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Inkasso: Diese Angaben muss Ihnen das Unternehmen liefern – und was Sie tun, wenn sie fehlen
Seit Oktober 2021 gilt § 13a RDG: Wer eine Forderung eintreibt, muss beim ersten Schreiben Auftraggeber, Vertragsgrund, Vertragsdatum und die Kostenaufstellung nennen. Die meisten Briefe tun das nicht vollständig. Was das für Sie bedeutet.
Von Johanna Brecht, Redakteurin für Verbraucherfinanzen · 2.9.2026 · 7 Min. Lesezeit
Der Brief kommt von einem Unternehmen, dessen Namen Sie noch nie gehört haben, im Auftrag eines Gläubigers, den Sie nicht zuordnen können, über einen Betrag, der aus Hauptforderung, Zinsen, „Auslagen“ und „Inkassokosten“ besteht. Unten steht eine Frist von sieben Tagen und der Hinweis auf „weitere Maßnahmen“. So sehen Inkassobriefe seit Jahrzehnten aus – und genau das sollte seit dem 1. Oktober 2021 nicht mehr möglich sein.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht hat der Gesetzgeber in § 13a RDG festgelegt, was ein Inkassounternehmen einer Privatperson beim ersten Schreiben mitteilen muss. Die Liste ist konkret. Wer sie kennt, kann die meisten Inkassobriefe auf einen Blick einordnen – und weiß, welchen Satz er zurückschreibt.
Was § 13a RDG verlangt
Registrierte Inkassodienstleister müssen bei der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson klar und verständlich in Textform mitteilen: den Namen oder die Firma des Auftraggebers und dessen Anschrift; den Forderungsgrund – bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses; bei abgetretenen Forderungen den Namen des ursprünglichen Gläubigers; wenn Zinsen verlangt werden, deren Berechnung mit Zinssatz und Zeitraum; wenn ein höherer als der gesetzliche Verzugszins verlangt wird, dessen Grund; und wenn Inkassokosten geltend gemacht werden, deren Art, Höhe und Entstehungsgrund.
Auf Anfrage muss das Unternehmen zusätzlich unverzüglich mitteilen, wer der ursprüngliche Vertragspartner war, und die Forderung durch Vorlage der maßgeblichen Unterlagen belegen. Diese Pflichten gelten für jedes Inkassounternehmen mit Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz – und damit für praktisch jeden Brief, der Ihnen mit „Inkasso“ im Absender ins Haus kommt.
Quelle: § 13a Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.2020, in Kraft seit 01.10.2021.
Warum das Gesetz kam
Der Gesetzgeber hat die Reform mit einer Beobachtung begründet, die jeder kennt, der je einen Inkassobrief bekommen hat: Betroffene konnten häufig nicht erkennen, wofür sie überhaupt zahlen sollten. Dazu kamen Inkassokosten, die die Hauptforderung überstiegen. Nach dem Jahresbericht des Bundesverbands Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) bearbeiten die Mitgliedsunternehmen jährlich Forderungen im zweistelligen Milliardenbereich – eine Größenordnung, bei der Transparenzpflichten kein Formalismus sind.
Mit der Reform kam neben § 13a auch § 13e RDG: Inkassokosten sind nur bis zu der Höhe erstattungsfähig, die einem Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zustünde – und bei einer unbestrittenen Forderung, die nach der ersten Mahnung beglichen wird, nur eine Geschäftsgebühr von 0,5. Wer eine Forderung von 60 Euro bekommt und dazu 90 Euro Inkassokosten, hat einen klaren Fall.
Quelle: BDIU, Jahresberichte; § 13e RDG; Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/20348.
Die Angaben, die am häufigsten fehlen
Aus der FIAON-Praxis, nicht als Statistik: Am häufigsten fehlt das Datum des Vertragsschlusses – der Brief nennt „Forderung aus Kaufvertrag“ oder „Mobilfunkvertrag“, aber nicht wann und was. Fast ebenso häufig fehlt die Aufschlüsselung der Kosten: Es steht ein Gesamtbetrag, und darunter „inkl. Inkassokosten und Auslagen“. Beides ist ein Verstoß, und beides ist der Grund, warum der erste Brief zurück an das Unternehmen immer derselbe Satz ist: Bitte legen Sie die Angaben nach § 13a RDG und die Nachweise vor.
Ein dritter, seltenerer Fall: Der Absender ist gar kein registriertes Inkassounternehmen. Die Registrierung lässt sich im Rechtsdienstleistungsregister prüfen, das seit 2025 beim Bundesamt für Justiz geführt wird. Ein nicht registriertes Unternehmen darf keine fremden Forderungen eintreiben – der Brief ist dann keine Inkassotätigkeit, sondern ein Rechtsverstoß.
Nachweise verlangen ist kein Trick
Manche Betroffene zögern, Nachweise zu verlangen, weil sie fürchten, das wirke wie ein Eingeständnis oder verzögere nur das Unvermeidliche. Beides stimmt nicht. Wer Geld von Ihnen will, muss belegen, wofür – das gilt vor Gericht und davor. Und der Brief, der Nachweise verlangt, enthält einen zweiten Satz, der Sie schützt: „Ich bestreite die Forderung dem Grunde und der Höhe nach.“ Eine bestrittene Forderung darf nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d BDSG nicht an Auskunfteien gemeldet werden. Der Brief ist damit der Schutz vor dem Eintrag, solange nichts geklärt ist.
Der Inkasso-Antwortbrief formuliert genau dieses Schreiben – als Mustertext zum Selbst-Anpassen. Er verlangt die Angaben nach § 13a RDG, setzt eine Frist von 14 Tagen, bestreitet die Forderung bis zur Vorlage und widerspricht jeder Meldung an Auskunfteien.
Wenn die Nachweise kommen
Kommen Vertrag, Rechnung und Mahnungen, ändert sich die Lage: Dann ist die Hauptforderung zu prüfen – und, wenn sie stimmt, zu zahlen oder in Raten zu vereinbaren. Die Nebenforderungen bleiben getrennt zu prüfen. Der Inkassokosten-Prüfer rechnet die Gebühren nach RVG und § 13e RDG nach; der Mahngebühren-Prüfer die Mahnkosten des Gläubigers. Was zu viel ist, weisen Sie zurück – und zahlen den Rest.
Zwei Zahlen sind dabei wichtig. Erstens: Wer eine gemeldete Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung vollständig ausgleicht, ist nach den Verhaltensregeln der Auskunfteien nach 18 Monaten statt drei Jahren aus der Auskunft. Zweitens: Eine Ratenvereinbarung gilt als Anerkenntnis und lässt die Verjährung neu beginnen (§ 212 BGB) – prüfen Sie die Verjährung vorher.
Wenn nichts kommt
Bleibt das Unternehmen die Nachweise schuldig und mahnt trotzdem weiter, gibt es zwei Wege. Der erste ist die Beschwerde bei der Aufsicht – dem Bundesamt für Justiz, das Verstöße gegen § 13a RDG ahnden kann. Der zweite ist Geduld: Nicht zahlen, nicht anrufen, jeden Brief abheften. Kommt ein Mahnbescheid, gilt die Zwei-Wochen-Frist für den Widerspruch – der Fristenrechner nennt den Tag. Erst wenn der Gläubiger klagt, muss er vor einem Richter belegen, was er Ihnen schriftlich verweigert hat.
Schritt für Schritt: Der erste Brief zurück
- Absender prüfen. Steht das Unternehmen im Rechtsdienstleistungsregister? Fehlt es dort, ist der Brief keine Inkassotätigkeit – und gehört zur Aufsicht, nicht in Ihre Überweisung.
- Die sechs Angaben abhaken. Auftraggeber mit Anschrift, Forderungsgrund mit Vertragsgegenstand und Datum, ursprünglicher Gläubiger bei Abtretung, Zinsberechnung, Kostenaufstellung nach Art, Höhe und Grund. Was fehlt, kommt in den Brief.
- Haltung festlegen. Kennen Sie die Forderung nicht: bestreiten und Nachweise verlangen. Kennen Sie sie, stimmen aber die Kosten nicht: Hauptforderung anerkennen, Nebenkosten zurückweisen. Ist sie alt: Verjährung prüfen, bevor Sie irgendetwas schreiben.
- Brief erzeugen, prüfen, absenden. Der Inkasso-Antwortbrief liefert das Muster; Sie passen Aktenzeichen, Beträge und Daten an. Per Einschreiben, Beleg aufheben, Kopie in den Ordner.
- Frist notieren. 14 Tage für die Antwort des Unternehmens – danach entscheiden Sie neu: Nachweise da und Forderung berechtigt, dann zahlen oder Raten anbieten; Nachweise nicht da, dann abwarten und nichts anerkennen.
- Nie am Telefon. Anrufe des Inkassos nicht annehmen oder mit einem Satz beenden: „Bitte schriftlich.“ Am Telefon wird nichts bewiesen, aber vieles versehentlich anerkannt.
Was Sie nicht tun sollten, ist ebenso wichtig wie das, was Sie tun: keine „Anzahlung zur Prüfung“, keine Rate „als Zeichen guten Willens“, keine Unterschrift unter ein Schuldanerkenntnis, das dem Brief beiliegt. Jede dieser Handlungen kann als Anerkenntnis gelten, die Verjährung neu starten (§ 212 BGB) und die Position aufgeben, die der Brief gerade aufgebaut hat. Wer zahlen will, zahlt nach der Prüfung – vollständig, gegen Bestätigung und mit dem Verwendungszweck, den das Unternehmen nennt.
Ein Wort zu den Kosten, weil sie den Streit so oft entscheiden: Die Deckelung nach § 13e RDG bindet Inkassokosten an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Für eine Forderung bis 500 Euro liegt eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach der Gebührentabelle bei rund 63 Euro zuzüglich Auslagenpauschale; bei unbestrittener Forderung und Zahlung nach der ersten Mahnung ist nur eine 0,5-fache Gebühr angemessen – rund 24 Euro. Wer in einem Brief über 60 Euro Hauptforderung 120 Euro Inkassokosten liest, hat damit den Maßstab.
Quelle: § 13e RDG; Anlage 2 zu § 13 RVG (Gebührentabelle, Stand 2025).
Was nicht geht
§ 13a RDG macht eine berechtigte Forderung nicht unberechtigt. Wer eine Rechnung schuldig ist, schuldet sie auch dann, wenn der Inkassobrief schlecht war – nur die Nebenkosten und die Meldung an Auskunfteien stehen zur Debatte. Und die Vorschrift gilt für registrierte Inkassodienstleister; ein Rechtsanwalt, der für einen Gläubiger mahnt, unterliegt anderen Regeln, wenn auch ähnlichen Kostengrenzen.
FIAON ist kein Inkasso und keine rechtliche Prüfung im Einzelfall – FIAON ist die Gegenprüfung: Wir prüfen den Brief, verlangen die Nachweise, rechnen die Kosten nach, formulieren Ratenangebote und verfolgen jede Antwort, damit aus einer unklaren Forderung kein Eintrag wird. Mehr dazu auf der Seite Inkasso-Brief erhalten.
Häufige Fragen
Was muss ein Inkassounternehmen im ersten Schreiben angeben?
Nach § 13a Abs. 1 RDG: Name und Anschrift des Auftraggebers, den Forderungsgrund – bei Verträgen den Vertragsgegenstand und das Datum des Vertragsschlusses –, bei abgetretenen Forderungen den ursprünglichen Gläubiger, die Berechnung von Zinsen, sowie Art, Höhe und Entstehungsgrund der Inkassokosten. Bei Ratenvereinbarungen zusätzlich Hinweise zu deren Kosten.
Was passiert, wenn diese Angaben fehlen?
Die Forderung wird dadurch nicht ungültig – aber das Unternehmen verletzt seine Berufspflichten, und Sie sind nicht verpflichtet, auf ein unvollständiges Schreiben zu zahlen. Verlangen Sie die Angaben und Nachweise schriftlich und bestreiten Sie die Forderung bis zur Vorlage. Verstöße können bei der Aufsicht (Bundesamt für Justiz) gemeldet werden.
Ist eine Forderung bestritten, wenn ich Nachweise verlange?
Ja, wenn Sie es so formulieren: „Ich bestreite die Forderung dem Grunde und der Höhe nach und bitte um Vorlage der Nachweise.“ Eine bestrittene Forderung darf nicht an Auskunfteien gemeldet werden (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d BDSG). Heben Sie den Nachweis über den Zugang Ihres Schreibens auf.
Darf ich die Nachweise auch bei berechtigten Forderungen verlangen?
Ja. Es ist Ihr Recht, zu wissen, wofür Sie zahlen sollen – und die Kostenaufstellung zu prüfen. Stellt sich die Hauptforderung als berechtigt heraus, zahlen Sie sie oder bieten Raten an; die Inkassokosten prüfen Sie getrennt mit dem Inkassokosten-Prüfer.
Wer beaufsichtigt Inkassounternehmen?
Seit 2025 zentral das Bundesamt für Justiz, das die Registrierung nach dem RDG führt und Beschwerden entgegennimmt. Dort können Sie prüfen, ob ein Unternehmen überhaupt registriert ist – ein nicht registriertes „Inkasso“ darf keine Forderungen eintreiben.