Die Rate, die wirklich hält.
Gläubiger nehmen Angebote an, die tragfähig sind – nicht die höchsten. Der Rechner findet die Rate, die auch im schlechten Monat kommt, und schreibt das Angebot dazu.
Sicher oder zügig
Die Hälfte des Spielraums hält auch in einem schlechten Monat; 70 Prozent nur bei stabilen Einnahmen. Eine kleine Rate, die zwölfmal pünktlich kommt, baut Bonität – eine große, die zweimal platzt, zerstört sie.
Das Angebot mit drei Bitten
Verzicht auf weitere Zinsen und Kosten, keine Meldung an Auskunfteien während der pünktlichen Zahlung, Ruhen der Beitreibung – schriftlich bestätigt, damit der Erledigt-Vermerk später belegt ist.
Häufige Fragen
Muss ein Gläubiger Ratenzahlung annehmen?
Nein. Eine Forderung ist auf einmal fällig; Ratenzahlung ist ein Entgegenkommen. In der Praxis nehmen Gläubiger und Inkassounternehmen realistische Angebote fast immer an – sie bekommen sonst gar nichts oder müssen teuer vollstrecken. Entscheidend ist, dass die Rate tragfähig ist und pünktlich kommt.
Wie hoch sollte die Rate sein?
So hoch, dass sie auch in einem schlechten Monat sicher kommt – nicht so hoch, wie es sich im besten Monat anfühlt. Faustregel aus der Schuldnerberatung: höchstens die Hälfte des Betrags, der nach allen Fixkosten übrig bleibt. Eine geplatzte Rate kostet mehr Vertrauen als eine kleine Rate über einen längeren Zeitraum.
Was ist mit Zinsen und Inkassokosten?
Fragen Sie im Angebot ausdrücklich nach dem Verzicht auf weitere Verzugszinsen und Kosten ab Beginn der Ratenzahlung. Viele Gläubiger stimmen zu, weil die Sicherheit der Zahlung mehr wert ist. Die bisher aufgelaufenen Inkassokosten sollten Sie vorher mit dem Inkassokosten-Prüfer nachrechnen – überhöhte Posten gehören nicht in den Ratenplan.
Verhindert ein Ratenplan den SCHUFA-Eintrag?
Nicht automatisch, aber oft: Solange eine Ratenvereinbarung besteht und eingehalten wird, gilt die Forderung in der Regel nicht mehr als fällig im Sinne von § 31 Abs. 2 BDSG – eine Meldung wäre angreifbar. Deshalb steht im Schreiben die Bitte um Bestätigung, dass während der Ratenzahlung keine Meldung erfolgt. Lassen Sie sich das schriftlich geben.
Ist eine Ratenvereinbarung ein Schuldanerkenntnis?
Sie kann so gewertet werden – und lässt die Verjährung neu beginnen (§ 212 BGB). Prüfen Sie deshalb VOR dem Angebot, ob die Forderung vielleicht schon verjährt oder überhaupt berechtigt ist. Ein Ratenplan ist der richtige Schritt bei einer berechtigten, nicht verjährten Forderung – nicht bei einer zweifelhaften.