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Pfändungsfreigrenze 2026: 1.587,40 Euro – was Ihnen bei einer Pfändung bleibt und wie das P-Konto schützt

Seit dem 1. Juli 2026 gelten neue Freibeträge. Wer sie kennt, weiß, was der Gläubiger bekommt, was auf dem Konto sicher ist und welche Bescheinigung den Schutz für Kinder und Partner freischaltet.

Von Johanna Brecht, Redakteurin für Verbraucherfinanzen · 2.9.2026 · 6 Min. Lesezeit

Die Pfändung kommt selten überraschend – vorher gab es Mahnungen, einen Mahnbescheid, einen Titel. Aber der Moment, in dem der Arbeitgeber den Pfändungsbeschluss auf den Tisch bekommt oder die Bank das Konto sperrt, überrascht trotzdem fast jeden. Die erste Frage lautet dann nicht „Wie werde ich das los?“, sondern „Wovon lebe ich diesen Monat?“.

Die Antwort steht im Gesetz, und sie ist konkreter, als die meisten glauben: Ein Teil des Einkommens ist unpfändbar, in jeder Lage, für jeden Gläubiger. Wie groß dieser Teil ist, legt die Pfändungstabelle zu § 850c ZPO fest – und die wurde zum 1. Juli 2026 neu bekannt gemacht. Dieser Text erklärt die Beträge, die Rechenlogik und den Unterschied zwischen Lohnpfändung und Kontoschutz.

Die Beträge ab 1. Juli 2026

Die Pfändungsfreigrenzen werden seit 2021 jährlich zum 1. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 gilt nach der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 26. März 2026: Der unpfändbare Grundbetrag steigt von 1.555,00 auf 1.587,40 Euro netto im Monat. Für die erste Person, der Sie gesetzlich Unterhalt schulden, kommen 597,42 Euro hinzu (vorher 585,23), für die zweite bis fünfte Person je 332,83 Euro (vorher 326,04). Der Höchstbetrag, ab dem alles darüber voll pfändbar ist, liegt bei 4.866,30 Euro.

Zur Einordnung: Eine alleinstehende Person mit 2.100 Euro netto hat 512,60 Euro über dem Grundbetrag; davon sind sieben Zehntel pfändbar – rund 359 Euro. Eine Person mit zwei Unterhaltspflichten und demselben Netto liegt unter ihrem Freibetrag von 2.517,65 Euro – nichts ist pfändbar.

Quelle: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I (26.03.2026); § 850c ZPO.

Wie die Tabelle rechnet

§ 850c Abs. 3 ZPO regelt, was mit dem Einkommen über dem Freibetrag passiert: Drei Zehntel des Mehrbetrags bleiben unpfändbar, bei einer Unterhaltspflicht weitere zwei Zehntel, bei jeder weiteren Person – bis zur fünften – ein weiteres Zehntel. Ohne Unterhaltspflicht sind also 70 Prozent des Mehrbetrags pfändbar, bei einer Person 50 Prozent, bei zwei 40, bei drei 30, bei vier 20, bei fünf 10 Prozent. Oberhalb des Höchstbetrags von 4.866,30 Euro ist alles pfändbar.

Die amtliche Tabelle listet das für Nettoeinkommen in 10-Euro-Stufen; das Ergebnis weicht deshalb um wenige Cent von der reinen Formel ab. Der Pfändungsrechner wendet die Stufen an und zeigt für Ihr Netto und Ihre Unterhaltspflichten den pfändbaren und den geschützten Betrag – für 2026 und, zum Vergleich, für den vorherigen Zeitraum.

Wer als unterhaltsberechtigt zählt

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder – auch volljährige, solange Unterhalt tatsächlich geleistet wird –, in Ausnahmefällen Eltern. Entscheidend ist die gesetzliche Unterhaltspflicht und die tatsächliche Leistung. Hat der Partner eigenes Einkommen, kann das Vollstreckungsgericht ihn auf Antrag des Gläubigers ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (§ 850c Abs. 6 ZPO). Höchstens fünf Personen werden berücksichtigt.

Lohnpfändung und Kontopfändung sind zwei Dinge

Bei der Lohnpfändung erhält der Arbeitgeber den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, behält den pfändbaren Teil ein und überweist ihn an den Gläubiger. Sie bekommen den unpfändbaren Rest. Bei der Kontopfändung geht der Beschluss an die Bank – und die sperrt zunächst das gesamte Guthaben, auch das, was aus dem unpfändbaren Lohn stammt. Der Schutz auf dem Konto kommt nicht von selbst: Er kommt vom Pfändungsschutzkonto.

Das P-Konto

Jedes Girokonto kann auf Verlangen in ein P-Konto umgewandelt werden; die Bank muss das innerhalb von vier Geschäftstagen tun, auch bei laufender Pfändung (§ 850k ZPO). Es darf nur ein P-Konto je Person geben. Auf dem P-Konto ist Guthaben bis zum Grundfreibetrag geschützt – seit 1. Juli 2026 also 1.587,40 Euro im Monat (§ 899 ZPO) –, unabhängig davon, woher das Geld kommt: Lohn, Rente, Sozialleistungen, Geschenke.

Der entscheidende Punkt, den viele übersehen: Die Erhöhungen für Unterhaltspflichten, für Kindergeld, für bestimmte Sozialleistungen gelten auf dem P-Konto nicht automatisch. Sie müssen der Bank durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden (§§ 902, 903 ZPO). Ausstellen dürfen sie Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger, anerkannte Schuldnerberatungsstellen, Rechtsanwälte und Steuerberater. Ohne Bescheinigung schützt das P-Konto einer Mutter mit zwei Kindern nur 1.587,40 Euro – mit Bescheinigung 2.517,65 Euro plus Kindergeld.

Quelle: §§ 850k, 899, 902, 903 ZPO.

Was mit dem Rest passiert

Guthaben über dem Freibetrag ist nicht sofort weg: Die Bank darf es erst nach Ablauf des Folgemonats an den Gläubiger auszahlen (§ 900 ZPO). Und nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben nehmen Sie mit – bis zu drei Monate (§ 899 Abs. 2 ZPO). Wer im Januar 300 Euro vom Freibetrag nicht ausgibt, hat sie im Februar zusätzlich. Wer eine Nachzahlung erwartet, sollte sie deshalb auf mehrere Monate verteilen lassen, wo das möglich ist.

Schritt für Schritt: Wenn die Pfändung kommt

  1. Beschluss lesen. Wer pfändet, für welche Forderung, in welcher Höhe, seit wann. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nennt Gläubiger und Titel – prüfen Sie, ob Sie den Titel kennen und ob die Forderung darin stimmt.
  2. Konto zum P-Konto machen. Schriftlich bei der Bank verlangen; sie hat vier Geschäftstage (§ 850k ZPO). Rückwirkend gilt der Schutz für den laufenden Monat, wenn Sie innerhalb von vier Wochen nach der Pfändung umwandeln.
  3. Bescheinigung besorgen. Bei Unterhaltspflichten, Kindergeld oder Sozialleistungen: Schuldnerberatung, Arbeitgeber, Familienkasse oder Sozialamt stellen sie aus. Ohne Bescheinigung gilt nur der Grundbetrag.
  4. Freibetrag berechnen. Mit dem Pfändungsrechner prüfen, was der Arbeitgeber einbehalten darf und was auf dem Konto sicher ist – und die Abrechnung des Arbeitgebers damit vergleichen.
  5. Fixkosten sichern. Miete, Energie, Versicherungen aus dem geschützten Betrag zuerst – per Dauerauftrag am Tag nach dem Eingang. Was nicht ausgegeben wird, bleibt bis zu drei Monate geschützt.
  6. Die Forderung dahinter angehen. Ratenangebot an den Gläubiger, das die Pfändung ersetzt; Prüfung, ob der Titel auf einer verjährten oder falschen Forderung beruht; bei mehreren Gläubigern die Schuldnerberatung.

Ein häufiger Irrtum betrifft die Reihenfolge mehrerer Pfändungen. Pfänden zwei Gläubiger, gilt das Prioritätsprinzip: Der erste Beschluss wird vollständig bedient, bevor der zweite etwas bekommt – der Freibetrag verdoppelt sich nicht. Für Sie ändert das nichts am geschützten Betrag; für die Gläubiger bedeutet es, dass der zweite lange wartet. Deshalb sind Gläubiger, die noch keinen Titel haben, an einem Ratenplan interessiert – die Pfändung würde sie hinten anstellen.

Zu den Sozialleistungen: Bürgergeld, Wohngeld und Kindergeld sind auf dem P-Konto durch die Bescheinigung zusätzlich geschützt; Kindergeld für das eigene Kind erhöht den Freibetrag in voller Höhe (§ 902 Nr. 5 ZPO). Bei Rentenbeziehern gilt der Grundbetrag wie bei Erwerbstätigen; eine Rente ist pfändbar, soweit sie den Freibetrag übersteigt.

Quelle: §§ 850k, 899, 900, 902, 903 ZPO; § 804 Abs. 3 ZPO (Rangfolge).

Was nicht geht

Der Freibetrag schützt nicht gegen alles. Bei Unterhaltspfändungen – wenn der Gläubiger ein unterhaltsberechtigtes Kind ist – gelten niedrigere Grenzen (§ 850d ZPO); das Gericht legt fest, was Ihnen bleiben muss. Und der Freibetrag verhindert keine Pfändung, er begrenzt sie. Wer aus der Pfändung heraus will, muss die Forderung dahinter klären: Ist der Titel berechtigt? Ist die Forderung vielleicht längst verjährt gewesen, als er erging? Lässt sich mit dem Gläubiger ein Ratenplan vereinbaren, der die Pfändung ersetzt? Der Ratenplan-Rechner rechnet die Rate, die trägt.

Aus der FIAON-Praxis: Eine Pfändung ist fast immer das Ende einer Kette, die mit einer unbeantworteten Mahnung begann. Wer die Kette früher unterbricht – Nachweise verlangen, Kosten prüfen, Raten anbieten –, kommt selten bis hierher. Und wer schon hier ist, hat mit dem P-Konto, der Bescheinigung und der kostenlosen Schuldnerberatung drei Werkzeuge, die sofort wirken. Mehr zum Weg zurück auf der Seite Ratenzahlung und Bonität.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze 2026?

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.587,40 Euro netto im Monat für Schuldner ohne Unterhaltspflichten. Für die erste unterhaltsberechtigte Person kommen 597,42 Euro hinzu, für die zweite bis fünfte je 332,83 Euro. Ab 4.866,30 Euro netto ist alles darüber voll pfändbar (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026).

Was ist mit Einkommen über dem Freibetrag?

Vom Betrag über dem Freibetrag bleiben drei Zehntel unpfändbar, bei einer Unterhaltspflicht fünf Zehntel, bei jeder weiteren ein Zehntel mehr – bis neun Zehntel bei fünf Personen (§ 850c Abs. 3 ZPO). Die amtliche Tabelle rechnet das in 10-Euro-Stufen aus; der Pfändungsrechner nennt den Betrag für Ihr Netto.

Schützt das P-Konto automatisch auch meine Kinder?

Nein. Sofort gilt nur der Grundfreibetrag. Die Erhöhungen für Unterhaltspflichten, Kindergeld und bestimmte Sozialleistungen muss die Bank erst eintragen – nach Vorlage einer Bescheinigung (§ 903 ZPO), etwa von der Schuldnerberatung, dem Arbeitgeber, der Familienkasse oder dem Sozialamt.

Kann ich unverbrauchtes Geld auf dem P-Konto ansparen?

Ja, bis zu drei Monate: Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben wird in die folgenden drei Monate übertragen (§ 899 Abs. 2 ZPO). Danach ist es pfändbar. Nachzahlungen und Weihnachtsgeld sollten Sie deshalb zeitlich planen.

Wie schnell muss die Bank mein Konto umwandeln?

Innerhalb von vier Geschäftstagen nach Ihrem Verlangen (§ 850k Abs. 2 ZPO) – auch wenn bereits eine Pfändung läuft. Die Umwandlung darf nichts extra kosten, und es darf nur ein P-Konto je Person geben; die Bank prüft das über die SCHUFA.