Gelber Umschlag: Bis wann muss ich reagieren?

Zwei Wochen ab Zustellung – taggenau gerechnet, Wochenenden und Feiertage berücksichtigt. Der Rechner sagt, welcher Tag der letzte ist, was Sie ankreuzen und was passiert, wenn Sie nichts tun.

Das Gericht prüft nichts

Das Mahnverfahren ist automatisiert: Es prüft nur die Form, nicht die Forderung. Deshalb kommen auch verjährte und überhöhte Forderungen als Mahnbescheid – der Widerspruch ist der einzige Hebel und kostet nichts.

Nach dem Widerspruch

Der Gläubiger muss klagen, wenn er die Forderung will – erst dann prüft ein Gericht. Ohne Widerspruch wird die Forderung tituliert: 30 Jahre vollstreckbar und meldefähig, egal ob bestritten.

Häufige Fragen

Prüft das Gericht, ob die Forderung berechtigt ist?

Nein. Das Mahnverfahren ist ein automatisiertes Verfahren: Das Mahngericht prüft nur, ob der Antrag formal vollständig ist – nicht, ob die Forderung besteht. Deshalb kommen auch verjährte, überhöhte oder erfundene Forderungen als Mahnbescheid. Der Widerspruch ist Ihr einziger Hebel, und er kostet nichts.

Muss ich den Widerspruch begründen?

Nein. Ein Kreuz im Feld „Ich widerspreche dem Anspruch insgesamt“, Datum, Unterschrift – das genügt (§ 694 ZPO). Eine Begründung können Sie später im streitigen Verfahren liefern. Wichtig ist nur, dass der Widerspruch innerhalb von zwei Wochen beim Mahngericht EINGEHT.

Was passiert nach dem Widerspruch?

Der Gläubiger muss entscheiden, ob er klagt. Erst dann prüft ein Gericht die Forderung inhaltlich – mit Ihren Einwänden (Verjährung, überhöhte Inkassokosten, nie bestellt). Viele Inkassounternehmen klagen bei begründetem Widerspruch nicht. Ohne Widerspruch bekommen sie den Titel ohne jede Prüfung.

Ich habe die zwei Wochen verpasst – ist alles verloren?

Nicht sofort. Der Gläubiger muss den Vollstreckungsbescheid erst beantragen; gegen den haben Sie erneut zwei Wochen ab Zustellung für den Einspruch (§ 700 ZPO). Auch ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet. Erst wenn auch diese Frist verstreicht, ist die Forderung tituliert – 30 Jahre vollstreckbar.

Führt ein Mahnbescheid zu einem SCHUFA-Eintrag?

Der Mahnbescheid selbst nicht. Ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil ist dagegen eine titulierte Forderung, die unabhängig von § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG gemeldet werden darf – auch wenn Sie die Forderung bestreiten. Deshalb ist die Widerspruchsfrist die wichtigste Frist im ganzen Weg.