit Einträgen, auch ohne festen Wohnsitz. Trotzdem lehnen Banken ab, verschleppen oder verweisen an andere. Was das Gesetz erlaubt, welche Fristen gelten und wie das kostenlose Verwaltungsverfahren funktioniert.
Von Johanna Brecht, Redakteurin für Verbraucherfinanzen · 2.9.2026 · 7 Min. Lesezeit
„Wir können Ihnen leider kein Konto eröffnen.“ Der Satz fällt am Schalter, und er fällt oft mit einem Blick auf den Bildschirm, der nichts erklärt. Für Menschen mit einem negativen Eintrag fühlt er sich an wie das Ende – kein Konto, kein Gehalt, keine Miete, kein Handyvertrag. Dabei ist er seit dem 19. Juni 2016 in den allermeisten Fällen schlicht rechtswidrig.
An diesem Tag trat das Zahlungskontengesetz in Kraft, das die europäische Zahlungskontenrichtlinie umsetzt. Sein Kern in einem Satz: Jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU hat Anspruch auf ein Basiskonto bei jeder Bank, die Zahlungskonten für Verbraucher anbietet. Dieser Text erklärt, was das bedeutet, was die Bank darf, und wie Sie den Anspruch durchsetzen – ohne Anwalt, ohne Kosten.
Wer den Anspruch hat
§ 31 ZKG spricht von Verbrauchern mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union – ausdrücklich auch von Menschen ohne festen Wohnsitz, Asylsuchenden und Geduldeten. Es kommt nicht auf Einkommen, nicht auf Bonität, nicht auf Einträge bei Auskunfteien an. Das Basiskonto ist ein Konto auf Guthabenbasis: Ein- und Auszahlungen, Überweisungen, Lastschriften, Daueraufträge, eine Karte zum Bezahlen. Kein Dispo, kein Kredit – deshalb trägt die Bank kein Risiko, und deshalb spielt Ihre Bonität keine Rolle.
Verpflichtet ist jede Bank, die auf dem deutschen Markt Zahlungskonten für Verbraucher anbietet (§ 31 Abs. 1 ZKG): Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken, Privatbanken, Direktbanken. Die Bank darf Sie nicht an „die Sparkasse“ oder „Ihre Hausbank“ verweisen – Sie wählen.
Quelle: §§ 30, 31 ZKG; Richtlinie 2014/92/EU.
Die zehn Geschäftstage
Nach Eingang eines vollständigen Antrags hat die Bank zehn Geschäftstage, um Ihnen den Abschluss des Basiskontovertrags anzubieten – oder den Antrag schriftlich und mit Begründung abzulehnen (§§ 33, 34 ZKG). Vollständig heißt: Antragsformular, Ausweisdokument, bei fehlender Meldeadresse eine Erreichbarkeitsanschrift. Die Bank muss Ihnen ein Antragsformular zur Verfügung stellen; das gesetzliche Muster ist einheitlich.
Aus der Praxis: Der häufigste Fehler ist der mündliche Antrag. Wer am Schalter fragt und ein „Das geht nicht“ hört, hat keinen Antrag gestellt und keine Frist ausgelöst. Stellen Sie den Antrag schriftlich, lassen Sie sich den Eingang quittieren – oder schicken Sie ihn per Einschreiben. Ab dann läuft die Zeit. Der Basiskonto-Helfer rechnet die zehn Geschäftstage ab Ihrem Antragsdatum und erzeugt, wenn die Frist verstrichen ist, die Erinnerung an die Bank.
Die vier Gründe – und was nicht dazugehört
Das Gesetz zählt die Ablehnungsgründe abschließend auf. Eine Bank darf ablehnen, wenn Sie bereits ein Zahlungskonto bei einer Bank in Deutschland haben, das Sie tatsächlich nutzen können (§ 35 Abs. 1 ZKG); wenn Sie in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen diese Bank oder ihre Mitarbeiter verurteilt wurden; wenn ein früheres Konto bei dieser Bank wegen einer schweren Vertragsverletzung – etwa Zahlungsverzug bei Entgelten trotz Mahnung oder missbräuchlicher Nutzung – gekündigt wurde; oder wenn die Eröffnung gegen das Geldwäschegesetz verstoßen würde (§ 36 ZKG).
Nicht in dieser Liste stehen: negative Einträge bei Auskunfteien, eine laufende Insolvenz, Pfändungen, geringes oder fehlendes Einkommen, eine frühere Kündigung bei einer anderen Bank. Wer mit einer dieser Begründungen abgelehnt wird, wird rechtswidrig abgelehnt.
Quelle: §§ 35, 36 ZKG.
Was das Konto kosten darf
Das Entgelt für das Basiskonto muss angemessen sein und sich an den marktüblichen Entgelten sowie am Nutzerverhalten orientieren (§ 41 ZKG). Der Bundesgerichtshof hat 2020 entschieden, dass eine Bank die Kosten des Basiskontos nicht gezielt auf die Basiskontoinhaber umlegen darf – eine Klausel mit 8,99 Euro Grundgebühr plus Buchungsentgelten war unwirksam, weil sie Basiskontoinhaber gegenüber anderen Kunden benachteiligte (Urteil vom 30.06.2020, XI ZR 119/19). Seither liegen die Gebühren bei den meisten Instituten im Bereich der normalen Kontoführung; die Spanne ist groß, vergleichen lohnt sich.
Quelle: § 41 ZKG; BGH, Urteil vom 30.06.2020, XI ZR 119/19.
Das Verwaltungsverfahren bei der BaFin
Lehnt die Bank ab oder lässt sie die Frist verstreichen, können Sie bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Verwaltungsverfahren beantragen (§ 48 ZKG). Das Formular „Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei Ablehnung eines Basiskontos“ gibt es online und als PDF; beizufügen sind die Kopie Ihres Antrags bei der Bank, die Ablehnung (falls schriftlich erfolgt) und eine Ausweiskopie. Der Antrag geht an die BaFin, Referat VBS 12, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
Die BaFin bestätigt den Eingang, fordert die Bank zur Stellungnahme auf, prüft die Ablehnungsgründe – und ordnet die Eröffnung des Kontos an, wenn die Ablehnung unrechtmäßig war. Das Verfahren ist gebührenfrei. Nach Angaben der BaFin gehen jährlich mehrere hundert solcher Anträge ein; in einem erheblichen Teil eröffnen die Banken das Konto bereits, sobald die Aufsicht nachfragt.
Quelle: § 48 ZKG; BaFin, Verbraucherinformation Basiskonto.
Der parallele Weg
Sie müssen nicht warten. Das Verwaltungsverfahren dauert Wochen; ein Antrag bei einer zweiten Bank kann schneller sein. Beides schließt sich nicht aus – das Gesetz verlangt nur, dass Sie nicht bereits ein nutzbares Konto haben. Stellen Sie den zweiten Antrag genauso: schriftlich, mit Quittung, mit Frist. Und lassen Sie sich von keiner Bank erzählen, das Basiskonto sei „nur etwas für Härtefälle“ oder „nur für Bestandskunden“ – beides steht nicht im Gesetz.
Basiskonto oder FIAON-Weg
Das Basiskonto ist Ihr gesetzliches Recht, unabhängig von uns. Es ist der Boden, auf dem alles Weitere steht: Gehaltseingänge, pünktliche Abbuchungen, keine Rückgaben – die Kontoführung, die Banken lesen, wenn sie später über eine Karte oder einen Kredit entscheiden. Der FIAON-Weg baut darauf: Auskunft in Ordnung bringen, Konto sauber führen, dann den Kartenantrag stellen, wenn die Akte ihn trägt. Über die Vergabe entscheidet die Bank – aber sie entscheidet nach der Akte, und die lässt sich bauen. Mehr auf der Seite Girokonto trotz negativer Bonität.
Schritt für Schritt: Vom Antrag zum Konto
- Bank wählen. Jede Bank mit Verbraucherkonten ist verpflichtet. Sinnvoll ist eine mit Filiale oder gutem Online-Zugang, angemessener Gebühr und Debitkarte ohne Aufpreis – vergleichen Sie die Preisverzeichnisse.
- Antrag schriftlich stellen. Das Antragsformular der Bank (sie muss es Ihnen geben) oder ein formloses Schreiben: „Hiermit beantrage ich den Abschluss eines Basiskontovertrags nach § 31 ZKG.“ Ausweiskopie beilegen, bei fehlender Meldeadresse eine Erreichbarkeitsanschrift.
- Eingang nachweisen. Quittung am Schalter, Einschreiben oder das Datum der Online-Einreichung. Ab dem vollständigen Eingang laufen die zehn Geschäftstage – der Basiskonto-Helfer rechnet den letzten Tag.
- Antwort prüfen. Vertrag: unterschreiben, Gebühr kontrollieren. Ablehnung: Begründung gegen die vier zulässigen Gründe halten. Keine Antwort: Erinnerung mit Nachfrist, Ankündigung des BaFin-Verfahrens.
- BaFin-Antrag stellen. Formular ausfüllen, Kopien von Antrag, Ablehnung und Ausweis beifügen, absenden. Parallel den Antrag bei einer zweiten Bank stellen – beides schließt sich nicht aus.
- Konto in Betrieb nehmen. Gehalt oder Leistung auf das neue Konto umleiten, Lastschriften umstellen, Dauerauftrag für Miete – und ab dem ersten Monat so führen, wie eine Bank es später lesen will: pünktlich, ohne Rückgaben.
Zwei Missverständnisse begegnen uns in Kundengesprächen immer wieder. Das erste: „Ich habe schon ein Konto, das gesperrt ist – dann bekomme ich kein Basiskonto.“ Falsch. Ein Konto, über das Sie nicht verfügen können – gekündigt, gepfändet ohne P-Konto-Schutz, im Ausland –, ist kein nutzbares Zahlungskonto im Sinne von § 35 ZKG. Das zweite: „Die Bank hat gesagt, ich müsse erst die alten Schulden bei ihr begleichen.“ Auch falsch. Offene Forderungen der Bank gegen Sie sind kein Ablehnungsgrund; nur eine frühere Kündigung wegen schwerer Vertragsverletzung bei genau dieser Bank kann einer sein – und auch die muss die Bank belegen.
Für Menschen in der Insolvenz gilt ein Zusatz: Das Basiskonto steht ihnen zu, und der Insolvenzverwalter hat kein Vetorecht. Sinnvoll ist, das Konto sofort als P-Konto führen zu lassen, damit Eingänge bis zum Freibetrag geschützt sind – der Pfändungsrechner nennt den Betrag.
Was nicht geht
Das Basiskonto ist kein Weg zu Dispo oder Kreditkarte mit Rahmen – es ist ein Guthabenkonto, und die Bank darf Überziehungen ablehnen. Die BaFin kann die Eröffnung anordnen, aber keine Gebühr festsetzen und keinen Schadensersatz zusprechen. Und der Anspruch gilt gegenüber Banken, die Zahlungskonten für Verbraucher anbieten – reine Kreditkarten- oder Bausparinstitute fallen nicht darunter. Für alles andere gilt: Der Anspruch ist eindeutig, die Fristen sind kurz, das Verfahren kostet nichts. Nutzen Sie es.
Häufige Fragen
Darf eine Bank das Basiskonto wegen eines SCHUFA-Eintrags ablehnen?
Nein. Die Bonität gehört nicht zu den Ablehnungsgründen, die das Zahlungskontengesetz abschließend aufzählt (§§ 35, 36 ZKG). Das Basiskonto wird auf Guthabenbasis geführt – die Bank trägt kein Kreditrisiko. Eine Ablehnung „wegen der SCHUFA“ ist unzulässig.
Wie lange darf die Bank sich Zeit lassen?
Zehn Geschäftstage nach Eingang des vollständigen Antrags (§ 33 Abs. 3 ZKG). Innerhalb dieser Frist muss sie den Vertrag anbieten oder schriftlich und mit Begründung ablehnen. Verstreicht die Frist ohne Antwort, können Sie das Verwaltungsverfahren bei der BaFin beantragen.
Was kostet das Basiskonto?
Ein angemessenes Entgelt, das sich an marktüblichen Kontoführungsentgelten und dem Nutzerverhalten orientiert (§ 41 ZKG). Der BGH hat 2020 die Preisklausel einer Großbank für Basiskonten gekippt, weil sie die Kosten der Kontoführung für Basiskontoinhaber überproportional belastete (XI ZR 119/19). Gebühren zwischen null und rund zehn Euro im Monat sind heute üblich.
Was macht die BaFin genau?
Auf Ihren Antrag prüft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, ob die Ablehnung oder Verzögerung rechtmäßig war. War sie es nicht, ordnet sie gegenüber der Bank die Eröffnung an (§ 48 ZKG). Das Verfahren ist kostenlos; der Antrag geht online oder per Formular an die BaFin in Bonn.
Gibt es das Basiskonto auch in Österreich und der Schweiz?
In Österreich ja – das Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) gibt seit 2016 denselben Anspruch, zuständig ist die FMA. In der Schweiz gibt es keinen gesetzlichen Anspruch; PostFinance ist per Grundversorgungsauftrag verpflichtet, Konten zu führen, und lehnt nur in engen Grenzen ab.